Gestaltungsplan Rehetobelstrasse 64, 66

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2016-0163
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Mar 8, 2016
Approved
May 27, 2016
Published
Nov 16, 2015
In force since
Jul 1, 2016

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen

27. Mai 2016

Geschäft Nr. 16-1799 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

•

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Gestaltungsplan Rehetobelstrasse 64, 66

Das rund 7‘900 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Parzelle F2031. Diese liegt zur Hauptsache der W ohn-Gewerbezone WG4, ein Teil der Liegenschaft ist auch mit Wald bestockt. Das Areal wurde von der Implenia Bau AG bis vor kurzem als W erkhof und zent­ raler Umschlagplatz für Maschinen und Materialien genutzt. Mit dem Umzug des W erk­ hofs ins Sittertobel wurde das Grundstück für eine neue Nutzung frei. Die Lage des Grundstücks am Ende des Hügelzuges Achslenwald und Burenbüchels ist für eine Überbauung sehr anspruchsvoll. Geplant sind zwei viergeschossige, abgewinkel­ te Baukörper mit Miet- und Eigentumswohnungen. Der eingedolte Bergbach wird entlang dem Hangfuss des Burenbüchels offengelegt. Nach Art. 2 BVo bezweckt der Gestaltungsplan „die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäu­ sern mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung und Ein­ bettung in die Umgebung. D er Gestaltungsplan regelt die zweckmässige Erschliessung und Parkierung im Plangebiet und schafft die planerischen Voraussetzungen für eine Of­ fenlegung des Bergbachs im Abschnitt des Plangebiets“.

Der Erlass ist vorgeprüft und soweit notwendig angepasst worden. Die Genehmigungs­ prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

16-1799 / 472621_110657.docx472621_110657.docx

Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 7 8 0 .-. Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

T500 -

Am t für Umwelt und Energie, RU (14-5104)

Fr.

2 8 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen______—Geneïïmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Renaturierungsprojekt und Zusicherung Kantonsbeitrag Kopie BD-RA, TBA-RD, AFU-RU, AREG-OP

16-1799 / 4 7 2 6 2 1 J 10657

Plan

Festlegungen Stadt St.Gallen

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F3706

F4014 F4004

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Flauptbaute Grundfläche Attikageschoss r t

___

Grundfläche Vorbauten

684.0

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Gestaltungsplan 1:500 Rehetobelstrasse 64, 66

©

Max. Anzahl Vollgeschosse

GH: 706.50

Max. G ebäudehöhe in m ü.M. Vorplatzbereich Bereich Vorplatzüberdachung

684.0 \

Umgebungsbereich gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

F3024

Zugangsbereich Gewässer

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Der ^tadtMpsident:

Am: 10. November 2015

Bereich naturnahe Gestaltung

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Besucherparkplätze

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Öffentliche Auflage

Vom: 16. November 2015 Bis: 16. Dezember 2015

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Hinweise

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Bestehende Baute Mim

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Baumpflanzung

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räsident

Spielplatz

Richtungspunkt interne W egverbindung

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Erlass Stadtrat

Am: 08. März 2016

Zu- und W egfahrt Tiefgarage

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► EG: 694.00

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:

Hauszugang Kote Erdgeschoss in m ü. M. Aussentreppe Abzubrechende Bauten

Genehmigung Baudepartement

Am;

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Mit Ermächtigung: Der Leiter des Ai^tesiïïTffaûmentwicklung + Geoinformation

2 7. IW ZOK

F4018

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' ly Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+41 71 227 62 62

Architektur

K&L Architekten AG, Obere Berneggstrasse 66, 90JJ*8trGaIìen

+41 71 274 03 74

Landschaftsarchitektur

PR Landschaftsarchitektur, Weitegass@=6^320 Arbon

+41 71 446 98 84

Wasserbau

GRÜNENFELDER + LORENZTÄG, Vadianstrasse 35, 9000 St. Gallen

+41 71 228 29 59

10

15

20

25m

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Stadtplanungsamt 29. Juni 2015

