Überbauungsplan Mettlenweg

Special-use plan · Zuzwil (SG)

Document

Number
2018-8360
Kind
Special-use plan
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 9, 2018
In force since
Apr 9, 2018

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartemenl, Ami für Raumentwicklung und Geoinrormation. Uimmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

9. April 2018

Geschäft Nr. 18-1898 Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Überbauungsplan Mettlenweg • Aufhebung Überbauungsplan Mettlen 1 Ausgangslage / Vorhaben Das insgesamt 4'485 m2 grosse und südlich des Dorfzentrums gelegene Planungsgebiet umfasst die Parzelle 638, die der dreigeschossigen Wohnzone W3 zugeschieden ist. Das Richtprojekt sieht für das Gebiet eine Überbauung mit vier 4-geschossigen Mehrfamilien­ häusern vor, mit rund 31 Wohnungen. Von den bestehenden Bauten sollen das erst kürz­ lich sanierte Wohnhaus (östlicher Gebäudeteil) sowie ein Teil der angebauten Scheune bestehen bleiben und erst in einer späteren Phase durch einen neuen Baukörper ersetzt werden.

Über das Planungsgebiet existiert der Überbauungsplan Mettlen, vom Baudepartement genehmigt am 1. April 1974. Da der Geltungsbereich weitestgehend überbaut und er­ schlossen ist und aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen, üben die Besonderen Vor­ schriften keine Rechtswirkung mehr aus und der Überbauungsplan soll ersatzlos aufge­ hoben werden. Gegen das Vorhaben wurde Rekurs erhoben. Im Rahmen des Rekursaugenscheins konn­ ten sich die Parteien einigen. Dies hatte zur Folge, dass der Überbauungsplan Mettlen­ weg erneut aufgelegt werden musste. Während dieser Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 30. März 2017 sowie die Änderungen aufgrund der Einigung im Rahmen des Rekursaugenscheins sind in die vorliegenden Unterlagen

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eingeflossen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und geneh­ migt werden kann. 2 Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der angeführte Erlass mit Datum von 1. April 1974 wird aufgehoben. 3. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 1 '580.--. Aufteilung der Gebühr: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt

Fr. Fr.

1 '300.-280.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geo·

U. Strauss �n - Genehmigter Erlass ( - Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Kantonspolizei - Verkehrstechnik

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Plan mit besonderen Vorschriften

IbUd

Festlegungen BVo Geltungsbereich

Art. 1 Bereich Zu- und Wegfahrt

Art. 3 Ein- und Ausfahrt Sammelgarage

Art. 3 Richtungspunkt Fussweg, öffentlich

Art. 4 Bereich Autoabstellplatz Besucher

Art. 5 Standort Veloabstellplatz

Art. 5 Markierunglinie

Art. 6 Bereich reduziertes Vollgeschoss

Art. 6 aGF: 755 m2

Max. Anrechenbare Geschossfläche in m2

Art. 6 GH: 539.20

Max. Gebäudehöhe in m ü. M.

Art. 6 Max. Anzahl Vollgeschosse

Art. 6 Markierungslinie Zufahrt Sammelgarage

Art. 7 Etappierung

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Art. 10 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 12 Bereich Spiel- und Begegnungsfläche

Art. 13 Standort Kehrichtsammelstelle

Art. 15 Bereich Lärmschutz

Art. 16 -----4 t ----- «

1

1854

c A-D

Überbauungsplan Mettlenweg

AA 1:500 12. Februar 2018 m

5

10

15

20

VG :3

%

25

(H)

Von^ Gemeinderat erlassen am 24. April 2017 112. Febr ja r 2018 D e lGdhiQfntlenj'âsidént

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Die Ratss chreiberin — S i v .

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QE

1. Ö ffentliche Auflage: 8. Mai 2017 - 6. Juni 2017 2. Ö ffentliche Auflage: 16. Februar 2018 -17. März 2018

Vom A m t fü r Raumentwicklung und G eoinformation genehm igt am

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Der Am tsleiter

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Hinweise Baute und Anlage, abzubrechen Gewässer, offen Markierungslinie E (langfristige Etappe) Sichtfeld gemäss SN VSS 640 273a (g) 525.89

Referenzpunkt in m ü. M. Richtprojekt vom 31. Januar 2017

1144

Strittm atter Partner AG | Vadianstrasse 3719001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09

Strittmatter

1691

www.strittmatter-partner.ch | info@ strittmatter-partner.ch

464\036\400\04\02\UPL_Mettlenweg_G_180321.dwg, Mer-Sv-om/ckr

Besondere Vorschriften I.

