Überbauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2010-0161
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Aug 17, 2010
- Approved
- Sep 28, 2010
- Published
- Aug 24, 2009
- In force since
- Nov 1, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
m Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
28. September 2010
Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II
Das Plangebiet des Überbauungsplanes Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II liegt ge mäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der Wohnzone W3. Die bestehenden Mehrfamilien häuser Berneggstrasse 50, 52 und 54 sollen saniert und aufgestockt werden. Das Sanierungs vorhaben umfasst die beiden Grundstücke Nrn. C3740 und C4704. Der rechtskräftige Über bauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse aus dem Jahre 1959 soll durch den vorliegenden Überbauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II ersetzt werden. Gegen den Gestaltungsplan ist Rekurs eingelegt worden. Dieser wurde zurückgezogen, nach dem die geplante Aufstockung beim Gebäude Berneggstrasse 50 verkleinert wurde. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Berneggstrasse/Gottfried-Keller-Strasse vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
10-5903 / 210084_67092
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP
10-5903 / 210084_67092
Plan
C 1783
C3609
Stadt St.Gallen
n
C1842
C 0920
C3891
er
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Legende Festlegungen C0728HF
Überbauungsplan 1:500 Berneggstrasse
IGottfried-Keller-Strasse II
Umgrenzung Plangebiet C0700HF
C3893
Baubereich Hauptbauten Baubereich Vorbauten (Balkon)
C3894 gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
-------------------Sockelbaulinie1. Sockelgeschoss Verfahrenseinleitung Stadtrat GH 748.29 Am: 18. August 2009
er Stadtpräsident
&
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
C4704
Gebäudehöhe in m.ü.M. Umgebungsbereich
SG
Sockelgeschoss
EG
Erdgeschoss
OG
Obergeschoss
Öffentlich aufgelegt Parkplätze neu
Vom: 24. August 2009 Bis: 23. September 2009
C3740
Erlass Stadtrat
Stützmauer
C3739
Aufenthaltsbereich
Am: 11. Mai 2 0 1 0 /1 7 . August 2010
er Stgdtpräsident
Fussverbindung (bestehend)
C1798
geschützter Baum
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Hinweise
ü Genehmigung Baudepartement Am:
Bestehendes Vordach
2 8. Sep. 2810
*4 S T. <y 'N s V X
C3931
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Bestehender Hauszugang
C4532
%
Wald ordentlicher Waldabstand 15m
C4289 reduzierter Waldabstand 10m Stockgrenze
Architektur:
Thomas Mauchle, Büelstrasse 20, 9030 Abtwil
+41 71 311 45 45
Planung:
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
+41 71 227 62 62
G4068 G4695 C4534
0
5
10
15
20
25m
C4694
Stadtplanungsamt 30. Juni 2010
C1776
,748.29
2. OG (erw. Attikageschoss)
746.29
1. OG (VG)
2. OG (erw. Attikageschoss)
EG (VG)
1. OG (VG)
2. OG (erw. Attikage^choss)
4. SG (VG)
EG (VG)
1. OG (VG)
4. SG (VG)
EG (VG)
3. SG (VG)
3. SG (VG)
2. SG 1. SG
,7 4 3 .3 0 ___________
3. SG (VG*)
2. SG
2. SG 1. SG
1. SG
Berneggstrasse 54 Berneggstrasse 52
Berneggstrasse 50 * gem. BO Art. 18 und 19
besondere Vorschriften
S ta d t S t.G allen
//
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Berneggstrasse/GottfriedKeller-Strasse II gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
fer Stadtpräsident
Am: 18. August 2009
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Ö ffentlich aufgelegt
Vom: 24. August 2009 Bis:23. September 2009
Erlass Stadtrat
Der Stadtpräsident
Am: 11 Mai 2010 /17 . August 2010
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehm igung Baudepartem ent
Am:
2 8. Sep. 2010
jMit Ermächtigung: ier Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
T Architektur
Thomas Mauchle, Büelstrasse 2a, 9030 Abtwil
Planung
ERR Raumplaner PSD SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
Stadtplanungsamt 30. Juni 2010
r
è
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften
Art. 1 Seite 2
Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Situationsplan 1 500 und den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen 1-3 (Fassaden, Schnitte, Grundrisse: Haus 50, Haus 52, Haus 54). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind rechtsverbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan verfolgt die Ablösung des bestehenden Überbauungsplans, zwecks Renovation der Fassaden und Aufstockung der bestehenden Gebäude sowie Anbau von Baikonen an der West fassade.
