Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2011-0167
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Dec 1, 2011
Approved
Dec 23, 2011
Published
Nov 22, 2010
In force since
Feb 1, 2012

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

4

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

23. Dezember 2011

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg

Das rund 3600 m2 grosse Planungsgebiet befindet sich gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen in der Wohnzone W2 (Parz. Nr. F6119). Es umfasst den östlichen Teil des rechtsgültigen Gestaltungsplans Goldbrunnen vom 9. Juni 2006. Weil die Umsetzung des Projekts in diesem Teil nicht möglich war, soll das Überbauungskonzept angepasst wer­ den. Die Erschliessungs- und Bebauungsstruktur wird im Ansatz übernommen. Mit nur vier (anstatt sechs) schachbrettartig angeordneten Baufeldern à je zwei Wohneinheiten entstehen indes deutlich grössere Zwischenräume. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.

11-7391 / 266631_76495 266631_76495

1/2

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA

11-7391 /2 6 6 6 3 1_76495

Plan

Stadt St.Gallen

//

Legende F3503 F2473

F3847

F0302

Festlegungen F0366

F1659

Grundfläche Hauptbaute

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Gestaltungsplan 1:500 Goldbrunnen - Taeuberweg

Baubereich Vorbaute

F1674

F1673 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

2.

F0301

\dbrunoeo*e9

F3421

Wiesenbach

max. Erdgeschosshöhe in M. ü. M.

703.10

max. Gebäudehöhe in M. ü. M. Bereich für Erschliessungsanlagen

Der/Stadtnräsident

09. November 2010

Anzahl Vollgeschosse

694.50

F4511

F0300

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

Umgrenzung Plangebiet

W

Wendeplatz

(BÄ

Besucherparkplatz Richtungspunkt für interne Fusswegverbindung

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Reduzierter Waldabstand

F7689 F7690

Taeuberweg

F1680

Öffentliche Auflage Vom: Bis:

Umgebungsbereich Freihaltebereich, Terrainschutz

22. November 2010 22. Dezember 2010

Baum- / Strauchbepflanzung

taeuberweg F6160 F6119

Erlass Stadtrat Am:

Der. Stadtpräsident

01. Dezember 2011

F3169 Hinweise

•# -

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

F3170 Parzellengrenze

Genehmigung Baudepartement

F3171

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation

▲

Hauszugang

VA

Zugang Parkgarage Gemeindestrasse 3. Klasse / Gemeindeweg 2. Klasse

0 691.00

F3165

Wald inkl. Stockgrenze 2.0m

F6184 +41 71 227 62 62

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

Planung

5

10

15

20

25m

Referenzpunkt in m. ü. M.

Waldabstand 15 m

s

Wiesenbach / Steinachstollen Stadtplanungsamt 19. Oktober 2010

(F6212)

F1681

Einlaufbauwerk Steinachstollen Bogenbach offen / eingedolt

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Goldbrunnen - Taeuberweg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

äsident

09. November 2010

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage

Vom: Bis:

22. November 2010 22. Dezember 2010

Erlass Stadtrat

Am:

01. Dezember 2011

De/Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehm igung Baudepartem ent

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Planung

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 19. Oktober 2010

St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 2

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften (BesV), dem Planungsbericht sowie den Beilagenplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohnnutzung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes sowie eine optimale Eingliederung in die bestehende Topographie.

B

Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt einerseits ab dem Goldbrunnenweg in die Tiefgarage der Parzelle Nr. 1680, andererseits über den Taeuberweg. 2 Die Zufahrt zu den Besucherparkplätze sowie die Notzufahrt hat über den Taeuber­ weg von Westen her zu erfolgen. 3 Die fussläufige Erschliessung erfolgt über den Taeuberweg sowie über die Bereiche für Erschliessungsanlagen. 4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz vorzusehen, welcher den Anforderungen eines 8m-LKW‘s genügt.

Art. 4 Parkierung

Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. An der im Plan bezeichneten Stelle sind für das Plangebiet zwei Besucherparkplätze zu rea­ lisieren, welche mit baulichen Massnahmen für das Plangebiet zu reservieren sind. Die übrige Parkierung (Bewohnerparkplätze) erfolgt in der bestehenden Tiefgarage Parz. Nr. F1680.

19. Oktober 2010

ERR Raumplaner FSU SIA

{

St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften

Art. 5 Seite 3

Richtungspunkt interne Fusswegverbindung Zwischen den im Plan bezeichneten Fusswegverbindung ist soweit Raum freizuhal­ ten, dass eine Fusswegverbindung von mindestens 1.2 m Breite zwischen Taeuber­ weg und Meienbergstrasse erstellt werden kann.

Art. 6 Bereich für Erschliessungsanlagen

1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche für Erschliessungsanlagen sind Wege, Trep­ pen, Rampen, Besucherparkplätze etc. zulässig. 2 Flächen innerhalb des Bereiches für Erschliessungsanlagen, die nicht der Er­ schliessung dienen, sind zu begrünen.

C

Überbauung

Art. 7 Grundfläche Hauptbaute

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zu­ lässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximale Gebäudehöhe (GH) in M.ü.M. sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Gebäudehöhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab festgelegtem Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gelten als Sockel- resp. Untergeschosse.

Art. 8 Baubereich Vorbaute

1 Innerhalb der Baubereiche Vorbaute sind, ohne Einschränkung von Art. 29 Bauord­ nung, neben unterirdischen Bauten eingeschossige, offene Bauten und Anlagen wie Vordächer, Pergolaüberdeckungen, Lauben, Terrassenummauerungen etc. erlaubt. Geschlossene Bauten (wie z.B. Wintergärten) sind nicht zulässig. Wind- und Wetter­ schutzverglasungen sind profillos auszugestalten. 2 Der Bereich Vorbaute kann unterkellert und über Oblichter natürlich belichtet wer­ den.

D

Architektonische Gestaltung

Art. 9 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwir­ kung erzielt wird und die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt bleibt. Im Baubewil­ ligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

19. Oktober 2010

ERR Raumplaner FSU SIA

f

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Art. 10 Seite 4

Dachgestaltung 1 Sämtliche Hauptbauten sind mit einheitlich gestalteten Pultdächern (inkl. Materiali­ sierung) zu versehen. 2 Über den Pultdächern sind mit Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Diese Aufbauten dürfen die maximal festge­ legte Gebäudekote in M.ü.M. überschreiten. Sie sind möglichst zusammenzufassen, auf das technisch erforderliche Mass zu beschränken und gut zu gestalten. 3 Die Dächer innerhalb des Baubereichs Vorbaute gemäss Art. 8 sind einheitlich zu gestalten.

E

Umgebungsgestaltung

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung und die optimale Einbindung in die vorhandene Topographie erzielt wird und hat nach dem Umgebungsgestaltungskonzept (1:250) zu erfolgen. 2 Im Rahmen der Baubewilligung ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Art. 12 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich dient der privaten Nutzung der jeweiligen Gebäude. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme von Sitzplätzen, Spielmöglichkeiten und Wege nicht erlaubt. 2 Die Gestaltung hat nach dem Situationsplan 1:500 der Beilagenpläne zu erfolgen.

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Art. 13 Freihaltebereich / Terrainschutz

1 Im Freihaltebereich sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme Stützmau­ ern und alternativen Böschungssicherungsmassnahmen, welche im Rahmen des Strassen- und Wegebaus aus technischen Gründen erforderlich sind, erlaubt. Damit verbundene Terrainveränderungen sowie kurzfristige Terrainveränderungen im Zuge von Baugrubensicherungsmassnahmen, sind gestattet. Im Bereich des bezeichneten Waldabstandes sind Anlagen und Vorgänge, welche Verdichtungen beziehungsweise Versiegelungen bewirken, zu vermeiden. Zum Schutze des Waldes sind innerhalb von 5.0m, gemessen ab der Stockgrenze, keinerlei Böschungssicherungsmassnah­ men und Terrainveränderungen zulässig. 2 In dem dem Wald vorgelagerten Bereich ist ein Waldsaum, welcher aus einem gestuften Gehölzmantel besteht und in einen Hochstaudenflur übergeht, auszubilden.

19. Oktober 2010

ERR Raumplaner FSU SIA

{

St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften

Art. 14 Seite 5

Baum- und Strauchbepflanzung An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Baum- und Strauchbe­ pflanzungen vorzunehmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Art der Bepflanzung in einem detaillierten Umgebungsgestaltungsplan aufzuzeigen.

Art. 15 Stützmauern

Stützmauern bis zu einer Höhe von 2.0 m ab gestaltetem Terrain sind gestattet, so­ fern aus technischen und gestalterischen Gründen erforderlich (z.B. Hangsicherungs­ massnahmen, Gestaltung Sitzplätze, etc.). An die Ausgestaltung von Stützmauern werden hohe gestalterische Anforderungen gestellt.

F

Verschiedenes

Art. 16 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren sind direkte Ableitungsmöglichkeiten in den Wiesenbach oder mögliche Retentionsmassnahmen aufzuzeigen.

Art. 17 Kehrrichtentsorgung

Die Art und Lage der Kehrrichtentsorgung ist im Baubewilligungsverfahren festzule­ gen.

Art. 18 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegen­ de Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

19. Oktober 2010

ERR Raumplaner FSU SIA

Seite 6

St. Gallen | GPL Goldbrunnen - Taeuberweg | Besondere Vorschriften

Art. 19 Sicherheit

1 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept zum Freiraum einzurei­ chen.

G

Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bestehender Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan „Goldbrunnen“ vom 09.06.2006 wird im Bereich des Gestal­ tungsplanes „Goldbrunnen Taeuberweg“ aufgehoben und durch den neuen Erlass ersetzt.

H

Einverständniserklärung

Parz.-Nr. Grundeigentümer

F 6119

Unterschrift

Stutz AG Hatswil Romanshornerstrasse 261 8580 Hefenhofen

F 6184

Ortsbürgergemeinde St. Gallen

Im Namen des Bürgerrates St. Gallen

Gallusstrasse 14

Der Präsident

Der Ratsschreiber

9000 St. Gallen

19. Oktober 2010

ERR Raumplaner FSU SIA