Überbauungsplan Bauhaus
Special-use plan · Mels
Document
- Number
- 2010-3863
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Mels
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 30, 2006
- Approved
- Feb 1, 2010
- Published
- Jun 13, 2006
- In force since
- Feb 1, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
_________________ Baudepartement
Ä M
des Kantons St.Gallen
1. Februar 2010
________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis Platz 2 8887 Meis
03$ Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Bauhaus
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Das Einkaufsgebiet Riet ist gemäss Kapitel IV 32 des Kantonalen Richtplans als Eignungsge biet K (Standort für nicht grundversorgungs- oder zentrenrelevanter Nutzungen) ausgeschie den. Am 15. Januar 2007 genehmigte das Baudepartement den Teilzonenplan Wolfriet I. Da durch wurde die Parzelle Nr. 4701 in die Gewerbe- und Industriezone Gl A eingezont. Gestützt auf Art. 28octies BauG wurde die zulässige Nutzung auf Fachmärkte der Waren- und Dienst leistungsgruppe 3 gemäss Kapitel IV 32 des Kantonalen Richtplans beschränkt. Auf dem Grundstück Nr. 4701 ist ein Baufachmarkt vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist ein im Wesentlichen eingeschossiger Baufachmarkt samt Drive-In mit einer Nutzflächen von rund 14'000 m2 geplant. Im oberirdischen Parkierungsbereich sind 289 Parkplätze vorgesehen. Auf grund der Art und Grösse des Bauvorhabens wurde gestützt auf Art. 69bis BauG ein Überbau ungsplan erarbeitet. Dieser regelt die Überbauung mit einem Baubereich für Hauptbauten (Baufachmarkt) und die oberirdische Parkierungs- und Verkehrsflächen (Kundenverkehr und Anlieferung). Zusätzlich werden Grünflächen, Haupteingangsbereiche für Besucherinnen und Besucher sowie Bereiche für Reklametafeln festgelegt. In den besonderen Vorschriften sind Regelungen über die Erschliessung (Parkierung, Fahrtenmenge usw.), die Überbauung, die zulässigen Nutzungen und die Gestaltung enthalten. Während der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Diese wurden mit Entscheiden vom 19. Juni 2008 abgewiesen. In der Folge wurden beim Baudepartement zwei Rekurse er hoben, wobei ein Rekurs gütlich bereinigt werden konnte. Der Rekurs der wurde am 9. November 2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungs gericht Beschwerde erhoben.
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Der Überbauungsplan Bauhaus wurde am 7. April 2006 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschrei ben gemachten Bemerkungen sind im Wesentlichen berücksichtigt. Da es sich um ein grösse res Bauvorhaben handelt und die Vorprüfung doch einige Zeit zurückliegt, wurden die Geneh migungsunterlagen dem Amt für öffentlichen Verkehr, dem Amt für Umwelt und Energie, dem Kantonsforstamt und dem Tiefbauamt zum nochmaligen Mitbericht zugestellt. Die Abteilung Wasserbau beim Tiefbauamt hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 fest, dass für die Zufahrt über den eingedolten Guttligraben eine wasserbaupolizeiliche Bewilli gung erforderlich ist. Ein entsprechendes Gesuch hierfür ist gleichzeitig mit der Abgabe des Baugesuches einzureichen. Das Strasseninspektorat beim Tiefbaumt hält in seinem Mitbericht vom 8. Dezember 2009 fest, dass Art. 5 der Besonderen Vorschriften Bestimmungen über die Fahrtenmenge enthält. Dabei werden die Eigentümer verpflichtet, die Daten semesterweise in EDV-Form der zuständigen Behörde abzugeben. Als zuständige Behörde gilt die Abteilung Verkehrstechnik beim kantona len Tiefbauamt. Die Erhebungsart (Zähler, Schlaufen usw.) ist vor Baubeginn mit der Abteilung Verkehrstechnik zu klären. Da das Bauvorhaben entlang der Nationalstrasse geplant ist, hat das Tiefbauamt das Bundes amt für Strassen zum Mitbericht eingeladen. Dieses hält in seiner Stellungnahme vom 9. De zember 2009 fest, dass dem Vorhaben nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen zuge stimmt werden kann: Im Abstand von 24 m zur Nationalstrassenachse, Spur Fahrtrichtung Chur bestehen entlang der Nationalstrasse rechtskräftige Baulinien (siehe Beilage), welche durch grössere Bauten nicht verletzt werden dürfen. Bewilligungsfähig in diesem Bereich sind allenfalls geringfügige Bauten wie kleineren Stützmauern oder dergleichen. Diese können sei tens der zuständigen Nationalstrassenbehörde allenfalls und nur mit entsprechenden Auflagen (Rückbaurevers) bewilligt werden. Dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept des Bauherrn bei zulegen, welches sich in das Gesamtverkehrskonzept im Bereich Anschluss Sargans einzufü gen hat. Das Amt für öffentlichen Verkehr hält im Schreiben vom 10. Dezember 2009 fest, dass in den Besonderen Vorschriften die notwendigen Vorgaben hinsichtlich der öV-Erschliessung enthal ten sind. Zudem konnte die in die Vereinbarung vom 10. März 2008 über die fi nanzielle Beteiligung an der Erschliessung der Einkaufszentren in Meis mit dem öffentlichen Verkehr ab 1. Januar 2008 einbezogen werden. Die für die Erschliessung des Bauhauses not wendige neue Bushaltestelle wird ausserhalb des Plangebiets zu liegen kommen. Das Amt für öffentlichen Verkehr macht darauf aufmerksam, dass die Realisierung der Bushaltestelle Vor aussetzung dazu ist, dass die im Überbauungsplan genannte Anforderung einer Güteklasse C erreicht werden kann. Die Bushaltestelle ist damit zwingend für die Erteilung einer Baubewilli gung für den Baufachmarkt. In der Vereinbarung zur öV-Erschliessung wird die Aufteilung der Betriebsbeiträge der einzelnen Einkaufszentren und Fachmärkte anhand der Grösse der Nutz fläche berechnet. Die entsprechenden Angaben sind dem Amt für öffentlichen Verkehr spätes tens bis zum Baubeginn zu erbringen. Das Kantonsforstamt hält in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 fest, dass im Be reich der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die Wolfrietstrasse Waldareal tan giert wird. Da mit dem geplanten Bau des Radweges Wolfriet - Baltschana der südlichste Teil des Waldes gerodet werden soll, ist aus forstlicher Sicht nichts einzuwenden. Am 15. Januar 2010 genehmigte das Baudepartement den Teilstrassenplan "Erweiterung Wolfriet und Umbenennung in Pizolstrasse / Neubau Trottoir Wolfrietstrasse".
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Unter Wahrung des der Ge meinde Meis zustehenden Ermessensspielraums kann der Überbauungsplan Bauhaus geneh migt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'390.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Tiefbauamt
Fr. Fr. Fr.
1'400.~ 4'500.— 4 9 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass Kopie Baulinienplan entlang Nationalstrasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für öffentlichen Verkehr - Amt für Umwelt und Energie - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst
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