Überbauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2010-0161
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Aug 17, 2010
Approved
Sep 28, 2010
Published
Aug 24, 2009
In force since
Nov 1, 2010

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

m Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

28. September 2010

Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II

Das Plangebiet des Überbauungsplanes Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II liegt ge­ mäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der Wohnzone W3. Die bestehenden Mehrfamilien­ häuser Berneggstrasse 50, 52 und 54 sollen saniert und aufgestockt werden. Das Sanierungs­ vorhaben umfasst die beiden Grundstücke Nrn. C3740 und C4704. Der rechtskräftige Über­ bauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse aus dem Jahre 1959 soll durch den vorliegenden Überbauungsplan Berneggstrasse / Gottfried-Keller-Strasse II ersetzt werden. Gegen den Gestaltungsplan ist Rekurs eingelegt worden. Dieser wurde zurückgezogen, nach­ dem die geplante Aufstockung beim Gebäude Berneggstrasse 50 verkleinert wurde. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Berneggstrasse/Gottfried-Keller-Strasse vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

10-5903 / 210084_67092

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

10-5903 / 210084_67092

Plan

C 1783

C3609

Stadt St.Gallen

n

C1842

C 0920

C3891

er

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Legende Festlegungen C0728HF

Überbauungsplan 1:500 Berneggstrasse

IGottfried-Keller-Strasse II

Umgrenzung Plangebiet C0700HF

C3893

Baubereich Hauptbauten Baubereich Vorbauten (Balkon)

C3894 gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

-------------------Sockelbaulinie1. Sockelgeschoss Verfahrenseinleitung Stadtrat GH 748.29 Am: 18. August 2009

er Stadtpräsident

&

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

C4704

Gebäudehöhe in m.ü.M. Umgebungsbereich

SG

Sockelgeschoss

EG

Erdgeschoss

OG

Obergeschoss

Öffentlich aufgelegt Parkplätze neu

Vom: 24. August 2009 Bis: 23. September 2009

C3740

Erlass Stadtrat

Stützmauer

C3739

Aufenthaltsbereich

Am: 11. Mai 2 0 1 0 /1 7 . August 2010

er Stgdtpräsident

Fussverbindung (bestehend)

C1798

geschützter Baum

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Hinweise

ü Genehmigung Baudepartement Am:

Bestehendes Vordach

2 8. Sep. 2810

*4 S T. <y 'N s V X

C3931

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Bestehender Hauszugang

C4532

%

Wald ordentlicher Waldabstand 15m

C4289 reduzierter Waldabstand 10m Stockgrenze

Architektur:

Thomas Mauchle, Büelstrasse 20, 9030 Abtwil

+41 71 311 45 45

Planung:

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+41 71 227 62 62

G4068 G4695 C4534

0

5

10

15

20

25m

C4694

Stadtplanungsamt 30. Juni 2010

C1776

,748.29

2. OG (erw. Attikageschoss)

746.29

1. OG (VG)

2. OG (erw. Attikageschoss)

EG (VG)

1. OG (VG)

2. OG (erw. Attikage^choss)

4. SG (VG)

EG (VG)

1. OG (VG)

4. SG (VG)

EG (VG)

3. SG (VG)

3. SG (VG)

2. SG 1. SG

,7 4 3 .3 0 ___________

3. SG (VG*)

2. SG

2. SG 1. SG

1. SG

Berneggstrasse 54 Berneggstrasse 52

Berneggstrasse 50 * gem. BO Art. 18 und 19

besondere Vorschriften

S ta d t S t.G allen

//

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Berneggstrasse/GottfriedKeller-Strasse II gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

fer Stadtpräsident

Am: 18. August 2009

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Ö ffentlich aufgelegt

Vom: 24. August 2009 Bis:23. September 2009

Erlass Stadtrat

Der Stadtpräsident

Am: 11 Mai 2010 /17 . August 2010

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehm igung Baudepartem ent

Am:

2 8. Sep. 2010

jMit Ermächtigung: ier Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

T Architektur

Thomas Mauchle, Büelstrasse 2a, 9030 Abtwil

Planung

ERR Raumplaner PSD SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Stadtplanungsamt 30. Juni 2010

r

è

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Situationsplan 1 500 und den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen 1-3 (Fassaden, Schnitte, Grundrisse: Haus 50, Haus 52, Haus 54). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind rechtsverbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan verfolgt die Ablösung des bestehenden Überbauungsplans, zwecks Renovation der Fassaden und Aufstockung der bestehenden Gebäude sowie Anbau von Baikonen an der West­ fassade.

