Naturschutzverordnung Kirchberg
Kirchberg (SG)
Document
- Number
- 2012-7330
- Commune
- Kirchberg (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Dec 6, 2011
- In force since
- Jul 24, 2012
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Text
2012-7330-E-01.pdf
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Kirchberg Postfach 263 Dorfplatz 9533 Kirchberg
24. Juli 2012
Gemeinde Kirchberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Naturschutzverordnung und Naturschutzplan Kirchberg
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Die aus mehreren Teilplänen bestehende Verordnung über den Natur- und Landschafts schutz ist in Jahre 1989 erlassen, nach einem langwierigen Verfahren aber erst 1997 ge nehmigt worden. Die Gemeinde Kirchberg ist gross und reich an Naturwerten. Mit der neuen Schutzverord nung wurden die rechtskräftigen Erlasse inhaltlich überprüft und zusammengefasst. Die Terminologie der Schutzobjekte und -gebiete ist zeitgemäss angepasst, die Übersicht lichkeit und Lesbarkeit der Schutzverordnung verbessert worden. Die Genehmigungsprü fung hat noch Folgendes ergeben: 1. Art. 20 Ersatzvornahme: Wie im Rahmen d er Vorprüfung angemerkt, dürfte es schwie rig werden, die Kosten für normale Pflegearbeiten dem Eigentüm er zu belasten. Aktive Leistungen können nur über vertragliche Regelungen eingefordert werden, z.B. mit einem GAöL-Vertrag. Gesetzliche Grundlage ist Art. 18c des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451). 2. Art. 2 Abs. 2 Inkrafttreten: Die aufgehobenen Erlasse wurden vom Baudepartement am 24. Januar 1997 bzw. am 14. November 2003 (Nachtrag) genehmigt.
Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie (jeweils mit Unterlagen) BD-RA, ANJF, AREG-OP
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Reglement
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•QKHHIP NATURSCHUTZVERORDNUNG
Vom Gemeinderat Kirchberg erlassen am 06. Dezember 2011
Der Gemeinderat Kirchberg erlässt gestützt auf Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1),
Art. 12
ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1) und Art. 90 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2) folgende
NATURSCHUTZVERORDNUNG
I.ALLGEMEINE
Art. 1
BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für folgende, im Schutzplan im Massstab 1:5'000 sowie im dazugehörigen Verzeichnis aufgeführten Objekte: Naturschutzgebiete Pufferflächen Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Obstgärten, ökologisch wertvolle Waldränder Bach- und Weiherbiotope Geotopschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Lebensräume (Schongebäete, Gewässer)
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der in Art. 1 aufgeführten Schutzgegenstände.
Art. 3 Verhältnis zu anderem Recht
1
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor. 2
Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften der Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes vorbehalten.
Art. 4 Rechtswirkung
Die Schutzgegenstände sind in ihrer äusseren Erscheinungsform und in ihrer inneren Zusammensetzung geschützt.
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Art. 5 Umgebungsschutz
In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.
IE. B E S O N D E R E V O R S C H R I F T E N
Art. 6 FÜR
DIE
EINZELNEN
SCHUTZKATEGORIEN
Naturschutzgebiete im allgemeinen
1
Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: das Erstellen von Bauten und Anlagen; Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; das Beweiden, mit Ausnahme der in Art. 8 Abs. 3 erwähnten und im Plan speziell markierten Flächen; das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen; das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zerstören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten; das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen; das Verlassen der markierten Wege, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen; 2
In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde.
3
Jagd- und Fischerei bleiben gewährleistet, vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen.
Art. 7 Pufferflächen
1
In den Pufferflächen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 2
Insbesondere sind verboten: das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese; das Beweiden mit Schafen oder Ziegen; das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; das Erstellen von Bauten und Anlagen; Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; das Aufforsten von Nichtwald und das Begradigen von Waldrändern.
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Art. 8 Bewirtschaftung
1
Die Trocken- und Feuchtgebiete sind zu erhalten, indem sie in angepasster Weise bewirtschaftet werden. 2
Trockenwiesen sind pro Jahr ein- bis zweimal nach dem 15. Juli zu schneiden, Feuchtgebiete (Moore, Riede) pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September. Das Schnittgut ist zu entfernen. Abweichende Termine sind aufgrund von vertraglichen Abmachungen unter Genehmigung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF SG) und bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen in Absprache mit dem ANJF SG möglich. 3
Allfällige im Plan markierte, extensiv beweidete Gebiete können im bisherigen Umfang beweidet werden. Treten Weideschäden auf, ist die Beweidungsintensität zu verringern. Bei Bedarf ist im Herbst ein Pflegeschnitt durchzuführen. 4
Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen.