Art. 3 Erschliessung
1 Die Erschliessung der bestehenden Gebäude erfolgt von der Berneggstrasse. Parkierungsmöglichkeiten bestehen an der im Plan bezeichneten Stelle an der Berneggstrasse. 2 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten ist Raum frei zu halten, damit die bestehende Fusswegverbindung weiterhin gewährleistet werden kann. 3 Es sind genügend Veloabstellplätze sicherzustellen. Die genaue Anzahl ist im Rahmen des Baube willigungsverfahrens zu ermitteln.
A.
Überbauung
Art. 4 Baubereiche für Hauptbauten und Vorbauten (Balkone)
Die Baubereiche bezeichnen die maximal mögliche Ausdehnung der jeweiligen Bauten. Die Gebäude höhen dürfen die im Plan festgelegten Koten nicht übersteigen. Die zulässigen Geschosse sind in den Schemaschnitten auf dem Überbauungsplan aufgezeigt.
Art. 5 Sockelbaulinie 1. Sockelgeschoss
Das 1. Sockelgeschoss ist auf die eingetragene Linie zurückzuversetzen.
Art. 6 Waldabstand
Der ordentliche Waldabstand darf innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche für Hauptbauten und Vorbauten um max. 5 m unterschritten werden.
30. Juni 2010
r Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften
B.
Seite 3
Gestaltung
Art. 7 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Massstab und Gliederung sowie in Bezug auf die Materialwahl und Farbgebung sowohl in die Umgebung als auch unter sich gut einordnen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Farb- und Materialkonzept einzureichen.
Art. 8 Umgebungsgestaltung
1 Mit dem Baugesuch ist in Abstimmung auf das Freiraumkonzept ein Umgebungsgestaltungsplan ein zureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Pflege und Unterhalt sind ebenfalls im Baubewilligungsverfahren im Rahmen eines Pflegekon zeptes darzulegen. 2 Eine Überdachung der im Plan bezeichneten Aufenthaltsbereiche ist zulässig. 3 Die bezeichnete Stützmauer darf eine Höhe von maximal 2.50m gemessen vom gewachsenen Ter rain nicht überschreiten.
C.
Energie und Umwelt
Art. 9 Kehrichtentsorgung
Innerhalb des Plangebietes sind genügend Anlagen für die Bereitstellung von Altpapier und Kehricht zur Entsorgung vorzusehen. Deren Zahl und Standorte ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 10 Energie
1 Energetische Massnahmen an Neubauten sowie energetische Sanierungen an bestehenden Bauten sind frühstmöglich mit der Fachstelle Umwelt und Energie der Stadt St. Gallen anzusprechen und zu koordinieren (Erstberatung). Wird diese Erstberatung nicht durchgeführt, entfallen jegliche Ansprüche auf Fördergelder in der späteren Baubewilligung. 2 Die bestehenden Bauten sind im Minimum energetisch zu sanieren, dass durch Mehrausnützungen kein zusätzlicher Energieverbrauch entsteht. 3 Die Massnahmen zur Einsparung des Energieverbrauches sind im Baubewilligungsverfahren darzu legen.
30. Juni 2010
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften
Art. 11 Seite 4
Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsges taltung sind die Ansprüche der standorttypischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, auszuschöpfen.
Art. 12 Sicherheit
1 Die Grundsätze der subjektiven Sicherheit zur Gewährleistung von Übersichtlichkeit, Transparenz und Helligkeit in den gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen sind bei der Planung der Renovation zu beachten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungs- resp. Belichtungskonzept zum Freiraum einzurei chen.
D.
Schlussbestimmungen
1 more article
Art. 13 Aufhebung des bestehenden Überbauungsplanes
Der Überbauungsplan ersetzt den bestehenden Überbauungsplan Berneckstrasse/Gottfried-KellerStrasse vom 22.10.1959.
30. Juni 2010