Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2000-0170
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jun 21, 2000
- Approved
- Sep 29, 2000
- Published
- Dec 6, 1999
- In force since
- Sep 29, 2000
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
GL _________________________________
___________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen
29. September 2000
8
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
X r y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
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VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Vadian-ZKesslerstrasse Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes
Dr. P. Flaad
G-St Gallen G-ÜP Vadian-Kesslerstrasse BDLeA 0024 20000929 doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St. Gallen G-ÜP Vadian-Kesslerstrasse BDLeA 0024 20000929 doc
Plan
//
Stadt St. Gallen
Legende Festlegungen
Überbauungsplan 1:500 Vadian- / Kesslerstrasse
Umgrenzung Plangebiet Baubereiche A, B und C Baubereich D Markierungslinie
gemäss Art. 22ff Baugesetz vom 6. Juni 1972
Geschossmarkierungslinie 4. Obergeschoss Baulinie Untergeschosse VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM:
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Der Stadtammann:
Baulinie Attikageschoss
3 0. Nov. 1999
Baubereich Laubengang (Attikageschoss) Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
Baubereich Überdeckung Tiefgaragezufahrt
at
Hofbereich
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:
" Ê. Dez, 1999
Vorland
•5. Jan,
Parkplatz
VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:
V
Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Der Präsident des G rosse i
meinderates:
£jülL •er StadtschreiDer:
Hinweise VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
AM:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
Strasse/Trottoir
2 9. Sep, 2000
e/o
Baum bestehend / neu Geschützte Baute
Architektur: Planung:
Forrer Krebs Ley, Architekturbüro AG, Vadianstrasse 46, 9001 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
10
15
a_
20
25m
]
071 220 30 30 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 27.10.1999
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Ge biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und dem Richtprojekt, alle mit Datum vom 27.10.1999. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und das Richtprojekt sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städte baulich und architektonisch vorzüglicher Qualität.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage ist so anzuordnen, dass auf privatem Grund für mindestens 2 einfahrende Personenwagen ein Stauraum vorhanden ist.
Art. 4 Parkierung
1 Für die Überbauung gemäss diesem Überbauungsplan sind maximal 70 Parkplätze zulässig. Für das umliegende Quartier sind im Sinne einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage zusätzlich maximal 27 Parkplätze zulässig, soweit sie nicht für Besucher oder Pendler genutzt werden. Die genaue Anzahl Parkplätze berechnet sich nach den jeweils zugeordneten Nutzungen. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubewil ligungsverfahren zu erbringen. 2 Oberirdische Parkplätze sind grundsätzlich im Hofbereich anzuordnen. Entsprechend der Nutzung der Erdgeschosse sind einzelne Besucherparkplätze im Vorland erlaubt. Diese haben sich einer guten Umgebungsgestaltung unterzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind oberirdisch genügend Veloabstellplätze bereitzustel len.
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C. Überbauung
Art. 5 Baubereiche A, B und C
11nnerhalb der Baubereiche A, B und C gilt die geschlossene Bauweise. Neubauten sind mit den Fassaden an die Markierungslinien zu stellen. Die Gebäudetiefe gemäss BO findet keine Anwendung. 2 Die Baulinie Attikageschoss legt die maximale horizontale Ausdehnung des Attikage schosses im Baubereich A fest. Innerhalb des bezeiebneten Baubereiches Laubengang darf ein verglaster Laubengang zur Erschliessung der Attikawohnungen erstellt werden. 3 Im Baubereich A sind im 4. Obergeschoss den Wohnungen zugeordnete, offene Ter rassen anzuordnen. Entlang der Vadianstrasse sind diese Terrassen durch Geschoss teile, welche an die entsprechende Geschossmarkierungslinie reichen und die im Atti kageschoss wiederum als Terrasse dienen, zu unterbrechen. Im Attikageschoss sind zwischen den Terrassen der einzelnen Wohneinheiten gut auf die Architektur abge stimmte Trennwände zulässig. 4 Im Baubereich A dürfen das 1., 2. und 3. Obergeschoss die Markierungslinie gegen über der Vadianstrasse um maximal 40 cm überschreiten. 5 Im Baubereich C sind 6 Vollgeschosse zulässig.
Art. 6 Baubereich D
11nnerhalb des Baubereiches D kann eine Hauptbaute mit 2 Vollgeschossen erstellt werden. Die Baute ist mit einem Flachdach zu versehen. Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig. 2Vordächer sind nur auf der Nordseite zulässig. Sie dürfen über die ganze Fassaden länge maximal 1.0 m vorspringen.
Art. 7 Baulinie Untergeschosse
Die Baulinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unterge schosse ausserhalb der Baubereiche A bis D fest.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügli che Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Das 4. Obergeschoss im Baubereich A hat sich mit Ausnahme des Eckbereiches Kessler- / Vadianstrasse von den darunterliegenden Geschossen gestalterisch abzuhe ben um zusammen mit dem Attikageschoss eine Einheit zu bilden. Der obere Abschluss der Terrassenbrüstung im 4. Obergeschoss hat die Trauflinie entlang der Vadianstrasse zu betonen und ist mit Ausnahme des Eckbereiches Kessler- / Vadianstrasse um den ganzen Gebäudeteil A herumzuführen. 3 Im Baubereich C haben Neubauten bzw. Aufstockungen durch ihre architektonische Gestaltung die Trauflinie der bestehenden Baute St. Leonhardstrasse 45 zu überneh men.
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4 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 5 Flachdächer sind, wo nicht begehbar, extensiv zu begrünen.
