Gestaltungsplan Waldgut- / Glärnischstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2009-0164
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 6, 2007
Approved
Nov 27, 2009
Published
Mar 26, 2007
In force since
Dec 1, 2009

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

27. November 2009

OO'I

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Waldgut- / Glärnischstrasse

Die rund 17 a grosse Parzelle F0765 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung in der Wohnzone W2a. Der Gestaltungsplan Waldgut- / Glärnischstrasse regelt die Erstellung einer Überbauung mit zwei Einfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus, welche an der Massstäblichkeit des Quartiers anlehnt. Wie bereits gegen ein früheres, in Regelbauweise geplantes Projekt, ist auch gegen den Gestaltungsplan ein Rechtsmittel ergriffen worden. Nachdem das Verwaltungsgericht am 16. Juni 2009 eine Beschwerde der Projektinitianten gutgeheissen hat, ergibt die abschliessende Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

0 8 -9 3 4 I 173 87 1 _4 8 05 9

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

0 8 -9 3 4 / 1 73871_ 4 8 0 5 9

Plan

LEGENDE FESTLEGUNGEN

Gestaltungsplan 1:500 Waldgut- / Glärnischstrasse

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Baubereich Attika

749.30 @

max. Geschossanzahl

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Umgrenzung Vordach (Erdgeschoss + Attikageschoss) --------------

Verfahrenseinleitung Stadtrat

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Am;

13. März 2007

^ 743.80

De/ Stadtpräsident

Geländeabsatz / Stützmauer

VA

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Umgebungsfläche Neuer Baum

25. April 2007 HINWEISE

Erlass Stadtrat

0 6. Nov. 2007

............. V

Genehmigung Baudepartement

2 7. Nov. 2009

Architektur: Planung: Freiraum:

Abbruch best. Gebäude

Der/Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Am:

Zufahrt Liegenschaft Waidgutstrasse 18

Parkieren (Besucher)

Öffentlich aufgelegt

Am;

Umgrenzung Untergeschoss

pp Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Vom: Bis:

max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Urs Niedermann, dipi. Architekt HTL/STV, Dufourstrasse34r9ÖÖÖSt.Gallen +41 71 244 65 65 ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen +41 71 227 62 62 Rudolf Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL BSLA, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach +41 71 290 02 55

1

Stadtplanungsamt 15. Februar 2007

Hauszugang

|743.5Q|

Terrainhöhen in m.ü.M.

F0259HF

Referenzhöhe 741.479 m.ü.M.

(743.50)

Kote Erdgeschoss m. ü. M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

/#

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Waldgut- / Glärnischstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat D ß r Stadtpraside

Am: 13. März 2007

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom:

26. März 2007 25 Anril 2007

Erlass Stadtrat

06. Nov. 2007

Am:

Der Stadtprasident

Im Namen des Stadt rates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

2 7 . Nov. 2009

Mit Erm ächtigung: Der Leiter des A m te s fü r R aum entw icklung und G eoinform ation:

£>AR"W

Architektur:

Urs Niedermann, Dipl. Architekt HTL/STV, Dufourstrasse 34, 9000 St.Gallen

+41

Freiraumplanung:

Rudolf Lüthi, Landschaftsarchitekt HTL/BSLA, Gatterwies 18, 9303 Wittenbach

+41

71 290 02 55

Planung:

ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41

71 227 62 62

w

71 244 65 65

Stadtplanungsamt Datum: 15. Februar 2007

* Stadt St.Gallen - Gestaltungssplan Waldgut- / Glärnischstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich 1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nach­ stehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1 : 500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 7. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die beson­ deren Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die Verkehrserschliessung des Plangebietes erfolgt von der Waldgutstrasse (Zufahrt Tiefgarage) respek­ tive der Glärnischstrasse (Zufahrt Besucherparkfelder, Grundstück F3260) über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente.

Art. 3 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind max. 14 Parkfelder zulässig. Sie sind in einer unterir­ dischen Garage anzuordnen. 2 Die zusätzlichen zwei oberirdischen Parkfelder für Besucher dürfen nur innerhalb des dafür vorgesehe­ nen Bereiches angeordnet werden. 3 An gut zugänglichen Stellen sind unterirdisch genügend Zweiradabstellplätze bereitzustellen.