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Umgrenzung Tiefgarage

1

Höhenkurven neu, Äquidistanz 1m Bergbach neu / bestehend / aufzuheben

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Gemeindeweg 2. Klasse bestehend :

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Wald / W aldabstand 15m V

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Landschaftsschutzgebiet

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Bachquerung Beurteilung Gewässerraum Referenzhöhe in m ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

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Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rehetobelstrasse 64, 66 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat

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Am: 10. November 2015

Der Stadtpräreident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

fW u . Ö ffentliche Auflage

Vom: 16. November 2015 Bis: 16. Dezember 2015

Erlass Stadtrat

Der Stad

Am: 08. März 2016

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehm igung Baudepartem ent

Am:

2 7. MM 2016

Planung Architektur Landschaftsarchitektur Wasserbau

Mit Ermächtigung:: Der L e ite /d is Amt

ntwicklung und Geoinformation

+41 71 22%5262 +41 71 274 03 74 +41 71 446 98 84 +41 71 228 29 59

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen K&L Architekten AG, Obere Berneggstrasse 66, 9012 St.Gallen PR Landschaftsarchitektur, Weitegasse 6, 9320 Arbon GRÜNENFELDER + LORENZ AG, Vadianstrasse 35, St.Gallen

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Stadtplanungsamt 29. Juni 2015

I

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bau­ ordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 1 7 . 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung und Einbet­ tung in die Umgebung. Der Gestaltungsplan regelt die zweckmässige Erschliessung und Parkierung im Plangebiet und schafft die planerischen Voraussetzungen für eine Offenlegung des Bergbachs im Abschnitt des Plangebiets.

B

Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Rehetobelstrasse über den Vorplatzbereich zu erfolgen. Die Zufahrt zur Tiefgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Für die Fussgänger sind beim Vorplatzbereich und auf Erdgeschossniveau Flauszugänge vorzusehen. Die Erschliessung der Zweiradabstellplätze erfolgt über den Vorplatzbereich.

Art. 4 Interne Wegverbindung

Der Raum zwischen den Richtungspunkten für interne Wegverbindungen ist für die Erschliessung der Hauszugänge und der gemeinschaftlichen Aussenanlagen bestimmt.

Art. 5 Parkierung

1 Die Parkierung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung ist in einer unterirdischen Tiefgarage anzuordnen. Pro Wohneinheit ist mindestens ein Bewoh­ nerparkplatz zu erstellen. In der Tiefgarage sind maximal 75 Parkplätze erlaubt. 2 An den bezeichneten Stellen sind insgesamt sechs oberirdische Besucherparkplät­ ze zu erstellen, die auch als Carsharing-Parkplätze genutzt werden können. 3 In der Tiefgarage sind mindestens zwei behindertengerechte Parkplätze zu erstel­ len. Die Parkplätze sind im Sockelgeschoss und 1. Untergeschoss der Tiefgarage verteilt anzuordnen. Mindestens ein oberirdischer Besucherparkplatz ist behinderten­ gerecht auszugestalten. 4 Abstellflächen für Fahrräder sind an gut zugänglichen Stellen inner- und ausserhalb der Gebäude zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baube­ willigungsverfahren festzulegen.

Überbauung Grundfläche Hauptbauten 1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zu­ lässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind gestattet, sofern dadurch das charakte­ ristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhält­ nis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 An- und Nebenbauten sind nicht gestattet.

Grundfläche Attikageschoss Innerhalb der bezeichneten Baubereiche sind Attikageschosse zulässig. Attikage­ schosse dürfen eine Höhe von bis zu 3.4 m aufweisen.

Grundfläche Vorbauten Innerhalb der bezeichneten Baubereiche dürfen Vorbauten in Form von Vordächern erstellt werden. W indschutzeinrichtungen und Trennelemente zwischen den einzel­ nen Terrassen sind zulässig und dürfen bis an die Fassade der Hauptbaute ragen. Anderweitige Vorbauten sind in den bezeichneten Bereichen nicht gestattet.