D. Umgebung
Art. 9 Hofbereich
1 Der Hofbereich ist in Abstimmung auf die Architektur zu gestalten. Er dient nach Er stellung der darunterliegenden Tiefgarage als Erschliessungsfläche, der Anlieferung, dem Zugang zu den Hintereingängen, als Zufahrt zu den Parkplätzen und der Tiefgara ge sowie, wo entsprechend bezeichnet, als Parkplatz. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage ist im bezeichneten Baubereich zu überdecken.
Art. 10 Vorland
1 Das Vorland dient je nachdem als Aufenthaltsfläche, als Vorgarten, als Zugang zu den Gebäuden und nur bedingt als Abstellfläche für Motorfahrzeuge und Velos. Die Gestal tung und Bepflanzung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Abhängigkeit der Erdgeschossnutzung, der Architektur und dem Charakter des Strassenzuges aufzu zeigen und festzulegen. 2 Entlang der Vadianstrasse sind mindestens 3 standortgerechte hochstämmige Laub bäume mit einem minimalen Abstand von 1m zur Strasse zu pflanzen. Es sind genü gend dimensionierte Baumgruben anzulegen. Die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Velos sind mit einer wasserdurchlässigen Bodenbefestigung zu versehen. 3 An der Kesslerstrasse ist das Vorland beim Baubereich B entsprechend Abs. 1 zu ge stalten, wenn im Baubereich B wesentliche bauliche Änderungen vorgenommen wer den.
E. Umwelt / Sicherheit
Art. 11 Ökologie, Energie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzule gen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen, so weit sie in Abstimmung zur Architektur technisch und betrieblich möglich und wirtschaft lich zumutbar ist. Für die Energiekennzahl Wärme sind 50% des SIA-Zielwertes anzu streben. Ausgenommen sind Anteile erneuerbarer Energie.
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Art. 12 Seite 5
Sicherheit Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume möglichst Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.
F. Verschiedenes
1 more article
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes wird der Baulinienplan betreffend das Gebiet zwischen der St. Leonhard-, Kessler-, Vadian- und Gäbrisstrasse vom 25.2.1913 sowie der Überbauungsplan für den östlichen Teil der Davidsbleiche vom 19.4.1927 in nerhalb dieses Plangebietes aufgehoben.
it/////////
Stadt St.Gallen Stadtrat
Beschluss
vom04■Juh 2000
Nr. 5055
Sonderbauvorschriften
Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs und Gestaltungsplänen
Die Bauverwaltung berichtet:
Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezember 1986 die
Lärmschutzverordnung
(LSV),
welche
unter
anderem
Empfindlichkeitsstufen für die Nutzungszonen gemäss dem Raumplanung
regelt.
Diese Verordnung wurde
auf
die
Zuordnung
der
Bundesgesetz über die
kantonaler
Ebene durch
einen
Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. September 1990 ergänzt. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Ausscheidung oder Änderung von Nutzungszonen und Bauregiementen die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen war bereits im ersten Verfahren für die Gesamtrevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die Bürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Damit ist die Zuordnung der
Lärmempfindlichkeitsstufen
für
das
ganze
Stadtgebiet
St.Gallen
gemäss
den
dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.
Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, davon ausgegangen werden, dass die
Lärmschutzfragen
Zuweisung
der
vorläufig
im
Baubewilligungsverfahren
Lärmempfindlichkeitsstufen
gelöst
werden
auch können.
ohne
allgemeine
Bezüglich
dem
Überbauungsplan „U nterer Graben / Müller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärmschutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.
e r
-2 -
Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides besteht nun für die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die noch nicht genehmigt
und
rechtskräftig
sind,
ein
Mangel
bezüglich
der fehlenden,
im
Plan
vorzunehmenden Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe. Das Baudepartement bzw. das für die Genehmigung zuständige Planungsamt hat mehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen und der Durchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die jetzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und Gestaltungspläne werden m it der Bezeichnung der Lärmempfindlichkeitsstufen versehen.
Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der betreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden aufgelistet sind, regeln sieben
teilweise
grössere
Bauvorhaben.
Eine
nochmalige
öffentliche
Auflage
mit
Einsprachemöglichkeiten wäre sehr problematisch. Die Bauverwaltung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache geführt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.
Vom 15. November 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt worden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. Am 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen Gemeinderat über die Revision der Bauordnung
und
die
Teilrevision
des
Zonenplanes
auch
den
Erlass
der
Lärm empfindlichkeitsstufen beantragt.
M it der öffentlichen Auflage der Lärmempfindlichkeitsstufen für die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensmässig vorgenommen worden. Einsprachen sind keine mehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gemäss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)
Überbauungsplan Vadian-/ Kesslerstrasse (öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) Lärmempfindlichkeitsstufe III (GGR: 20.06.00)
s - 3-
b)
Gestaltungsplan Bleicheli Nord Lärm empfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00)
c)
Gestaltungsplan Webersbleiche Lärmempfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)
d)
Gestaltungsplan Unteres Hompeli Lärmempfindlichkeitsstufe II
(öffentliche Auflage: 14.06.99 - 14.07.99) (GGR: 14.03.00)
e)
Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärmempfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)
f)
Gestaltungsplan Adlerberg Lärm empfindlichkeitsstufe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)
g)
Gestaltungsplan Girtannersberg Lärm empfindlichkeitsstufe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)
h)
Überbauungsplan Unterer Graben / Müller-Friedbergstrasse Lärmempflindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)
Der Stadtrat beschliesst: 1.
Den
vorstehenden Ausführungen w ird zugestimmt.
2.
Diegenannten Überbauungs- und Gestaltungspläne werden in Anwendung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuweisung der Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Vorlage des Stadtrates an den Grossen Gemeinderat vom 30. Mai 2000 ergänzt.
3.
Die Bauverwaltung w ird beauftragt, Baudepartementes zu beantragen.
die
Genehmigung
des
kantonalen
Ausfertigung an: Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen
Der Stadtammann:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: