Teilzonenplan Räbgrueb - Genehmigung

Plan da zonas · Zuzwil (SG) · Abolì ils 01-07-2026

Document

Numer
2017-8310
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Zuzwil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
06-03-2017
En vigur dapi
06-03-2017
Abolì
01-07-2026

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zuzwil (SG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____________________________________________

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

6. März 2017

Geschäft Nr. 17-34 Gemeinde Zuzwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Überbauungsplan Räbgrueb Teilzonenplan Räbgrueb Teiländerung Schutzverordnung

Das rund 1T800 m2 grosse Planungsgebiet Räbgrueb befindet sich in zentraler Lage von Zuzwil und ist gemäss kommunalem Richtplan (Kenntnisnahme 2004) als Gebiet für W ohn-Gewerbenutzung mit mittlerer Dichte in erster Priorität vorgesehen. Es umfasst die Parzelle Nr. 1471 und Teilbereiche der Parzellen Nrn. 130, 146, 150, und 2000. Die Be­ grenzung ist im Norden durch die Räbgruebstrasse, im Osten durch die Herbergstrasse, im Süden durch das Areal des Herbergmarktes respektive einer Spielwiese und im W es­ ten hauptsächlich durch öffentliche Nutzungen gegeben. Der nordwestliche Geltungsbereich befindet sich mit 3'460 m2 im Ortsbildschutz (OS A). Mit dem Bauprojekt ist in genanntem Bereich eine Teiländerung der Schutzverordnung, vom Baudepartement am 28. Mai 2009 genehmigt, vorgesehen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

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Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 7 4 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1'600.~

Amt für Umwelt und Energie (Geschäft Nr. 16-1619)

Fr.

140.—

17-34 / 518351_116555 518351_116555

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (iff) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen 5BnehrrrtgfeErlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Kantonale Denkmalpflege Tiefbauamt Rechtsdienst