Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2000-0170
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 21, 2000
Approved
Sep 29, 2000
Published
Dec 6, 1999
In force since
Sep 29, 2000

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

GL _________________________________

___________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen

29. September 2000

8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

X r y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

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VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Vadian-ZKesslerstrasse Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes

Dr. P. Flaad

G-St Gallen G-ÜP Vadian-Kesslerstrasse BDLeA 0024 20000929 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-ÜP Vadian-Kesslerstrasse BDLeA 0024 20000929 doc

Plan

//

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen

Überbauungsplan 1:500 Vadian- / Kesslerstrasse

Umgrenzung Plangebiet Baubereiche A, B und C Baubereich D Markierungslinie

gemäss Art. 22ff Baugesetz vom 6. Juni 1972

Geschossmarkierungslinie 4. Obergeschoss Baulinie Untergeschosse VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

AM:

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Der Stadtammann:

Baulinie Attikageschoss

3 0. Nov. 1999

Baubereich Laubengang (Attikageschoss) Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Baubereich Überdeckung Tiefgaragezufahrt

at

Hofbereich

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:

" Ê. Dez, 1999

Vorland

•5. Jan,

Parkplatz

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

V

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Der Präsident des G rosse i

meinderates:

£jülL •er StadtschreiDer:

Hinweise VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

AM:

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

Strasse/Trottoir

2 9. Sep, 2000

e/o

Baum bestehend / neu Geschützte Baute

Architektur: Planung:

Forrer Krebs Ley, Architekturbüro AG, Vadianstrasse 46, 9001 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10

15

a_

20

25m

]

071 220 30 30 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 27.10.1999

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und dem Richtprojekt, alle mit Datum vom 27.10.1999. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und das Richtprojekt sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städte­ baulich und architektonisch vorzüglicher Qualität.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage ist so anzuordnen, dass auf privatem Grund für mindestens 2 einfahrende Personenwagen ein Stauraum vorhanden ist.

Art. 4 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss diesem Überbauungsplan sind maximal 70 Parkplätze zulässig. Für das umliegende Quartier sind im Sinne einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage zusätzlich maximal 27 Parkplätze zulässig, soweit sie nicht für Besucher oder Pendler genutzt werden. Die genaue Anzahl Parkplätze berechnet sich nach den jeweils zugeordneten Nutzungen. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubewil­ ligungsverfahren zu erbringen. 2 Oberirdische Parkplätze sind grundsätzlich im Hofbereich anzuordnen. Entsprechend der Nutzung der Erdgeschosse sind einzelne Besucherparkplätze im Vorland erlaubt. Diese haben sich einer guten Umgebungsgestaltung unterzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind oberirdisch genügend Veloabstellplätze bereitzustel­ len.

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C. Überbauung

Art. 5 Baubereiche A, B und C

11nnerhalb der Baubereiche A, B und C gilt die geschlossene Bauweise. Neubauten sind mit den Fassaden an die Markierungslinien zu stellen. Die Gebäudetiefe gemäss BO findet keine Anwendung. 2 Die Baulinie Attikageschoss legt die maximale horizontale Ausdehnung des Attikage­ schosses im Baubereich A fest. Innerhalb des bezeiebneten Baubereiches Laubengang darf ein verglaster Laubengang zur Erschliessung der Attikawohnungen erstellt werden. 3 Im Baubereich A sind im 4. Obergeschoss den Wohnungen zugeordnete, offene Ter­ rassen anzuordnen. Entlang der Vadianstrasse sind diese Terrassen durch Geschoss­ teile, welche an die entsprechende Geschossmarkierungslinie reichen und die im Atti­ kageschoss wiederum als Terrasse dienen, zu unterbrechen. Im Attikageschoss sind zwischen den Terrassen der einzelnen Wohneinheiten gut auf die Architektur abge­ stimmte Trennwände zulässig. 4 Im Baubereich A dürfen das 1., 2. und 3. Obergeschoss die Markierungslinie gegen­ über der Vadianstrasse um maximal 40 cm überschreiten. 5 Im Baubereich C sind 6 Vollgeschosse zulässig.

Art. 6 Baubereich D

11nnerhalb des Baubereiches D kann eine Hauptbaute mit 2 Vollgeschossen erstellt werden. Die Baute ist mit einem Flachdach zu versehen. Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig. 2Vordächer sind nur auf der Nordseite zulässig. Sie dürfen über die ganze Fassaden­ länge maximal 1.0 m vorspringen.

Art. 7 Baulinie Untergeschosse

Die Baulinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unterge­ schosse ausserhalb der Baubereiche A bis D fest.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügli­ che Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Das 4. Obergeschoss im Baubereich A hat sich mit Ausnahme des Eckbereiches Kessler- / Vadianstrasse von den darunterliegenden Geschossen gestalterisch abzuhe­ ben um zusammen mit dem Attikageschoss eine Einheit zu bilden. Der obere Abschluss der Terrassenbrüstung im 4. Obergeschoss hat die Trauflinie entlang der Vadianstrasse zu betonen und ist mit Ausnahme des Eckbereiches Kessler- / Vadianstrasse um den ganzen Gebäudeteil A herumzuführen. 3 Im Baubereich C haben Neubauten bzw. Aufstockungen durch ihre architektonische Gestaltung die Trauflinie der bestehenden Baute St. Leonhardstrasse 45 zu überneh­ men.

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4 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 5 Flachdächer sind, wo nicht begehbar, extensiv zu begrünen.

D. Umgebung

Art. 9 Hofbereich

1 Der Hofbereich ist in Abstimmung auf die Architektur zu gestalten. Er dient nach Er­ stellung der darunterliegenden Tiefgarage als Erschliessungsfläche, der Anlieferung, dem Zugang zu den Hintereingängen, als Zufahrt zu den Parkplätzen und der Tiefgara­ ge sowie, wo entsprechend bezeichnet, als Parkplatz. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage ist im bezeichneten Baubereich zu überdecken.

