Überbauungsplan Theaterplatz - Spitalgasse --> Änderung
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2005-0160
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Aug 9, 2005
- Approved
- Nov 18, 2005
- Published
- Aug 15, 2005
- In force since
- Jan 1, 2006
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
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__________
Baudepartement
jj|
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
X x V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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18. November 2005
Stadtrat 9000 St. Gallen
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan 1: 500 Theaterplatz - Spitalgasse Änderung des Überbauungsplanes vom 19. Juli 1957
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: BD-RA. ARE-OP
43108_11863
Plan
Stadt St.Gallen
## UBERBAUUNGSPLAN
Festlegungen
THEATERPLATZ - SPITALGASSE T h e a i e r p l a i z
Überbauungsplan 1:500 Theaterplatz - Spitalgasse
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MAX T ß A U F H Ö H E
gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
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Vom Stadtrat beschlossen
9. Aug. 2005
Der Stadtpräsident
z LACHDACH K OT E
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
vom: Bis:
15. Aug. 2005 14. Seo. 2005
Vom Baudepartement genehmigt HBWÄLMÜNi;
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Am:
18. Nov. 2005
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Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
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GESCHOSSE
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Architektur: Planung:
071 223 22 57 071 227 62 62
Quarella Architekten BSA SIA, ZvyjogMsträsse 13, 9000 St.Gallen ERR, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
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Baubereich A Atti kali nie
Änderung des Überbauungsplanes vom 19. Juli 1957
Am:
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Stadtplanungsamt 12. Juli 2005
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UlgEBBAUUNGSPLANES
besondere Vorschriften
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Änderung Besondere Vorschriften zum Überbaungsplan Theaterplatz - Spitalgasse vom 19 Juli 1957 gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat beschlossen
Am:
9. Aug. 2005
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
vom : Bis:
15. Aug. 2005 1 kep. S 2005
Vom Baudepartement genehmigt Am;
1 8 . NOV. 2005
Architektur: Planung:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Quarella Architekten BSA SIA, Zwinglistrasse 13 ERR, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 223 22 57 071 227 62 62
Stadtplanungsamt 12. Juli 2005
4 Seite 2
Neu = fe tt unterstrichen
Gestützt auf Art. 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Überbauungsplan Theaterplatz / Spitalgasse folgende Vorschriften:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten fü r das im Überbauungsplan 1:250 schwarz umrandete Gebiet zwischen Theaterplatz, Brühlgasse, Spitalgasse und Marktgasse. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Überbauungsplanes. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.
Art. 2 Gesamtwirkung
1
Bei Neubauten und äussern Umbauten sind im Hinblick auf die besondere städtebauliche Bedeu tung des Quartiers zur Erzielung einer ästhetisch, architektonisch und massstäblich befriedigenden Einfügung der Bauten ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen. Bei der äusseren Gestaltung von Gebäuden, die zu künstelerisch oder geschichtlich wertvollen Bau ten in Beziehung stehen, ist auf diesen Umstand im Besonderen Rücksicht zu nehmen.
Art. 3 Baulinien
Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Diese Vorschrift gilt nicht für Hofbaulinien. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den Baulinien, insbesondere gering fügige Überschreitungen im Rahmen von Fassadenrenovationen zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grösser werden als gemäss Überbauungsplan.
Art. 4 Geschlossene Bauweise
Wo es der Überbauungsplan vorsieht, muss geschlossen gebaut werden. Lichthöfe sind gestattet; wo es für die Belichtung und Belüftung von Wohn- und Arbeitsräumen in angrenzenden, bestehen den Gebäuden notwendig ist, müssen Lichthöfe erstellt werden.
Art. 5 Vorbauten über der Strasse
Vorbauten über dem öffentlichen Grund sind nicht gestattet; ausgenommen sind Erker historischer Bauweise.
Art. 6 Gebäudehöhe
Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss; Galeriegeschosse zählen als Geschoss. Nicht anqerechnet w erden im Baubereich A maximal zw ei Dachgeschosse, welche strassenseitig unter einer Linie von 4 5 °, gemes sen ab der Schnittlinie zwischen Fassade und im Plan eingetragener max. Tranfhöhe (6 8 2 .0 0 m .ü.M .i liegen. Hofseitig müssen diese Dachgeschosse hinter der im Plan einge tragenen A ttikalinie liegen (vergleiche auch Skizze Art. 7 ). Davon ausgenommen sind technische Aufbauten. Brüstungen respektive Geländer dürfen die Traufhöhe um m axi mal i . i o m.M.ber raggn. Oberkant Hauptgesims der Randbebauung darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen. Die im Überbauungsplan eingetragenen maximalen Traufhöhen sind einzuhalten, auch wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht wird. ERR Raumplaner FSU SÌA, St.Gallen
12. luli 2005
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♦ Seite
Art. 7 Dachausbau und Dachgestaltung
Die Randbebauung ist m it Satteldächern und, wo dies im Plan vermerkt ist, mit Walmdächern zu versehen; sie sind m it engobierten Ziegeln oder, wo dies aufgrund der Dachneioung nicht möglich ist, in Kupferblech einzudecken. Die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten. Die Firstlinien müssen parallel zum Strassenzug, zu welchem die Baute gehört, verlaufen. im Bgubereich a fet des zw eite Bacbgfischflas strässenseitig ^i? abgewgimtes Mgnsardendach auszuführen. Sowohl stirn- w ie längsseitig ist ein durchgehendes Fensterband z d!âSSi.9.(v.erg.l.ejshefg|genden.Sçhem asçhn8tt). Eine Überdachung der Terrasse im ersten Dachgeschoss in Form eines Vordaches ist bis zyir Strassen- respektive hofseitiqçn Fassadenflpcht gestattet, Hpfseitifl darf dß9 Vordach
als Terrasse des zweiten Dachgeschosse? genutzt und mit einem Geländer versehen w erden. Attikalinie Mansardendach Fensterband 2. Dachgeschoss
Vordach
682 .00 m.ü.M.
Vordach/Terrasse
,45°
1. Dachgeschoss
4. Vollgeschoss
Schemaschnitt
Die zusammengerechnete Frontlänge aller übrigen Dachausbauten darf nicht mehr als einen Vier tel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1.3 m beschränkt.
Art. 8 Hofüberbauung
Die Hofbauten sind m it begehbaren Flachdächern einzudecken und in feuerbeständiger Konstrukti on auszuführen. Die Dachflächen müssen von jedem zugehörigen Hauptgebäude aus über feuerbe ständige Treppen zugänglich sein. Auf den Flachdächern dürfen keine Dachaufbauten, wie Kamine, entlüftungs-, Belichtungseinrich tungen, erstellt werden; Ausnahmen sind zu gestatten, sofern eine andere Lösung, wie das Verle gen von Kaminen in die Hauptgebäude, Belichtungs- und Entlüftungseinrichtungen ohne aufbauten, unzumutbar ist.
Art. 9 Reklamen
Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Über dem Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibehörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzulegen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.
ERR Raumplaner FSU SIA, St.GaÜen
12Jull 2005