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten / Höhenausdehnung

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen und Gebäu­ dehöhen in Höhenkoten (m.ü.M.) festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.0 m gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächen für Hauptbauten ist nicht gestattet. Unterschreitungen sind zuläs­ sig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massge­ bende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Grundflächen für Hauptbauten mittels Kote Erdgeschoss in m.ü.M. in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegen­ de Geschosse gelten als Untergeschosse oder Sockelgeschosse.

Art. 5 Baubereich Attika

1 Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche darf pro Baukörper ein Attikageschoss erstellt werden. Die Höhe darf die jeweilige Gebäudehöhe um maximal 3.00 m überschreiten. Über dem Attikageschoss dür­ fen nur Kamine, Liftüberfahrten und technische Bauteile (z.B. Solaranlagen) von maximal 1.0 m Höhe an­ geordnet werden.

15. Februar 2007

«

Stadt St.Gallen - Gestaltungssplan Waldgut- / Glämischstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 3

2 Kaminanlagen sind innerhalb des Baubereiches Attika bzw. innerhalb der Umgrenzung Vordach (Attika­ geschoss) über Dach zu führen.

Art. 6 Umgrenzung Vordach (Erdgeschoss + Attikageschoss)

Über dem Erd- respektive dem Attikageschoss sind im Bereich der Umgrenzung Vordach Vordächer gestattet. Der Raum unter dem Vordach darf verglast werden.

Art. 7 Umgrenzung Untergeschoss

1 Die Umgrenzung Untergeschoss legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse aus­ serhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte, Oblichter und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten mit durchwurzelbarem Substrat hat im Bereich von Strauchpflanzungen mind. 60 cm und im Bereich von Baumpflanzungen mind. 100 cm zu betragen.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For­ mensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die für eine architektonische Qualität der Überbauung maßgebenden Gestaltungsmerkmale sind die einfache kubische Erscheinung der Baukörper mit Flachdach, die klare, auf wenig Elemente reduzierte Formensprache sowie die formale Gleichbehandlung der Gebäude. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzureichen.

Art. 9 Dachgestaltung

Die Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht als Terrasse oder zur Gewinnung erneuerbarer Energie genutzt werden.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das Plangebiet ein durch einen Fachplaner ausgearbeiteter Umgebungsplan vorzulegen. 2 Stützmauern (Sandsteinquader in durchgehenden Lagen und varierenden Grössen) zur Terrassierung der Umgebungsfläche sind im Bereich der im Plan eingetragenen Stellen bis zur angegebenen Höhenko­ te erlaubt. Im Übrigen ist die Umgebungsfläche möglichst als zusammenhängende Grünfläche zu gestal­ ten. Freibäder, Biotope sowie Anlagen zur Sitz- und Spielplatzgestaltung, zur Belüftung der Unterge­ schosse, Lichtschächte, Oblichter, Fluchtwege u.d. sind gestattet. 3 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind raumbildente Baumpflanzungen vorzunehmen. Weitere Pflanzungen (Bäume und Sträucher) sind gemäss Beilageplan Umgebungsgestaltung im Baube­ willigungsverfahren im Umgebungsplan festzulegen. Sie sind mit einheimischen und standortgerechten Arten auszuführen. 4 Bei der Aussenbeleuchtung ist auf die Grundsätze der subjektiven Sicherheit sowie des Vermeidens von Lichtverschmutzung zu achten. 15. Februar 2007

Stadt St.Gallen - Gestaltungssplan Waldgut- / Glämischstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 11 Seite 4

Ökologie Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Art. 12 Energie

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis ein Energiekonzept für die Wärmeversorgung der drei Gebäude einzureichen. 2 Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

15. Februar 2007

Stadt St.Gallen - Gestaltungssplan Waldgut- / Glämischstrasse - Besondere Vorschriften

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Einverständniserklärung Die beiden Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan einverstanden:

Datum/Ort:

Grundeigentümer

WIM AG, Wittenbach

Urs Niedermann, St. Gallen

15. Februar 2007