Überbauungs- und Gestaltungsplan Einstein Kongress -> Änderung

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2005-0164
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jul 5, 2005
Approved
Sep 19, 2005
In force since
Nov 1, 2005

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 0 1 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

19. September 2005

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungs- und Gestaltungsplan Einstein Kongress Änderungen und Ergänzungen der besonderen Vorschriften gemäss Entscheid des Stadtrates vom 5. Juli 2005

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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: BD-RA, ARE-OP

G-StGa Geneh UeP GP Einstein ThB 1730

besondere Vorschriften

Überbauungs- und Gestaltungsplan „Einstein Kongress"

Änderungen und Ergänzungen der besonderen Vorschriften gem äss Entscheid des Stadtra­ tes vom 5. Juli 2005 (SR-Beschluss Nr. 0746)

Art. 4 „Parkierung" 1

Im Plangebiet dürfen max. 285 Dauerparkplätze in den unterirdischen, gedeckten Sam­ melgaragen im Baubereich der Hauptbaute H (max. 35 Parkplätze) und im Baubereich der Hauptbaute K erstellt w erden. Zusätzlich sind max. 15 oberirdische Kurzparkplätze oder Standplätze für Taxis und Cars zulässig.

2

Die Nutzung und der Betrieb der Parkplätze in den einzelnen Parkgeschossen w ird im Baubew illigungsverfahren geregelt. Für die Konferenz- und Sem inarnutzungen, fü r die Kunden Verkauf und fü r die öffe n tliche Parkierung stehen max. 104 Parkplätze zur Ver­ fügung. Sie sind von den festve rm ie te te n oder dauernd reservierten Parkplätzen (M ie­ ter, Personal, Hotel-, Restaurant- und Bargäste) baulich und betrieblich abzugrenzen.

3

Die Parkplätze fü r die Konferenz- und Sem inarnutzungen stehen im Rahmen der zulässi­ gen Fahrtenzahl fü r die ö ffentliche Parkierung zur Verfügung, w e n n keine Veranstaltun­ gen stattfin de n oder w enn durch die je w eilige Veranstaltung nicht alle Plätze bean­ sprucht w erden. Bei grossen Kongressen oder Tagungen können alle Dauerparkplätze reserviert w erden.

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4

(wie bisher 3)

5

(wie bisher 4)

Art. 4bis „Fahrtenzahl" 1

Die Zahl der Ein- und Ausfahrten w ird von der Eigentüm erin im Zu- und A usfahrtsbereich der Parkierungsanlagen elektronisch erfasst. Die Daten w erden der Stadt (Tiefbauamt) quartalsw eise zur Verfügung gestellt.

2

Die zulässige durchschnittliche Fahrtenzahl (Vorgabewert) w ird auf der Grundlage des verkehrstechnischen Berichtes vom 20. A ugust 2002 berechnet und im Baubew illi­ gungsverfahren w ie fo lg t verfügt: a)

Der V orgabew ert beträgt 1 '400 pro Tag, sofern die B aubew illigung auf der Nutzungs- und Parkplatzzuordnung gem äss verkehrstechnischem Bericht (Tabelle 9, Seite 13) beruht und 30 öffentliche Parkplätze aufgehoben w erden.

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3

b)

Der V orgabew ert w ird bei einer geringeren Zahl aufgehobener ö ffentlicher Parkplät­ ze um 14 pro nicht aufgehobenem Parkplatz reduziert, beträgt aber m indestens 1 '000 pro Tag bei unveränderter Nutzungs- und Parkplatzzuordnung.

c)

Der V orgabew ert w ird im Baubew illigungsverfahren neu berechnet, w enn später im Rahmen des Überbauungs- und G estaltungsplanes zulässige Projektänderungen m it A usw irkungen auf die Nutzung bzw. die Parkierung erfolgen. Die Anpassung der Fahrtenzahl erfolgt nach der M ethodik des verkehrstechnischen Berichtes, insbe­ sondere bezüglich Fahrtenzahl / Parkplatz.

W ird der V orgabew ert im D urchschnitt der letzten vier Quartale um m ehr als 5% über­ schritten, so trifft die G rundeigentüm erin die zw eckm ässigen M assnahm en nach eige­ nem Ermessen und orientiert die Stadt. Ist nach Ablauf eines halben Jahres der Vorga­ b e w e rt im D urchschnitt der letzten vier Quartale w e ite rhin um m ehr als 5% überschrit­ ten, erlässt die Stadt in den entsprechenden rechtlichen Verfahren die nötigen V erfü­ gungen. M ögliche M assnahm en sind: a)

Änderungen im Inform ationsbereich (Parkleitsystem),

b)

die Erhöhung der Zahl der festreservierten und nicht ö ffentlich benützbaren Park­ plätze m it gleichzeitiger zahlenm ässiger Reduktion bei den ö ffe n tlich benützbaren Parkplätzen,

c)

zeitliche Beschränkungen bei der Nutzung der ö ffentlich benützbaren Parkplätze

d)

Änderungen in der Tarifgestaltung, d.h. eine lenkungsw irksam e Erhöhung der Par­ kiergebühren.

4

Ist der V orgabew ert nach einem w e ite re n halben Jahr noch nicht eingehalten, kann die Stadt die bereits verfügten M assnahm en verstärken oder zusätzliche M assnahm en erlassen.

5

Die M assnahm en können rückgängig gem acht w erden, w e n n der V orgabew ert während m indestens eines Jahres w ie d e r eingehalten ist.

St.Gallen, 5. Juli 2005

Der Stadtpräsident:

Im Namen d é yS ta dtra tes Der Stadtschreiber:

Vom Baudepartement genehmigt

Am:

1 9. Sep. 2005

M it Ermächtigung Der Leiter des A m te s fü r Raum entw icklung