Art. 1 Allgemeines

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den

III.

Bebauung

Art. 6 Markierungslinie,

1 Die Markierungslinien legen die horizontale Ausdehnung, die anrechenbare Ge­

allgemein

schossfläche, die zulässige Gebäudehöhe und die Anzahl der Vollgeschosse fest. Un­

nachfolgenden besonderen Vorschriften, dem Planungsbericht und den Beilageplä­

V.

Art. 14 Umwelt

Energieversorgung

1 Sofern Bauten und Anlagen nicht nach dem Label MINERGIE® zertifiziert werden, dürfen höchstens 30 % des gewichteten Energiebedarfs fü r Heizung und Warmwasser

nen des Architekturbüros Trunz + W irth AG, Uzwil sowie der PR Landschaftsarchitek­

terschreitungen der M arkierungslinien sind nur zulässig, soweit dadurch das architek­

m it nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.

tu r vom 24. April 2017 beziehungsweise vom 31. Januar 2018.

tonische Konzept erhalten bleibt.

2 Die Flachdächer der Hauptbauten sind so zu gestalten, dass zumindest zu einem

2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die besonderen Vorschriften

2 Das oberste Vollgeschoss ist jew eils innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs

späteren Zeitpunkt Photovoltaikanlagen installiert werden können. Die Leerrohrinstal­

und die speziell erwähnten Elemente der Beilagepläne sind verbindlich. Der Planungs­

zu realisieren. Ein zusätzliches Dachgeschoss ist nicht zulässig.

lationen sind m it dem Neubau zu erstellen.

bericht ist erläuternd. Die übrigen Inhalte sind wegleitend.

Art. 7

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt:

M arkierungslinie Zufahrt

Die Zufahrt der Sammelgarage ist innerhalb der bezeichneten Markierungslinie zu er­

Sammelgarage

stellen, zu überdachen und m it schallabsorbierenden M aterialien zu verkleiden.

Architektonische

1 Die Bauten sind hinsichtlich Orientierung, Fassadengliederung, M aterialwahl und

Gestaltung

Farbgebung m it besonderer Sorgfalt zu gestalten.

Art. 15 Standort

Entlang der Mettlenstrasse ist fü r die Abfallbereitstellung der Wohnbauten eine Keh­

Kehrichtsammelstelle

richtsammelstelle m it zwei U nterflurcontainern zu realisieren. Die genaue Lage und

a) eine effiziente und gebündelte Erschliessung und Parkierung; b) eine gut in den Bestand integrierte sowie eine architektonisch einheitliche Bebau­

Ausführung ist m it der Gemeinde zu definieren.

Art. 8

ung m it hoher W ohnqualität; c) eine haushälterische Bodennutzung.

II.

Erschliessung

Art. 16 Lärmschutz

1 M it der Baueingabe müssen die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen fü r die Ein­

2 Die Fassaden sind in Erdtönen auszuführen. M it der Baueingabe ist ein detailliertes

haltung der Immissionsgrenzwerte aufgezeigt werden.

M aterial- und Farbkonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen.

2 Entlang der Unterdorfstrasse ist im Anordnungsbereich eine Lärmschutzwand von

3 Die Bauten sind allseitig möglichst m it gleichwertigen Fassaden und ohne auskra­

min. 1.20 m und max. 1.50 m zu erstellen. Diese ist strassenseitig in ihrer gesamten

gende Balkone zu gestalten. Die Vorgaben der Beilagepläne sind in Bezug a uf das Vo­

Höhe m it einer Laubhecke zu begrünen.

lumen und den architektonischen Ausdruck wegleitend.