Gestaltung Architektonische Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Von aussen sichtbare Anlagen wie Sonnenstoren, W indschutzeinrichtungen, Trenn­ wände etc. sind pro Baute nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Dachgestaltung / Retention 1 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach auszugestalten. Diese sind - sofern nicht genutzt für erneuerbare Energien - extensiv zu begrünen und als Retentions­ fläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 sowie die VSA Richtlinie „Regenwasserentsorgung“ einzuhalten. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer­ baren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und haben sich gut in die Dachgestaltung einzufügen. 3 Das Dachwasser kann direkt in den Bergbach abgeführt werden. 4 Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

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E

Umgebung

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass in Abstimmung mit den umliegenden Freiund Landschaftsräumen (Wald, Gewässer etc.) eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestal­ tungsplan einzureichen.

Art. 12 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohne­ rinnen und Bewohner der Überbauung. 2 Mit Ausnahme von Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Spielgeräten und technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine oberirdischen Bau­ ten und Anlagen zulässig. 3 Pflege und Unterhalt des Gewässerraums müssen im Baubewilligungsverfahren im Rahmen eines Pflegekonzepts dargestellt werden.

Art. 13 Vorplatzbereich

Der Vorplatzbereich dient als zentraler Ankunfts- und Erschliessungsbereich. Er ist partiell zu begrünen.

Art. 14 Bereich Vorplatzüberdachung

Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs ist eine Überdachung des Vorplatzbe­ reichs zu erstellen.

Art. 15 Bereich naturnahe Gestaltung

Der im Plan bezeichnete Bereich ist naturnah und vielfältig strukturiert auszugestal­ ten und zu bepflanzen. Im Bereich naturnahe Gestaltung ist der Boden unversiegelt zu belassen.

Art. 16 Gewässerraum

1 Der Gewässerraum dient der Offenlegung des Bergbachs und ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten naturnah auszugestalten. 2 Innerhalb des Gewässerraums sind mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Bachquerung mittels Trittsteinen keine Bauten und Anlagen gestattet.

Art. 17 Zugangsbereich Gewässer

1 Der Zugangsbereich Gewässer dient als Zugangs- und Unterhaltsbereich für den Bergbach und ist von Bauten freizuhalten. 2 Im Zugangsbereich Gewässer sind nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen.

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Art. 18 Spielplatz

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Naturspielplatz mit Spiel- und Sitzmöglich­ keiten für die Bewohner und Bewohnerinnen der Überbauung zu erstellen.

Art. 19 Bepflanzung

1 Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind neu zu pflanzen. 2 Im Hofbereich zwischen den Hauptbauten sind als Sichtschutz für die Erdgeschoss­ wohnungen Strauchpflanzungen vorzusehen. Die genaue Standort- und Artenwahl dieser Pflanzungen hat im Umgebungsgestaltungsplan im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens zu erfolgen. 3 Für Gehölz- und Strauchpflanzungen im Bereich über der Tiefgarage ist eine sinn­ volle Mindestüberdeckung vorzusehen.

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Verschiedenes

Art. 20 Lärm

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die entsprechenden Nachweise nach Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSVArt. 31 + Art. 40 Abs. 1, Anhang 3) zu erbringen.

Art. 21 Belasteter Standort

Projektvorhaben im Bereich des belasteten Standortes (Register-Nummer 3203B0312) sind im Baubewilligungsverfahren dem Am t für Umwelt und Energie des Kanton St.Gallen (AFU) zu unterbreiten.

Art. 22 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs­ und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 23 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus­ zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. 2 Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzuse­ hen, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen künftigen Fernwärmeanschluss auszurichten.

Einverständniserklärung Der nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestal­ tungsplan einverstanden:

Parz.-Nr.

Grundeigentümerin

F2031

Implenia Schweiz AG Bau Deutschschweiz

Unterschrift

Industriestr. 24 8305 Dietlikon F2032

Berta Schnell Rehetobelstr. 40 9000 St. Gallen

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