Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse, Parzelle W3254
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2006-0166
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Apr 26, 2005
- Approved
- Dec 7, 2006
- Published
- Aug 16, 2004
- In force since
- Jan 1, 2007
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
SR E!�!G ANG 1 1. 12. 06 Zuwei':\ ·.:ng an .i?.. .. ......... . 7. Dezember 2006
Stadtrat 9001 St. Gallen
-------------,--
1 Dat.
VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: � Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse, beinhaltend: - Plan, datiert 26. April 2005 - Besondere Vorschriften, datiert 26. April 2005 - Planungsbericht, datiert 26. April 2005 - Beilagepläne, datiert 26. April 2005 - UVB, datiert 19. Dez. 2003 - Verkehrsgutachten, datiert 19. Dez. 2003 Der Erlass beinhaltet die Sonderbauvorschriften für die Erstellung eines OBI-Marktes und eines M-Parks. Gegen den Überbauungsplan wurden zwei Rekurse eingereicht, zum einen seitens der Grundeigentümerin, zum anderen vom Verkehrs-Club der Schweiz. Es wurden intensive Einigungsverhandlung geführt, die zur gütlichen Erledigung der Rekurse führten. Im Rahmen des Rekursverfahrens wurde Art. 4 der besonderen Vorschriften (im folgenden abgekürzt besV) betreffend Parkierung angepasst. Bei Art. 15 besV (Überprüfung Verkehrsaufkommen) wurden die Beilagen 1 und 2 (Fassung gemäss der Beschlussfassung des Stadtparlamentes vom 14. Juni 2005) in der Weise geändert bzw. konkretisiert, dass die Konsequenzen beim Vorlie gen bestimmter Tatbestände im einzelnen festgelegt wurden. Dementsprechend wird Art. 15 Abs. 1 besV gegenstandslos und kann gestrichen werden. Der bisherige Art. 15 Abs. 2 besV wird neu zu Art. 15 Abs. 1 besV. Da von den Änderungen lediglich die Grundeigentümerin be troffen ist, diese wie auch der Stadtrat St. Gallen der Vereinbarung zustimmte, steht in Anwen dung von Art. 32 Abs. 2 BauG einer Anpassung der besonderen Vorschriften im Genehmi gungsverfahren nichts entgegen. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt wer den kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsver ordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
St.Gallen.UebPGaiserwaldslrasse.G
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-2-
Baudepartement
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'500.- (Fr. 4'500.- Prüfung UVB; Fr. 2'000.- Überbauungsplan).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement �eiter A t für aumentwicklung
Ueli Strauss
Beilagen: � Genehmigter Er
�
gen
Kopie (mit Beilage besondere Vorschriften Fassung Genehmigung): � Herrn P. Jans, Rechtsanwalt, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, z.H. Verkehrsclub der Schweiz, Aarbergergasse 61, 3000 Bern 2; � Herrn Dr. W. Locher, Rechtsanwalt, Museumstr. 35, 9000 St. Gallen, z.H. Genossenschaft Migros Ostschweiz, Industriestrasse 47, 9200 Gossau weiter an: � Amt für Umweltschutz � Rechtsabteilung � Amt für Raumentwicklung
St.Gallen.UebPGaiserwaldstrasse.G
Plan
Cl 3 7 /1 4
0 Stadt StGallen
Legende
/ /
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich A+B
Überbauungsplan 1:1000 Gaiserwaldstrasse, Parzelle W3254 gemäss Art. 22 ff. und Art. 69
Bereich Vordach Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
647.70
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Bereich Aussenverkauf Bereich Reklame
bis Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vorplatz Oberirdischer Parkplatz
Vom Stadtrat beschlossen 634.95
3. Aug. ?004
Am:
Anlieferung
Der Stadloräsident Zufahrt Tiefgarage 642.20
Zu- und Wegfahrt
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Richtungspunkt Fussweg 645.20
Öffentlich aufgelegt
\
1 6 . Aug. 2004
vom: bis:
Richtungspunkt Notzufahrt
0-0
® 647.70
Gedeckte Veloabstellplätze Grünbereich
642.20
15. Seo. 2004
Umgebungsbereich
Vom Stadtparlament erlassen Am:
14. Juni 2005 /<
Baum / Hecke
th /z i, D ep-Präsident des Stadtparlamentes
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Wasserbecken
c L v . d ir o l.
