Überbauungsplan Rietbrühl, 1. Änderung

Special-use plan · Mels

Document

Number
1996-3862
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Nov 8, 1996
In force since
Nov 8, 1996

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

PLANUNGSAMT SG

1 1. Nov. 1996 8. November 1996

Gemeinderat 8887 Meis

VII 38 Meis: Genehmigung der Änderung eines Gemeindeerlasses

Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Mit Verfügung vom 5. Juni 1996 hat das Baudepartement den Überbauungsplan Rietbrühl mit besonderen Vorschriften (abgekürzt besV) genehmigt. Gemäss den Erwägungen in der Verfügung sind im Plangebiet 275 Parkplätze zulässig. Ausserdem muss das im Gebiet des Autobahnanschlusses geplante Einkaufszentrum bis zum Zeitpunkt seiner Eröffnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen werden. Gegen den Entscheid des Baudepartementes haben Sie Rekurs bei der Regierung erhoben. Unbestritten ist die Pflicht zur Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nicht einver­ standen sind Sie einerseits mit der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs und mit der Anzahl der bewilligten Parkplätze. Die Bauherrschaft hat ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides betr. Parkplätze ge­ stellt. Der damit verfolgte Zweck deckt sich mit jenem des Gemeinderates. An der Pflicht zur Errichtung eines regionalen Busbetriebes muss festgehalten werden. Damit entsprechende Erfahrungen gesammelt werden können, ist es gerechtfertigt, für eine Einfüh­ rungsphase von zwei Jahren die Güteklasse D zu verlangen, was einem Kursintervall von 30 Minuten entspricht. Über die Einführung der Güteklasse C wird nach Ablauf der Einfüh­ rungsphase und Auswertung der Erfahrungen entschieden. Im Rahmen der Abklärungen wurde festgestellt, dass auch eine Reduktion der von der Bau­ herrschaft ursprünglich geplanten 492 Parkplätze auf 380 aufgrund der VSS-Norm 641 400, welche zur Ermittlung der zulässigen Zahl von Parkplätzen herangezogen wird, nicht geneh­ migungsfähig wäre. In den folgenden Verhandlungen konnte indessen eine Kompromisslö­ sung gefunden werden, wonach sich total 320 Parkplätze bewilligen Messen. Festzuhalten ist, dass sich auch die in der Verfügung vom 5. Juni 1996 festgesetzte Anzahl von 275 Parkplät­ zen im Rahmen der Bandbreite der VSS-Norm bewegt.

8 IH 0 1 2 4 9 .D O C

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Baudepartement Sekretariat

-

2 -

Die Verfügung vom 5. Juni 1996 wird in folgenden Punkten geändert: 1. Ziff. 2 lit. b, bb dritter Satz (neu): Für eine Einführungszeit von 2 Jahren genügt die Güte­ klasse D mit einem Kursintervall von 30 Minuten. 2. In Ziff. lit. d wird der zweitletzte Satz gestrichen ("Zusammenfassend ergibt s ic h ,... erstellt werden dürfen.") und wie folgt ersetzt: "Aufgrund der Erwägungen in lit. a bis c sowie auf­ grund der gemäss Wiedererwägungsbegehren geführten Besprechungen dürfen im Plan­ gebiet maximal 320 Parkplätze erstellt werden." Art. 4 Abs. 3 besV des Überbauungsplanes Rietbrühl ist entsprechend abzuändern. Unter dem Aspekt der Luftreinhaltung kann einer Erhöhung um 45 Parkplätze zugestimmt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 und Art. 97 des Gesetzes über die Ver­ waltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die Änderung des angeführten Erlasses wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Auf die Erhebung einer Gebühr für diese Verfügung wird verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

Dr. W .. Regierungsrat

Beilagen: Genehmigte Änderung des Erlasses Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

B IH 01249.D O C

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Mels Kanton St. Gallen

Legende Festlegungen

Überbauungsplan Rietbrühl

rkhofstrasse

Umgrenzung Plangebiet Baulinie gemäss Baulinienplan vom 26.4.1988 / 22.10.1991 Baubereich

M 1:500

Bereich für Glasaufbauten

Vom Gemeinderat erlassen am:

Freihaltefläche F

Deif Gemeinderatsschreiber

Der Gemeindammann:

Abstellplätze für Motorfahrzeuge Veloabstellplätze Ein- und Ausfahrt Öffentliche Planauflage:

2*. (p.

Xas.

Einfahrt Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

5. Juni 1996

Richtungspunkt

Der Vorsteher:

I 31.20

Hinweise Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzend befindet sich kein Wald im Sinmder Waldgesetzgebung. F ür das Volkswi

»

4 125

t doo Kcmtons-St:- Ga Hem

Strasse Trottoir, Fussgängerbereich

Der Kantonsoberförster:

Zufahrt Öffentliche Planauflage: Z/. ln Rechtskraft erwachsen am: ^

Baum

- 2 ö . ^ t y fW (

Duui M

Interessenlinie Strassenausbau

K a n to n s fo rs ta m t

St. Gallen Der K a n to n s o b e rfö rs te r:

Plandatum: 1 8 .11 .1 9 9 4 / 07 .06 .199 5

EIGENMANM REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

Plannummer: 78.1-01/001

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

x /

Besondere Vorschriften Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Art. 1 Geltungsbereich

Art. 5

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Meis.