Art. 10 Vorland

1 Das Vorland dient je nachdem als Aufenthaltsfläche, als Vorgarten, als Zugang zu den Gebäuden und nur bedingt als Abstellfläche für Motorfahrzeuge und Velos. Die Gestal­ tung und Bepflanzung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Abhängigkeit der Erdgeschossnutzung, der Architektur und dem Charakter des Strassenzuges aufzu­ zeigen und festzulegen. 2 Entlang der Vadianstrasse sind mindestens 3 standortgerechte hochstämmige Laub­ bäume mit einem minimalen Abstand von 1m zur Strasse zu pflanzen. Es sind genü­ gend dimensionierte Baumgruben anzulegen. Die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Velos sind mit einer wasserdurchlässigen Bodenbefestigung zu versehen. 3 An der Kesslerstrasse ist das Vorland beim Baubereich B entsprechend Abs. 1 zu ge­ stalten, wenn im Baubereich B wesentliche bauliche Änderungen vorgenommen wer­ den.

E. Umwelt / Sicherheit

Art. 11 Ökologie, Energie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzule­ gen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen, so­ weit sie in Abstimmung zur Architektur technisch und betrieblich möglich und wirtschaft­ lich zumutbar ist. Für die Energiekennzahl Wärme sind 50% des SIA-Zielwertes anzu­ streben. Ausgenommen sind Anteile erneuerbarer Energie.

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Art. 12 Seite 5

Sicherheit Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume möglichst Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

F. Verschiedenes

1 more article

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes wird der Baulinienplan betreffend das Gebiet zwischen der St. Leonhard-, Kessler-, Vadian- und Gäbrisstrasse vom 25.2.1913 sowie der Überbauungsplan für den östlichen Teil der Davidsbleiche vom 19.4.1927 in­ nerhalb dieses Plangebietes aufgehoben.

it/////////

Stadt St.Gallen Stadtrat

Beschluss

vom04■Juh 2000

Nr. 5055

Sonderbauvorschriften

Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs­ und Gestaltungsplänen

Die Bauverwaltung berichtet:

Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezember 1986 die

Lärmschutzverordnung

(LSV),

welche

unter

anderem

Empfindlichkeitsstufen für die Nutzungszonen gemäss dem Raumplanung

regelt.

Diese Verordnung wurde

auf

die

Zuordnung

der

Bundesgesetz über die

kantonaler

Ebene durch

einen

Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. September 1990 ergänzt. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Ausscheidung oder Änderung von Nutzungszonen und Bauregiementen die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.

Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen war bereits im ersten Verfahren für die Gesamtrevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die Bürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Damit ist die Zuordnung der

Lärmempfindlichkeitsstufen

für

das

ganze

Stadtgebiet

St.Gallen

gemäss

den

dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.

Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, davon ausgegangen werden, dass die

Lärmschutzfragen

Zuweisung

der

vorläufig

im

Baubewilligungsverfahren

Lärmempfindlichkeitsstufen

gelöst

werden

auch können.

ohne

allgemeine

Bezüglich

dem

Überbauungsplan „U nterer Graben / Müller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärmschutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

e r

-2 -

Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides besteht nun für die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die noch nicht genehmigt

und

rechtskräftig

sind,

ein

Mangel

bezüglich

der fehlenden,

im

Plan

vorzunehmenden Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe. Das Baudepartement bzw. das für die Genehmigung zuständige Planungsamt hat mehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen und der Durchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die jetzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und Gestaltungspläne werden m it der Bezeichnung der Lärmempfindlichkeitsstufen versehen.

Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der betreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden aufgelistet sind, regeln sieben

teilweise

grössere

Bauvorhaben.

Eine

nochmalige

öffentliche

Auflage

mit

Einsprachemöglichkeiten wäre sehr problematisch. Die Bauverwaltung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache geführt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.

Vom 15. November 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt worden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. Am 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen Gemeinderat über die Revision der Bauordnung

und

die

Teilrevision

des

Zonenplanes

auch

den

Erlass

der

Lärm empfindlichkeitsstufen beantragt.

M it der öffentlichen Auflage der Lärmempfindlichkeitsstufen für die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensmässig vorgenommen worden. Einsprachen sind keine mehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gemäss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)

Überbauungsplan Vadian-/ Kesslerstrasse (öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) Lärmempfindlichkeitsstufe III (GGR: 20.06.00)

s - 3-

b)

Gestaltungsplan Bleicheli Nord Lärm empfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00)

c)

Gestaltungsplan Webersbleiche Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)

d)

Gestaltungsplan Unteres Hompeli Lärmempfindlichkeitsstufe II

(öffentliche Auflage: 14.06.99 - 14.07.99) (GGR: 14.03.00)

e)

Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärmempfindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)

f)

Gestaltungsplan Adlerberg Lärm empfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)

g)

Gestaltungsplan Girtannersberg Lärm empfindlichkeitsstufe III

(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)

h)

Überbauungsplan Unterer Graben / Müller-Friedbergstrasse Lärmempflindlichkeitsstufe III

(öffentliche Auflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)

Der Stadtrat beschliesst: 1.

Den

vorstehenden Ausführungen w ird zugestimmt.

2.

Diegenannten Überbauungs- und Gestaltungspläne werden in Anwendung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuweisung der Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Vorlage des Stadtrates an den Grossen Gemeinderat vom 30. Mai 2000 ergänzt.

3.

Die Bauverwaltung w ird beauftragt, Baudepartementes zu beantragen.

die

Genehmigung

des

kantonalen

Ausfertigung an: Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: