Überbauungsplan Sporthalle Institut auf dem Rosenberg
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2014-0162
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Oct 22, 2013
- Approved
- Feb 3, 2014
- Published
- Jan 28, 2013
- In force since
- Jun 1, 2018
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Amt für Raumentwicklung und Geoinrormalion, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gellen
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St. Gallen
3. Februar 2014
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrt,er Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Sporthalle Institut auf dem Rosenberg
Das rund 0.4 ha grosse Planungsgebiet an der Dietlistrasse umfasst den nördlichen Teil der Parzelle W1948. Die Liegenschaft des Instituts auf dem Rosenberg ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der dreigeschossigen Wohnzone W3 zugeteilt. Auf der westli chen Seite der Parzelle liegen zwei Waldflächen. Die Grundeigentümerin möchte eine neue Sporthalle mit zwei Ebenen realisieren. Die Sporthalle kann wegen den erforderlichen Ausmassen nicht in der Regelbauweise erstellt werden, so dass ein Überbauungsplan notwendig wurde. Dieser bezweckt gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften Folgendes: - die Sicherstellung der nördlichen Erschliessung des heutigen lnstitutareals, - den Bau einer Sporthalle mit Energiezentrale für das Institut, - die Sicherstellung des Umgangs mit den Gehölzgruppen und die Sicherstellung der qualitativen Einfügung in die übergeordnete Parklandschaft des Instituts auf dem Ro senberg. Um im Planungsgebiet die Erschliessungsfläche für die östliche angrenzenden Areale freizuhalten, ist mit dem Überbauungsplan auch ein Teilstrassenplan "Erschliessungs strasse Parzelle W1950" öffentlich aufgelegt worden. Für den entsprechenden Bereich hat das Kantonsforstamt eine Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt. Gegen die Planungsgrundlagen ist eine Einsprache eingelegt worden. Der Stadtrat hat in der Folge auf den Erlass des Teilstrassenplans verzichtet und lediglich noch die Fläche für eine allfällige Erschliessungstrasse im Überbauungsplan gesichert. Gemäss den Be stimmungen des Überbauungsplans ist der im Plan bezeichnete Bereich "Erschliessungs-
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13-6757 / 386848 91727 366848_91727 -
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strasse Parzelle W1950" solange von Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Einsprecher hat daraufhin verzichtet, gegen den Überbauungsplan auch Rekurs einzulegen. Mit Datum vom 14. Januar 2014 hat das Kantonsforstamt für den im Plan bezeichneten Bereich "Erschliessungsstrasse Parzelle W1950" (vgl. Überbauungsplan 1: 500) eine Rodungsbewilligung erteilt und die noch hängige Einsprache gegen das Rodungsgesuch abgewiesen.
Die Prüfung ergibt somit, dass der Überbauungsplan recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Die Stadt eröffnet die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 14. Januar 2014 gemäss dem Verteiler (vgl. Rodungsbewilligung S. 6). Die Genehmigung des Überbauungsplans ist dem Einsprecher zur Kenntnisnahme zuzustellen. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekurzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebuhrentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'800.-.