Art. 3 Fährverkehr

1 Die Erschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Mettlenstrasse an den be­ zeichneten Zu- und Wegfahrten.

Art. 17

Art. 9 Dachgestaltung

2 Die Sichtfelder gemäss SN VSS 640 273a sind dauerhaft freizuhalten.

Hochwasserschutz

1 Nicht als Dachterrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Im Rahmen der Baubewilligung sind geeignete Massnahmen gegen Hochwasser zu treffen und nachzuweisen.

2 Technisch bedingte Dachaufbauten und Solaranlagen sind vom Dachrand unter einem Winkel von 45° zurück zu setzen und a uf eine Höhe von 2.00 m beschränkt.

Art. 4 Langsamverkehr

1 Zwischen den Richtungspunkten «Fussweg, öffentlich» ist durch den Grundeigen­ tü m e r ein direkter, barrierefreier, öffentlicher Fussweg m it einer m inimalen Breite

VI.

Art. 10 Etappierung

von 2.0 m zu erstellen. Dieser ist m it der ersten Bauetappe zu erstellen und dauernd

Art. 18

fü r diesen Zweck zu sichern. 2 Es ist ein direktes internes Fusswegnetz zwischen den Bauten zu erstellen. Das An­

Art. 11 Mehrausnützung

ordnungsprinzip des Beilageplans «Umgebung» ist richtungsweisend.

Für eine Überbauung, welche die qualitativen Anforderungen nach Art. 27 BauG bzw. des Überbauungsplans erfüllt, w ird ein Ausnützungsbonus von 14 % gewährt.

Die internen Fusswege haben durchgehend eine Breite von mindestens 1.50 m aufzu­ weisen und sind m it einem sickerfähigen Belag zu erstellen.

Art. 5 Ruhender Verkehr

IV.

Umgebung

Art. 12 Allgemeine

1 Die Autoabstellplätze fü r Bewohner sind in einer gemeinsamen unterirdischen Sammelgarage unterzubringen. Die oberirdischen Besucherabstellplätze sind in den bezeichneten Bereichen anzuordnen. Diese Abstellplätze sind m it Bepflanzungen zu

Umgebungsfläche

gliedern und m it einer sickerfähigen Oberfläche zu gestalten.

1 Die «allgemeine Umgebungsfläche» dient der internen Erschliessung, dem Spiel und Aufenthalt. Die halbprivaten Umgebungsflächen haben erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Gesamtwirkung, Bepflanzung, Beläge und Ausstattung zu genügen.

2 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach SN VSS 640 065. Bei jeder

Die Gestaltung der Aussenräume hat einheitlich und entsprechend dem Beilageplan

Wohnbaute sind m öglichst nahe bei den Gebäudeeingängen mindestens sechs Kurz­

«Umgebung» zu erfolgen.

zeitabstellplätze vorzusehen.

2 Die nicht bebaute Umgebungsfläche ist m it dem Ziel der m inimalen Versiegelung zu gestalten und zu begrünen. Es sind ausschliesslich standortgerechte nicht invasive Arten zulässig. 3 Bauten und Anlagen sind lediglich fü r die Erschliessung, Parkierung und Entsor­ gung sowie fü r gemeinschaftliche Aufenthaltsräum e zulässig. Private Aussenbereiche sind nicht zulässig.

Art. 13 Bereich Spiel- und

Begegnungsfläche

Schlussbestimmungen

Die Bebauung kann gesam thaft oder in Etappen realisiert werden.

1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche ist jeweils eine Spiel- und Begegnungsfläche anzulegen und m it Spielelementen fü r verschiedene Altersklassen auszustatten. Ins­ gesamt haben die Spiel- und Begegnungsflächen eine Fläche von mindestens 650 m 2 aufzuweisen. 2 Die Spiel- und Begegnungsflächen sind jeweils spätestens m it Abschluss des In­ nenausbaus der zugehörigen Wohnungen fe rtig zu stellen. M it der ersten Bauetappe ist mindestens 40 % der in Abs. 1 geforderten Fläche zu realisieren.

Aufhebung geltenden

M it der Rechtskraft des Überbauungsplans M ettlenw eg w ird der Überbauungsplan

Rechts

M ettlen vom 1. April 1974 aufgehoben.