Art. 3 Erschliessung

1 Die Erschliessung der bestehenden Gebäude erfolgt von der Berneggstrasse. Parkierungsmöglichkeiten bestehen an der im Plan bezeichneten Stelle an der Berneggstrasse. 2 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten ist Raum frei zu halten, damit die bestehende Fusswegverbindung weiterhin gewährleistet werden kann. 3 Es sind genügend Veloabstellplätze sicherzustellen. Die genaue Anzahl ist im Rahmen des Baube­ willigungsverfahrens zu ermitteln.

A.

Überbauung

Art. 4 Baubereiche für Hauptbauten und Vorbauten (Balkone)

Die Baubereiche bezeichnen die maximal mögliche Ausdehnung der jeweiligen Bauten. Die Gebäude­ höhen dürfen die im Plan festgelegten Koten nicht übersteigen. Die zulässigen Geschosse sind in den Schemaschnitten auf dem Überbauungsplan aufgezeigt.

Art. 5 Sockelbaulinie 1. Sockelgeschoss

Das 1. Sockelgeschoss ist auf die eingetragene Linie zurückzuversetzen.

Art. 6 Waldabstand

Der ordentliche Waldabstand darf innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche für Hauptbauten und Vorbauten um max. 5 m unterschritten werden.

30. Juni 2010

r Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften

B.

Seite 3

Gestaltung

Art. 7 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Massstab und Gliederung sowie in Bezug auf die Materialwahl und Farbgebung sowohl in die Umgebung als auch unter sich gut einordnen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Farb- und Materialkonzept einzureichen.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Mit dem Baugesuch ist in Abstimmung auf das Freiraumkonzept ein Umgebungsgestaltungsplan ein­ zureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Pflege und Unterhalt sind ebenfalls im Baubewilligungsverfahren im Rahmen eines Pflegekon­ zeptes darzulegen. 2 Eine Überdachung der im Plan bezeichneten Aufenthaltsbereiche ist zulässig. 3 Die bezeichnete Stützmauer darf eine Höhe von maximal 2.50m gemessen vom gewachsenen Ter­ rain nicht überschreiten.

C.

Energie und Umwelt

Art. 9 Kehrichtentsorgung

Innerhalb des Plangebietes sind genügend Anlagen für die Bereitstellung von Altpapier und Kehricht zur Entsorgung vorzusehen. Deren Zahl und Standorte ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 10 Energie

1 Energetische Massnahmen an Neubauten sowie energetische Sanierungen an bestehenden Bauten sind frühstmöglich mit der Fachstelle Umwelt und Energie der Stadt St. Gallen anzusprechen und zu koordinieren (Erstberatung). Wird diese Erstberatung nicht durchgeführt, entfallen jegliche Ansprüche auf Fördergelder in der späteren Baubewilligung. 2 Die bestehenden Bauten sind im Minimum energetisch zu sanieren, dass durch Mehrausnützungen kein zusätzlicher Energieverbrauch entsteht. 3 Die Massnahmen zur Einsparung des Energieverbrauches sind im Baubewilligungsverfahren darzu­ legen.

30. Juni 2010

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Berneggstrasse/G ottfried-Kellerstrasse II - Besondere Vorschriften

Art. 11 Seite 4

Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsges­ taltung sind die Ansprüche der standorttypischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, auszuschöpfen.

Art. 12 Sicherheit

1 Die Grundsätze der subjektiven Sicherheit zur Gewährleistung von Übersichtlichkeit, Transparenz und Helligkeit in den gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen sind bei der Planung der Renovation zu beachten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungs- resp. Belichtungskonzept zum Freiraum einzurei­ chen.

D.

Schlussbestimmungen

1 more article

Art. 13 Aufhebung des bestehenden Überbauungsplanes

Der Überbauungsplan ersetzt den bestehenden Überbauungsplan Berneckstrasse/Gottfried-KellerStrasse vom 22.10.1959.

30. Juni 2010