Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2011-0167
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Dec 1, 2011
- Approved
- Dec 23, 2011
- Published
- Nov 22, 2010
- In force since
- Feb 1, 2012
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
4
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
23. Dezember 2011
A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg
Das rund 3600 m2 grosse Planungsgebiet befindet sich gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen in der Wohnzone W2 (Parz. Nr. F6119). Es umfasst den östlichen Teil des rechtsgültigen Gestaltungsplans Goldbrunnen vom 9. Juni 2006. Weil die Umsetzung des Projekts in diesem Teil nicht möglich war, soll das Überbauungskonzept angepasst wer den. Die Erschliessungs- und Bebauungsstruktur wird im Ansatz übernommen. Mit nur vier (anstatt sechs) schachbrettartig angeordneten Baufeldern à je zwei Wohneinheiten entstehen indes deutlich grössere Zwischenräume. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.
11-7391 / 266631_76495 266631_76495
1/2
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA
11-7391 /2 6 6 6 3 1_76495
Plan
Stadt St.Gallen
//
Legende F3503 F2473
F3847
F0302
Festlegungen F0366
F1659
Grundfläche Hauptbaute
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Gestaltungsplan 1:500 Goldbrunnen - Taeuberweg
Baubereich Vorbaute
F1674
F1673 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
2.
F0301
\dbrunoeo*e9
F3421
Wiesenbach
max. Erdgeschosshöhe in M. ü. M.
703.10
max. Gebäudehöhe in M. ü. M. Bereich für Erschliessungsanlagen
Der/Stadtnräsident
09. November 2010
Anzahl Vollgeschosse
694.50
F4511
F0300
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
Umgrenzung Plangebiet
W
Wendeplatz
(BÄ
Besucherparkplatz Richtungspunkt für interne Fusswegverbindung
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Reduzierter Waldabstand
F7689 F7690
Taeuberweg
F1680
Öffentliche Auflage Vom: Bis:
Umgebungsbereich Freihaltebereich, Terrainschutz
22. November 2010 22. Dezember 2010
Baum- / Strauchbepflanzung
taeuberweg F6160 F6119
Erlass Stadtrat Am:
Der. Stadtpräsident
01. Dezember 2011
F3169 Hinweise
•# -
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
F3170 Parzellengrenze
Genehmigung Baudepartement
F3171
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation
▲
Hauszugang
VA
Zugang Parkgarage Gemeindestrasse 3. Klasse / Gemeindeweg 2. Klasse
0 691.00
F3165
Wald inkl. Stockgrenze 2.0m
F6184 +41 71 227 62 62
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
Planung
5
10
15
20
25m
Referenzpunkt in m. ü. M.
Waldabstand 15 m
s
Wiesenbach / Steinachstollen Stadtplanungsamt 19. Oktober 2010
(F6212)
F1681
Einlaufbauwerk Steinachstollen Bogenbach offen / eingedolt
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
äsident
09. November 2010
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
Vom: Bis:
22. November 2010 22. Dezember 2010
Erlass Stadtrat
Am:
01. Dezember 2011
De/Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehm igung Baudepartem ent
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Planung
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 19. Oktober 2010
St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften
A
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 2
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor schriften (BesV), dem Planungsbericht sowie den Beilagenplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohnnutzung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes sowie eine optimale Eingliederung in die bestehende Topographie.
B
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt einerseits ab dem Goldbrunnenweg in die Tiefgarage der Parzelle Nr. 1680, andererseits über den Taeuberweg. 2 Die Zufahrt zu den Besucherparkplätze sowie die Notzufahrt hat über den Taeuber weg von Westen her zu erfolgen. 3 Die fussläufige Erschliessung erfolgt über den Taeuberweg sowie über die Bereiche für Erschliessungsanlagen. 4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz vorzusehen, welcher den Anforderungen eines 8m-LKW‘s genügt.
Art. 4 Parkierung
Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. An der im Plan bezeichneten Stelle sind für das Plangebiet zwei Besucherparkplätze zu rea lisieren, welche mit baulichen Massnahmen für das Plangebiet zu reservieren sind. Die übrige Parkierung (Bewohnerparkplätze) erfolgt in der bestehenden Tiefgarage Parz. Nr. F1680.
19. Oktober 2010
ERR Raumplaner FSU SIA
{
St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften
Art. 5 Seite 3
Richtungspunkt interne Fusswegverbindung Zwischen den im Plan bezeichneten Fusswegverbindung ist soweit Raum freizuhal ten, dass eine Fusswegverbindung von mindestens 1.2 m Breite zwischen Taeuber weg und Meienbergstrasse erstellt werden kann.
Art. 6 Bereich für Erschliessungsanlagen
1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche für Erschliessungsanlagen sind Wege, Trep pen, Rampen, Besucherparkplätze etc. zulässig. 2 Flächen innerhalb des Bereiches für Erschliessungsanlagen, die nicht der Er schliessung dienen, sind zu begrünen.