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Der Stadtsqhreiber
1
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Brücke Pilon
Ga/servva/dsfras
Hinweise
Vom Baudepartement genehmigt Am:
“ 7, DEZ. 2006
Strasse
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwickluna
Trottoir Zugang
H Architektur Landschaft UVB Planung
Rausch Ladner Clerici, Architekturßuro, Thalerstrasse 10, 9424 Rheineck R. Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach Emch + Berger AG, Falkensteinstrasse 27, 9006 St.Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 886 17 17 071 290 02 55 071 244 56 22 071 227 62 62
634.95
o 636.56
Bushaltestelle Höhenfixpunkt in m.ü.M. Höhenkote gestaltetes Terrain Gemeindegrenze
10
20
30
40
50m
i
Stadtplanungsamt 26. April 2005
O/zu
Baum / Ufergehölz Gewässer
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
///////////
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse Parzelle W3254 gemäss Art. 22ff und Art. 59 bis Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen Am:
3. AuQ. 200�
Der Stadtpräsident �
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Öffentlich aufgelegt Vom: bis:
Am:
16, Aug, 2004 15. Se o. 2004 :!>i e ?rtf11·,;c/e;.,-b'�
14. Juni 2005
Der Präsiaem des Stadtparlamentes
Vom Baudepartement genehmigt Am:
- 7. Dez. 2006
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Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
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Architektur Landschaftsplanung UVB Planung
Rausch Ladner Clerici, Architekturbüro, Thalerstrasse 10, 9424 Rheineck R. Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach Emch + Berger AG, Falkensteinstrasse 27, 9006 St.Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 886 17 17 071 290 02 55 071 244 56 22 071 227 62 62 Stadtplanungamt: 26. April 2005
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 2
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nach
stehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1: 1000, den besonderen Vor
schriften und den Beilageplänen (Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Umgebungs gestaltungskonzept), alle mit Datum vom 26. April 2005.
Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente wie auch die Beilagepläne sind richtungsgebend. 3
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung eines Einkaufszentrums und die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung, einer ortsbaulich guten Einfügung der Bauten und Anla gen in die Umgebung sowie einer guten Gestaltung der Freiräume.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Zufahrten zur Anliefe rung und zur Tiefgarage sind nur über die Gaiserwaldstrasse zulässig.
Art. 4 Parkierung
\45
\i\lic-'y:V\-1.,� 2J,.-f
l")e 1 Innerhalb des Plangebietes mt;jGSa mit der vorgesehenen Nutzung � Parkplätze erstellt
Vt1c�:1N10.\ 21./o werden. Davon sind �dei:i:pa1.kµ:lm.ze in der Parkgarage anzuordnen, wobei mindestens T� ::>.'51,,lC\.-a--ir::4..iry� 6 Parkplätze behindertengerecht auszugestalten und zu markieren sind. Oberirdisch sind 11 Mitarbeiterparkplätze und 7 Warenumschlagplätze im dafür vorgesehenen Bereich anzuordnen. Sämtliche Besucherparkplätze sind zu bewirtschaften, wobei der Tarif nicht tiefer als Fr. !.-/Stunde und nicht tiefer als der geltende Tarif für öffentliche Parkplätze in der Umge bung angesetzt werden darf. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem Parkierungsbeginn (wobei für jede angefangene Stunde der volle Stundentarif zu entrichten ist) und ohne selektive Rückerstattung der Parkgebühr an die leistenden. 2
An der im Plan bezeichneten Stelle sind mindestens 50 gedeckte Zweiradabstellplätze für Kunden bereitzustellen. Weitere 20 Zweiradabstellplätze für das Betriebspersonal sind in der Tiefgarage anzuordnen. 3
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 5 Seite 3
Richtungspunkte 1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Fussweg ist ein Streifen derart frei zuhalten, dass dazwischen eine Fusswegverbindung für Fussgänger und Radfahrer mit einer minimalen Breite von 2.5 m erstellt werden kann. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Notzufahrt ist ein Streifen derart freizuhalten, dass dazwischen eine Notzufahrt für die Feuerwehr mit einer minimalen Breite von 4.00 m erstellt werden kann.
C. Überbauung
Art. 6 Baubereiche A und B
1
Die Baubereiche A und B legen die maximale horizontale Ausdehnung der Neubauten fest. Die maximalen Gebäude- resp. Firsthöhen sind mittels Höhenkoten im Plan festgelegt.
2 Im Baubereich B sind die Höhen gemäss folgender Schemaskizze massgebend. 645.20 642.20
"1
--- ... _ .......
'""'mnTmnTmm-rmrrmm-nTnTrrl ,
...
....
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1 1
Schema Süd-Westfassade
...
.642.20
...
645.20
.... ..... ,,,, ...
''
Schema Nord-Westfassade
Art. 7 Bereich Vordach
Im vorgesehenen Bereich darf ein Vordach mit punktueller Abstützung erstellt werden. Höhe und Gestaltung haben sich nach den Vorgaben im Baubereich B zu richten.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 8 Seite 4
Nutzung 1
Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche A und B sowie dem Bereich Aussenverkauf gilt eine maximale Verkaufs resp. Nutzfläche (ohne Lager) von insgesamt 11'500 m2• Diese setzt sich wie folgt zusammen: Grundversorgungs- oder zentrenrelevante Nutzungen
max. 1'000 m 2
Nicht grundversorgungs- oder zentrenrelevante Nutzungen
max. 10'250 m 2
Gastro
max. 250 m 2
D. Gestaltung
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2
Die Baute im Baubereich A ist mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar o der durch technische Anlagen oder Reklamen beansprucht extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufas sen. 3
Die Baute im Baubereich B ist in Skelettbauweise (Stahl und Glas) auszuführen. Die Dach gestaltung kann mittels geneigten Dächern erfolgen (siehe Schemaskizze zu Art. 6). 4
Art. 10
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Reklamen 1
Werbetafeln und Reklamen sind auf die architektonische Erscheinung der Bauten und Anla gen abzustimmen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Reklamekonzept einzureichen. 2
Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches darf eine Anlage zur Aufnahme von Reklame tafeln errichtet werden. Die maximale Höhe ist im Plan mittels Höhenkote festgelegt. Ferner darf an der im Plan bezeichneten Stelle ein Pilon zur Aufnahme von Werbetafeln erstellt wer den.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1
Die Gestaltung des Aussenraumes hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist mit den Baugesuchsunterlagen vorzulegen. 2
Im Grünbereich dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschri�en
Seite 5
3
Das Bachprofil des Wiesenbaches ist innerhalb des Grünbereichs gemäss Beilageplan Um gebungsgestaltungskonzept zu erweitern und die Überflutungsfläche als Hochstaudenflur zu gestalten. 4
Der Bereich der Notzufahrt für die Feuerwehr ist innerhalb des Umgebungsbereichs gemäss Beilageplan Umgebungsgestaltungskonzept mit einem Schotterrasen zu versehen.
5
Der Bereich Aussenverkauf darf nicht überbaut werden. Die Fläche darf mit einem festen Belag und einem umgrenzenden Zaun bis max. 2.50 m Höhe versehen werden. Das Oberflä chenwasser ist in den Wiesenbach abzuleiten. 6
An der im Plan mit Wasserbecken bezeichneten Fläche darf ein künstlich gestalteter Bereich mit dem Element Wasser erstellt werden. 7
Der Vorplatz ist im Bereich der oberirdischen Parkplätze mit einer wasserdurchlässigen O berfläche zu versehen. 8
An den im Plan als Festlegungen bezeichneten Stellen sind standortgerechte und einheimi sche Laubbäume beziehungsweise Hecken zu pflanzen. Die Bepflanzung entlang des Wiesen baches (Ufergehölz) ist zusammen mit dem Gartenbauamt an Ort festzulegen.
E. Verschiedenes
Art. 12 Sicherheit
Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere demjenigen von Frauen und Kin dern sowie von älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla gen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführungen mit genügend Fluchtmöglichkeiten sowie einsehbare, übersichtlich und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit unausgeleuchtete Bereiche zu ver meiden.
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Art. 13 Ökologie
1
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umge bungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2
Die Dachflächen sind, wo nicht begehbar oder für technische Aufbauten genutzt, extensiv zu begrünen.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 14 Seite 6
Öffentlicher Verkehr 1
Das Planungsgebiet muss mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen sein. Die erforderli che Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel richtet sich nach den im Umweltverträglichkeitsbericht und im Entscheid über die Umweltverträglichkeit genannten Massnahmen. Die Betreiber des Einkaufszentrums beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Einzelheiten sind in einer sepa raten Vereinbarung zu regeln. 2 Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gilt als gut:
a) mit dem heutigen Angebot Richtung St.Gallen, d.h. VBSG-Linie 7 (St.Gallen HB - Abtwil) mit einer Kursfolgezeit von 11 Minuten während den üblichen Ladenöffnungszeiten; b) mit dem heutigen oder näher gelegenen Standort der Bushaltestellen; c) wenn der für die Berechnung der Erreichbarkeit der Haltestelle verwendete Eingang des Gartencenters, sowie der Durchgang zwischen Gartencenter und den übrigen Geschäften während den Ladenöffnungszeiten des OBI/M-Parc geöffnet ist. 3
Bei der lokalen Anbindung an den öffentlichen Verkehr muss für die Benutzer der grösst mögliche Komfort erreicht werden, insbesondere: a) gut sichtbare elektronische Abfahrtsanzeigen und Informationstafeln mit Busfahrplänen im Bereich des Haupteinganges und des Eingangs Gartencenter; b) gut zu kennzeichnende Gehwege von und zu den Bushaltestellen; c) ein überdachter und witterungsgeschützter Warteraum an den Haltestellen sowie Abstell möglichkeiten für Einkaufswagen im Bereich der Haltestellen.
Art. 15 Überprüfung Verkehrsaufkommen
1
Bei einer Überschreitung der im verkehrstechnischen Gutachten (Bel e-zum UVB) prog nostizierten Fahrtenzahlen sind die nötigen und geeigneten as ahmen vorzusehen. Diese werden durch den Eigentümer oder die Eigentü r. er Parkierungsanlage im Einzelnen in der Betriebsphase in Absprache mi!J(e,o� stellen der Stadt St.Gallen vorgenommen oder im dannzumaligen Zeitpun ·m1:fnzelnen durch die zuständige Behörde verfügt. Vorbehalten bleibt die Dur:s!JfüJ:I g der rechtlichen Verfahren. *Die Überprüfung des Verkehrsaufkommens sowie die Umsetzung der jeweiligen Massnah men erfolgen gemäss den Beilagen 1 und 2. Diese Beilagen bilden einen integrierenden Be standteil der besonderen Vorschriften.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 7
Beilage 1
Überprüfung Verkehrsaufkommen {Art. 15 besV)
Die Anzahl Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen im Plangebiet sind auf der Basi von Vier telstundenwerten zu erfassen. Die Daten sind den zuständigen Behörden semester. eise EDV-mässig zur Verfügung zu stellen. Als Ausgangsgrössen für die Überprüfung der verkehrliche Kennzahlen gelten die Berechnungen des verkehrstechnischen Berichtes (Beilage zum Bericht über Umweltverträglichkeit). 1
3>
Als Vorgabewert für die DTV-Fahrtenzahlen dient der im verkehrstech�!rti'en Bericht berechnete Ver kehr pro Verkaufstag von 3'330 Kundenfahrten bei ausgewiesenen 307J>ffnungstagen. Damit ergibt sich eine jährliche Fahrtenzahl von 1'022'000 (100 %). Auf Grund der Erfa rung mit vergleichbaren Anlagen werden die Fahrtenzahlen auf Quartale aufgeteilt. Sobald zuverlässi e Quartalszahlen aus dem Betrieb vorliegen, werden diese zur Kalibrierung der Vorgabewerte beige gen. Als Vorgabewert für die Spitzenstunden-Fahrtenzahlen dient dlj" m verkehrstechnischen Bericht ausge wiesene Fahrtenzahl an der Ausfahrtschranke von 270 Fahrte,f'pro Stunde am Samstag (100 %) sowie 250 Fahrten pro Stunde von Montag bis Freitag (ebenfalls O %). 2
3 Überschreitungen der Fahrtenzahlen werden semester. eise und innert zwanzig Arbeitstagen ab Semes
ter- oder Jahresende von der zuständigen Fachstelle er Stadt dem Grundeigentümer mitgeteilt. Die Mit teilung allfälliger Überschreitungen der Fahrtenz hl n zum Sommersemester-Ende dient der Information des Grundeigentümers, um allfällige Massnahme� auf eigene Initiative zu ergreifen. f Jahresende trifft der Grundeigentümer auf den 1. März Bei jeder Überschreitungen der Fahrtenzahlen ! die geeigneten und erforderlichen Massnahnyn zur Einhaltung der vorgegebenen Werte. Als Massnahmen kommen insbesondere die Information der/)ffentlichkeit über die Verkehrsbelastung, die Werbung für den öffentlichen Verkehr, besondere Ar fze für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, die Re duktion frequenzsteigernder Aktionen, ie Einrichtung eines Gratis-Hauslieferdienstes oder die - allenfalls � zeitlich differenzierte - Erhöhun de arifs für Besucherparkplätze in Betracht. Der Grundeigentümer teilt die zu treffenden Massnahme auf den 15. Februar der zuständigen Fachstelle der Stadt mit. z
Bei Überschreitungen de Fa enzahlen auf Jahresende um mehr als 10 % ist auf den folgenden 1. März der Minimaltarif bzw. d minimale Spitzentarif für Be�ucherparkplätze um jeweils Fr. -.50/ Stunde _ il zu erhöhen. Die Erhöhung ·r den Minimaltarif gilt bei der Uberschreitung der Fahrtenzahl für den DTV, die Erhöhung für den i malen Spitzentarif bei der Überschreitung eines oder beider Spitzenstunden werte. Diese Tariferhö 0.:: ngen um jeweils Fr. -.SO/Stunde sind jahresweise fortzusetzen, bis die verkehrli chen Vorgabewerte� reicht sind. Die zuständige Fachstelle der Stadt informiert die Öffentlichkeit zusätz lich über die verkeMrliche Situation mit einer Aufforderung zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
4
Wurden n�c · berschreitungen der Fahrtenzahlen auf Jahresende um mehr als 10 % während eines Jahres die F rtenzahlen um mindestens 3 Prozent unterschritten, gilt auf den 1. März ein gegenüber dem am J? resende geltenden Minimaltarif oder minimalen Spitzentarif um Fr. 0.50/Stunde reduzierter Minimal arif oder minimaler Spitzentarif für Besucherparkplätze. Die R uktion des Minimaltarifs für Besucherparkplätze um jeweils Fr. 0.50 ist solange zulässig, als in den olgenden Jahren die vorne angeführte Voraussetzung eingehalten ist. Eine Herabsetzung des Mini m. tarifs für Besucherparkplätze von Fr. !.--/Stunde oder eine Unterschreitung des in vergleichbaren nlagen in der Umgebung geltenden Tarifs sind jedoch ausgeschlossen. 5
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 8
Beilage 2 Übersichtstabelle zur Beurteilung der verkehrlichen Kennzahlen Vorgabewerte DTV
Fahrtenzahlen
1'022'000 Fahrten pro Jahr
= 100%
SSP
ASP
270 Ausfahrten pro Stunde
250 Ausfahrte ( pro Stund
Kriterium
/Auswirkungen
= 100°
= 100%
Massnahmen Abweichungen Abweichung um Obis +10 0/o
Fahrtenzahl DTV
Abweichung um mehr als +10 0/o
Fahrtenzahl D
I
Fahrtenzahl SSP / A':jP /
Fahrte SP / ASP / Unterschreitung um mehr als 3 0/o nach Abweichungen u� mehr als 10 % beim vorhergehenden Jahresend verbunden mit einer E öhung des Parkiertarit,s
F
I
freiwillige Massnahme Grundeigentümer
freiwillige Massnahme Grundeigentümer
zwingende Erhöhung Minimaltarif +0.50 Fr.; erforderliche Massnahmen der Fachstelle Stadt
zwingende Erhöhung Spitzentarif +0.50 Fr.; erforderliche Massnahmen der Fachstelle Stadt
€nzahl DTV
freiwillige Reduktion Minimaltarif - 0.50 Fr.
;Fahrtenzahl SSP / ASP
freiwillige Reduktion Spitzentarif - 0.50 Fr.
7
Mögliche freiwilli Massnahmen Grundeigentümer: Information , er Öffentlichkeit über die Verkehrsbelastung 0 die Werbu g für den öffentlichen Verkehr 0 besond e Anreize für die Benützun der öffentlichen Verkehrsmittel o die Rjiuktion frequenzsteigernder ;ktionen inrichtung eines Gratis-Hauslieferdienstes allenfalls zeitlich differenzierte - Erhöhung des Tarifs für Besucherparkplätze
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KR. L.,.�.;J,c, rJ
Beilage 1
Überprüfung Verkehrsaufkommen (Art. 15 besV) 1. Die Anzahl Ein- und Ausfahrten zu den Besucherparkplätzen im Plangebiet ist kontinuierlich zu erfassen. Die Daten sind den zuständigen Behörden semesterweise EDV-mässig zur Verfügung zu stellen. Als Ausgangsgrösse für die Überprüfung der verkehrlichen Kennzahlen gelten die Berechnungen des verkehrstechnischen Berichtes (Beilage zum Bericht über die Umweltverträglichkeit) vom 19. Dezember 2003. 2. Als Vorgabewert für die jährliche Fahrtenzahl dient der im verkehrstechnischen Bericht berechnete Verkehr pro Verkaufstag von 3'330 Kundenfahrten bei ausgewiesenen 307 Öffnungstagen. Damit ergibt sich eine jährliche Fahrtenzahl von 1'022'000 (100 %). Auf Grund der Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen wird die jährliche Fahrtenzahl auf Quartale aufgeteilt. Sobald zuverlässige Quartalszahlen aus dem Betrieb vorliegen, werden diese zur Verifizierung der Kennwerte beigezogen. 3. Überschreitungen der jährlichen Fahrtenzahl werden semesterweise und innert zwanzig Arbeitstagen ab Semester- oder Jahresende von der zuständigen Fachstelle der Stadt dem Grundeigentümer mitgeteilt. Die Mitteilung erwarteter Überschreitungen der jährlichen Fahrtenzahl zum Sommersemester-Ende dient der Information des Grundeigentümers, um allfällige Massnahmen auf eigene Initiative zu ergreifen. 4. Bei jeder durch die Baubewilligungsbehörde festgestellten Überschreitung der jährlichen Fahrtenzahl auf Jahresende ist auf den folgenden 1. März der Minimaltarif für Besucherparkplätze um jeweils Fr. 0.50/Stunde zu erhöhen. Diese Tariferhöhung um jeweils Fr. 0.50/Stunde ist jahresweise fortzusetzen, bis der verkehrliche Vorgabewert erreicht ist. Die zuständige Fachstelle der Stadt informiert die Öffentlichkeit zusätzlich über die verkehrliche Situation mit einer Aufforderung zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. 5. Wurde nach Überschreitungen der jährlichen Fahrtenzahl auf Jahresende während eines Jahres durch Feststellung der Baubewilligungsbehörde die jährliche Fahrtenzahl um mindestens 3 % unterschritten, gilt auf den folgenden 1. März ein gegenüber dem am Jahresende geltenden Minimaltarif um Fr. 0.50/Stunde reduzierter Minimaltarif für Besucherparkplätze. Bei durch die Baubewilligungsbehörde festgestellten Unterschreitungen der jährlichen Fahrtenzahl auf Jahresende um weniger als 3 % erfolgt eine abgestufte Reduktion des Minimaltarifs. 6. Die Reduktion des Minimaltarifs für Besucherparkplätze um maximal Fr. 0.50 pro Jahr ist solange zulässig, als in den folgenden Jahren die vorne angeführte Voraussetzung eingehalten ist. Eine Herabsetzung des Minimaltarifs für Besucherparkplätze von Fr. 1 .--/Stunde oder eine Unterschreitung des in vergleichbaren Anlagen in der Umgebung geltenden Tarifs sind jedoch ausgeschlossen.
- 7. Dez. 2006
-2-
001-2005-018+019 Vergleich (Version 0.2)
Beilage 2
Übersichtstabelle zur Beurteilung der verkehrlichen Kennzahlen Vorgabewert jährliche Fahrtenzahl 1'022'000 Fahrten pro Jahr = 100% Massnahmen Abweichungen
Auswirkungen
Überschreitung der jährlichen Fahrtenzahl
freiwillige Massnahmen Grundeigentümer Erhöhung Minimaltarif + Fr. 0.50 erforderliche Massnahmen der Fachstelle Stadt
Unterschreitung der jährlichen Fahrtenzahl um mehr als 3%
Reduktion Minimaltarif - Fr. 0.50
nach vorhergehenden Überschreitungen beim Jahresende, verbunden mit einer Erhöhung des Parkiertarifs Unterschreitung der jährlichen Fahrtenzahl um weniger als 3% nach vorhergehenden Über schreitungen beim Jahres ende, verbunden mit einer Erhöhung des Parkiertarifs
abgestufte Reduktion Minimaltarif: 0,6% Unterschreitung = - Fr. 0.10 1,2% Unterschreitung = - Fr. 0.20 1,8% Unterschreitung = - Fr. 0.30 2,4 % Unterschreitung = - Fr. 0.40
- 7. Dez. 2006
Überbauungsplan Gaiserwaldstrasse, Parzelle W3254