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist genügend Raum freizuhalten, dass darin eine vom Fährverkehr getrennte Fusswegverbindung mit einer minimalen Breite von 2.00 m erstellt werden kann.

Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch die Richtpläne 1:500 (Nr. 1-6 mit Datum vom 6.12.93) sind richtungsweisend.

Überbauungsbestimmungen

Art. 2

Art. 6 Zweck

Der Überbauungsplan verfolgt eine zweckmässige Erschliessung, eine auf das Ortsbild abgestimmte, architektonisch gute Überbauung sowie die Festlegung der Anforderungen bezüglich Lärmschutz.

Art. 3 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat vollum fänglich und aus­ schliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente (Ein- und Ausfahrten) zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

Bepflanzungen, auch mit hochstämmigen Bäumen, sind erlaubt. Diese sind jedoch nach Erfordernis beim Strassenausbau zu entfernen.

Art. 10 Lärmschutz

Im Planungsgebiet sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 31 LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbrin­ gen, dass für lärmempfindliche Räume, mit Ausnahme von Betriebsräumen gemäss Art. 42 LSV, die geltenden Planungswerte eingehalten werden können.

Gesamtprojekt

Gestaltungsbestimmungen

Zulässige Nutzungen

Im Planungsgebiet sind mässig störende Gewerbebetriebe, Verkaufsflächen, Restaurati­ ons- und Gastgewerbebetriebe (Hotel oder Motel) sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Richtplanprojekt wie folgt: -

Verkaufs- und Gewerbeflächen, (exkl. Lager-, Neben- und Technikräume) Restaurant, Hotel oder Motel resp. Büroflächen

Freifläche

Die Freifläche ist zum Zwecke eines späteren Ausbaus der W erkhofstrasse (zusätzliche Autobahnausfahrt) von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Das Planungsgebiet ist nach einem einheitlichen, architektonischen Konzept zu über­ bauen. Das als Richtplan beigelegte Überbauungskonzept ist wegleitend und dient den Baubewilligungsbehörden als Beurteilungsgrundlage.

Art. 7 Erschliessungsbestimmungen

Fussweg

Art. 11 Gestaltung der Bauten

Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Bei Material- und Farbgebung der Fassaden wie auch der Dachflächen ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

4 W 0 O m2- ^ ’ä W ##00 m2

Die Flächenangaben verstehen sich als Nutzflächen. Erschliessungsflächen (Mall etc.) sind darin nicht enthalten.

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Bei den Verkaufsflächen darf der Anteil Lebensmittel maximal 60% betragen.

Innerhalb des Baubereiches gelten die Regelbauvorschriften der Gewerbe-Industriezone gemäss Baureglement der Gemeinde Meis.

Die Umgebung der Bauten ist möglichst zu begrünen. Entlang der Grossfeldstrasse sind im Bereich der im Plan bezeichneten Bäume einheimische, hochstämmige und kugelför­ mige Laubbäume zu pflanzen. Der Strassenabstand für diese Bäume kann bis auf 2.50 m reduziert werden. Entlang der nordwestlichen Abgrenzung des Planungsgebietes sind im Bereich der im Plan bezeichneten Bäume als Abschluss des Siedlungsgebietes pappel­ förmige Bäume zu pflanzen.

Das Gutachten über die Anzahl Parkplätze (Verkehrstechnische Beurteilung, Juni 1994) gilt als Beilage.

Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche dürfen Glasaufbauten (Innenhofverglasun­ gen, Atrien, Lichtkuppeln etc.) bis max. 4.50 m über die zulässige Gebäude-, respektive Firsthöhe hinaus erstellt werden.

Schlussbestimmungen

In dem im Plan bezeichneten Bereich sind Abstellmöglichkeiten für total 100 Velos vorzu­ sehen. E s '2 -': h S

In den übrigen Bereichen dürfen technisch bedingte Aufbauten (Entlüftungen, Liftaufbau­ ten etc.) die Dachoberfläche um max. 4.70 m überragen.

Art. 14 Bestehender Baulinienplan

Nicht begehbare Teile der Dachfläche ausserhalb der Bereiche für Glasaufbauten sind extensiv zu begrünen.

Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb seines Bereiches den Baulinienplan "Riet" vom 26. April 1988 inkl. Änderung vom 22. Oktober 1991.

Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind sämtliche Parkplätze in einer Sammelgarage anzuordnen. _ In der Sammelgarage sind bpi Maximalausbau, gestützt auf die in Art. 7 festgelegten Nut­ zungsflächen, total m M © stens-2ZQ Parkplätze zu realisieren. Bei einer Reduktion der Baumasse, respektive der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis re­ duziert werden.

f fa

Art. 8 f

^ 'A

Baubereich

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