C
Überbauung
Art. 7 Grundfläche Hauptbaute
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zu lässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximale Gebäudehöhe (GH) in M.ü.M. sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Gebäudehöhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab festgelegtem Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gelten als Sockel- resp. Untergeschosse.
Art. 8 Baubereich Vorbaute
1 Innerhalb der Baubereiche Vorbaute sind, ohne Einschränkung von Art. 29 Bauord nung, neben unterirdischen Bauten eingeschossige, offene Bauten und Anlagen wie Vordächer, Pergolaüberdeckungen, Lauben, Terrassenummauerungen etc. erlaubt. Geschlossene Bauten (wie z.B. Wintergärten) sind nicht zulässig. Wind- und Wetter schutzverglasungen sind profillos auszugestalten. 2 Der Bereich Vorbaute kann unterkellert und über Oblichter natürlich belichtet wer den.
D
Architektonische Gestaltung
Art. 9 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwir kung erzielt wird und die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt bleibt. Im Baubewil ligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
19. Oktober 2010
ERR Raumplaner FSU SIA
f
St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften
Art. 10 Seite 4
Dachgestaltung 1 Sämtliche Hauptbauten sind mit einheitlich gestalteten Pultdächern (inkl. Materiali sierung) zu versehen. 2 Über den Pultdächern sind mit Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Diese Aufbauten dürfen die maximal festge legte Gebäudekote in M.ü.M. überschreiten. Sie sind möglichst zusammenzufassen, auf das technisch erforderliche Mass zu beschränken und gut zu gestalten. 3 Die Dächer innerhalb des Baubereichs Vorbaute gemäss Art. 8 sind einheitlich zu gestalten.
E
Umgebungsgestaltung
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung und die optimale Einbindung in die vorhandene Topographie erzielt wird und hat nach dem Umgebungsgestaltungskonzept (1:250) zu erfolgen. 2 Im Rahmen der Baubewilligung ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.
Art. 12 Umgebungsbereich
1 Der Umgebungsbereich dient der privaten Nutzung der jeweiligen Gebäude. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme von Sitzplätzen, Spielmöglichkeiten und Wege nicht erlaubt. 2 Die Gestaltung hat nach dem Situationsplan 1:500 der Beilagenpläne zu erfolgen.
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Art. 13 Freihaltebereich / Terrainschutz
1 Im Freihaltebereich sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme Stützmau ern und alternativen Böschungssicherungsmassnahmen, welche im Rahmen des Strassen- und Wegebaus aus technischen Gründen erforderlich sind, erlaubt. Damit verbundene Terrainveränderungen sowie kurzfristige Terrainveränderungen im Zuge von Baugrubensicherungsmassnahmen, sind gestattet. Im Bereich des bezeichneten Waldabstandes sind Anlagen und Vorgänge, welche Verdichtungen beziehungsweise Versiegelungen bewirken, zu vermeiden. Zum Schutze des Waldes sind innerhalb von 5.0m, gemessen ab der Stockgrenze, keinerlei Böschungssicherungsmassnah men und Terrainveränderungen zulässig. 2 In dem dem Wald vorgelagerten Bereich ist ein Waldsaum, welcher aus einem gestuften Gehölzmantel besteht und in einen Hochstaudenflur übergeht, auszubilden.
19. Oktober 2010
ERR Raumplaner FSU SIA
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St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften
Art. 14 Seite 5
Baum- und Strauchbepflanzung An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Baum- und Strauchbe pflanzungen vorzunehmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Art der Bepflanzung in einem detaillierten Umgebungsgestaltungsplan aufzuzeigen.
Art. 15 Stützmauern
Stützmauern bis zu einer Höhe von 2.0 m ab gestaltetem Terrain sind gestattet, so fern aus technischen und gestalterischen Gründen erforderlich (z.B. Hangsicherungs massnahmen, Gestaltung Sitzplätze, etc.). An die Ausgestaltung von Stützmauern werden hohe gestalterische Anforderungen gestellt.
F
Verschiedenes
Art. 16 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren sind direkte Ableitungsmöglichkeiten in den Wiesenbach oder mögliche Retentionsmassnahmen aufzuzeigen.
Art. 17 Kehrrichtentsorgung
Die Art und Lage der Kehrrichtentsorgung ist im Baubewilligungsverfahren festzule gen.
Art. 18 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegen de Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
19. Oktober 2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Seite 6
St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften
Art. 19 Sicherheit
1 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept zum Freiraum einzurei chen.
G
Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bestehender Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan „Goldbrunnen“ vom 09.06.2006 wird im Bereich des Gestal tungsplanes „Goldbrunnen Taeuberweg“ aufgehoben und durch den neuen Erlass ersetzt.
H
Einverständniserklärung
Parz.-Nr. Grundeigentümer
F 6119
Unterschrift
Stutz AG Hatswil Romanshornerstrasse 261 8580 Hefenhofen
F 6184
Ortsbürgergemeinde St. Gallen
Im Namen des Bürgerrates St. Gallen
Gallusstrasse 14
Der Präsident
Der Ratsschreiber
9000 St. Gallen
19. Oktober 2010
ERR Raumplaner FSU SIA