Aufteilung der Gebuhren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 2'100.-700.-Kantonsforstamt (Rodungsbewilligung) Die Ausgleichszahlung für den Vorteil aus der Rodungsbewilligung wird der berechtigten Grundeigenttimerin vom Kantonsforstamt separat in Rechnung gestellt)
Fr.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seít Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho-
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen
t
Erlass erfügung des Kantonsforstamtes vom 14. Januar 2014 (Rodungsbewilligung) Einzahlungsschein
Kopie BD-RA, KFA, AREG-OP
'13"6757 t366848 ø1727
2t2
Plan
Stadt St.Gallen
/ /
W3845 Legende
W3531 W3363
Festlegungen Perimeter Baubereich Sporthalle
W1950
Überbauungsplan 1:500 Sporthalle Institut auf dem Rosenberg
Baubereich Aussentreppen GH/FH
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Gebäude- / Firsthöhe Baubereich unterirdische Bauten
W0012
Umgebungsbereich
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Erschliessungsbereich Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
Vorplatz
22.01.2013
Der Statltpräsident
Bereich Erschliessungsstrasse Parzelle W1950
W3364
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
▼
Hauszugang
V
Anlieferung Gehölzgruppe Ersatzpflanzung
mm Öffentliche Auflage Vom: Bis:
28.01.2013 27.02.2013
P5
Erlass Stadtrat Am:
Gehölzgruppe Neupflanzung
■
22.10.2013
r
W 1947 Hinweise
/ü
Der Sta'dtpräsident 720.65 m ü. M. <§>
Referenzpunkt in m ü. M. Waldgrenze bestehend / aufgehoben
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Waldgrenze neu -
Genehmigung Baudepartement Am:
-
Stockgrenze bestehend / aufgehoben Stockgrenze neu
3. FEB. 2014
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwic
W1948
Stockgrenzen Gehölzgruppen bestehend
Geoinformation
CD
Geschütze Gehölzgruppe gemäss Zonenplan Gehölzgruppe zu schützen Wald bestehend
+41 71 272 26 26 +41 71 841 11 18 +41 71 227 62 62
Architektur Gemperli Stauffecher Architektur GmbH, Dürrenmattstr^sse'SST9000 St. Gallen Landschaftsarchitektur Martin Klauser Landschaftsarchitekt BSLA, Kroriensffasse 13, 9400 Rorschach Planung ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004-StGallen
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Stadtplanungsamt 25. Oktober 2013
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Gebäude bestehend
besondere Vorschriften
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Beson dere Vorsch riften
zum Überbauungsplan Sporthalle, lnstitut auf dem Rosenberg gemäss Art. 22 Baugese+a vom 6. Juni 1972 Verfah rensei n leitu n g Stadtrat
Am: 22.01 .2013
Der
räs¡dent:
lm Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
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Öffentliche Auflage
Vom: 28.01 .2013
Bis: 27.02.2013
Erlass Stadtrat
Am: 22.10.20'13
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lm Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
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Genehmigung Baudepartement
Am: - 3. FEB. 201{
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ERR RaumplanerAG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
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Geoinformation
+41 71 227 6262
Stadtplanungsamt 25. Oktober20l3
St. Gallen | ÜPL Sporthalle lnstitut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
A
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 2
1 Die folgenden
Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonde-
ren Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen.
3 Alle in der Legende des Überbauungsplans
als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: die Sicherstellung der nördlichen Erschliessung des heutigen lnstitutareals den Bau einer Sporthalle mit Energiezentrale für das lnstitut
das Festlegen des Umgangs mit den Gehölzgruppen und die Sicherstellung der qualitativen Einfügung in die übergeordnete Parklandschaft des lnstituts auf dem Rosenberg
B
Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsbereich
1 Der Erschliessungsbereich dient der Anlieferung der Sporthalle mit Energiezentrale sowie der Notzufahrt.
2 lm Erschliessungsbereich sind nurAnlagen erlaubt, welche derAnlieferung bzw.
der Notzufahrt dienen sowie Stützmauern.
3 Die Anlieferung hat teilweise unterirdisch vom Erschliessungsbereich
mit Energiezentrale zu erfolgen.
zur Sporthalle
a Der im Plan bezeichnete Bereich Erschliessungsstrasse Parzelle W1950 ist von
Bauten und Anlagen freizuhalten. Bei Bedarf ist die Fläche für den Bau einer Erschliessungsstrasse zur benannten Parzelle freizugeben.
C
Art. 4 Überbauung
Baubereich Sporthalle 1 Der Baubereich Sporthalle
Sporthalle.
definiert Lage und maximale horizontale Ausdehung der
2 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 732.80 m.ü.M und die maximale Firsthöhe
739.80 m.ü.M.
St. Gallen | ÜPL Sporthalle lnstitut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
3 Vorbauten
mit Ausnahme von Vordächern, Erker sowie kleine An- und Nebenbau-
ten sind nicht zulässig.
Art. 5 Baubereich Aussentreppen
1 lm Baubereich Aussentreppen können aussenliegende Treppenhäuser erstellt werden. 2 Die maximale Gebäudehöhe
739.80 m.ü.M.
beträgt 732.80 m.ü.M und die maximale Firsthöhe
3 Vorbauten mit Ausnahme von Vordächern, Erker sowie kleine An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.
Art. 6 Baubereich unterirdische Bauten
1 lm Baubereich
unterirdische Bauten sind Bauten nach Art. 31 BO zulässig.
2 Unterirdische Bauten sind genügend mit durchwurzelbarem Substrat zu über-
decken. ln Bereichen mit Gehölzpflanzungen ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mindestens 1 Meter, für die übrigen, begrünten Umgebungsbereiche von mindestens 0.5 Meter vorzusehen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
Arl.7
Architektonische Gestaltung Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 8 Dachgestaltung
1 Die Sporthalle ist mit einem symetrischen Sattel- oder Walmdach zu gestalten, welches eine Neigung zwischen 35 bis 40' aufrreist. 2 Aussentreppen können flach abgedeckt werden.
3 Dachfenster
sind zulässig. Sie sind flächenbi.indig in das Dach zu integrieren.
a Anlagen zur Energieerzeugung
sind zulässig, soweit sie bezüglich Grössenverhältnisse und Gestaltung gut zum Baukörper und zum Dach passen.
D
Freiraumgestaltung
Art. 9 Umgebungsbereich
1 Der Umgebungsbereich dient den geschützten Gehölzgruppen sowie der Sicherung der fussläufigen Erschliessung der Sporthalle mit Energiezentrale. lm Umgebungsbereich sind Massnahmen zu treffen, die einer artenreichen Gehölzentwicklung förderlich sind und ökologischen Mehrwert gegenüber dem Vorbestand schaffen. Die Pflege und Unterhalt der Gehölze im Umgebungsbereich haben naturnah, extensiv und ökologisch wertvoll zu erfolgen.
2 Bauten und Anlagen sind nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Zugänge, An-
lieferung, Stützmauern, technisch notwendige Bauteile sowie befestigte Fuss- und Fahnruege.
Seite 3
St. Gallen | ÜPL Sporthalle lnstitut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
3 Der durch den Bau der Sporthalle tangierte Waldsaum ist im Rahmen der ordentlichen Umgebungsgestaltung fachgerecht wieder herzustellen.
a lm Rahmen der Baubewilligung ist ein Umgebungsplan mit qualitativen und quanti-
tativen Angaben zur Bepflanzung einzureichen.
Art. 10 VorplaEbereich
1 Der Vorplatzbereich
ist als Zugang zur Sporthalle und Aufenthaltsbereich zu gestalten. Die Ausgestaltung kann als Hartplatz erfolgen. 2 MitAusnahme von unterirdischen Bauten sind keine weiteren Bauten zulässig.
Art. l1
Stützmauern Stützmauern sind sorgfältig in das Gelände einzupassen. Die Materialisierung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 12 Geschützte Gehölzgruppen
1 Die Vegetation im Bereich
,,Gehölzgruppe Ersatzpflanzung" kann für die Erstellung der Sporthalle mit Energiezentrale entfernt werden. Mit der Fertigstellung der Neubaute ist Ersatz in einer höheren Artenvielfalt zu schaffen. 2 Der Bereich
,,Gehölzgruppe Neupflanzung" ist mit der Fertigstellung der Neubaute neu zu bepflanzen.
3 Die Bepflanzung der Bereiche
,,Gehölzgruppe Ersatzpflanzung" und ,,Gehölzgruppe Neupflanzung" hat nach einem von der Baubehörde genehmigten, detaillierten Bepflanzungsplan zu erfolgen. Dabei ist grosses Gewicht auf die Qualität der Ersatzpflanzungen bezüglich Artenreichtum, Anzahl und Grösse der zu pflanzenden Gehölze zu legen. Bezüglich Charakter ist die heutige Erscheinung als Baumhecke massgebend.
E
Verschiedenes
Art. 13 Energiezentrale
Die Energiezentrale dient der Energieversorgung des gesamten lnstituts auf dem Rosenberg. Sie kann an das städtische Fernwärmenetz angeschlossen werden oder unabhängig zur Gewinnung alternativer Energie genutzt werden.
Art. 14 ökologie
I Bauten sind nach bauökologischen Grundsätzen und MINERGIE@-zertifiziert zu
erstellen.
2 Es sind genügend Nistplätze für Mauer- und Alpensegler vorzusehen. Die notwen-
digen Massnahmen sind mit der städtischen Seglerberatung abzustimmen und im Baubewill igungsverfahren aufzuzeigen.
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Art. 15 Retention
lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Meteonrasserkonzept mit Retentionsmöglichkeiten aufzuzeigen.
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