Art. 9
Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehöize, Obstgärten, ökologisch wertvolle Waldränder
1
Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Obstgärten, ökologisch wertvolle Waldränder sind vollumfänglich in ihrer Artenvielfalt, Qualität und flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten.
2
Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt. Bei der Pflege soll nie mehr als ein Drittel der Gesamtlänge durchforstet werden. Das auf den Stock Setzen ist nur bei schnellwüchsigen artenarmen Hecken gestattet, in Abschnitten von maximal 20 m Länge im gleichen Jahr. 3
Abgehende Hecken, Gehölze und Bäume sind durch Neupflanzungen von gleichwertigen einheimischen Arten zu ersetzen. 4
Der Schutz und die Pflege von Hochstamm-Obstbaumbeständen werden durch spezielle Bewirtschaftungsverträge geregelt.
5
Die Pflege der ökologisch wertvollen Waldränder richtet sich nach den Bestimmungen der GAöL-Verträge
Art. 10 Bach- und Weiherbiotope
Die bezeichneten Bach- und Weiherbiotope sind in ihrer schutzwürdigen Form als artenreiche Lebensräume für Flora und Fauna zu erhalten. Alle Massnahmen und Tätigkeiten, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen, sind untersagt. Vorhandene Uferbestockungen sind im Herbst oder Winter fachgerecht zu pflegen und Gewässerböschungen und Wiesenflächen einmal im Jahr zu mähen.
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Art. 11 Geotopschutzgebiete
1
Massnahmen, die den Bestand der Geotope oder ihre natürliche Weiterentwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Namentlich untersagt sind Geländeeingriffe sowie Massnahmen, die eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge haben. 2
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet.
Art. 12 Landschaftsschutzgebiete
1
Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen Erscheinungsbildes als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten.
2
Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer und ihre natürliche Entwicklung u.a.m. beeinträchtigen, sind untersagt. Intensiv-Landwirtschaftszonen sind nicht zulässig. 3
Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen. 4
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.
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Art. 13 Lebensräume
1
Die Lebensräume gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes. Mit dem Festlegen der Lebensraumschutzgebiete wird bezweckt, die in diesen Gebieten lebenden störungsanfälligen Tierarten zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Bei Veranstaltungen und sportlichen Anlässen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist zu beachten, dass Veranstaltungen und Anlässe der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach Art. 19 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11) unterstehen. 2
Die heutige Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. Im Weiteren gelten die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete nach Art. 13. Lebensraum-Schongebiete 3
In Lebensraum-Schongebieten sind insbesondere untersagt: - Bau oder Ausbau von Strassen, soweit er nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und mit strassenpolizeilichen Massnahmen eine andere Nutzung ausgeschlossen wird; - Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen und Deponien;
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Art. 14 Lebensraum Gewässer
1
Die als Lebensraum - Gewässer bezeichneten Gebiete und Streckenabschnitte sind aufgrund ihres naturnahen Wasserlaufes, ihrer Ufervegetation und unterschlupfreichen Bachbetten, ihrer Bedeutung als Aufstiegs- und Naturverlaichungsstrecken für Fische sowie zum Schutze der für Flora und Fauna wertvollen und empflindlichen Ufer- und Flachwasserbereiche zu erhalten. 2
Massnahmen jeglicher Art, die zu Störungen oder Beeinträchtigungen dieser Gewässerabschnitte oder ihrer Wasserführung führen, sind untersagt. Verbauungen sind naturnah und nur dort durchzuführen, wo dies zur Gefahrenabwehr nötig ist.
III.
VOLLZUG
Art. 15 Bewilligungspflicht
1
Die Baubewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf sämtliche Terrainveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes in den von der Schutzverordnung erfassten Gebieten bzw. bei den Einzelobjekten; Massnahmen, die - innerhalb der Naturschutzgebiete bzw. an den Einzelobjekten - eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen; Beseitigung von natur- und kulturlandschaftlichen Besonderheiten bzw. über Pflegemassnahmen hinausgehende Veränderungen an Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Alleen und Trockenmauern. 2
Für Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art im Wald und in Lebensraumschutzgebieten gilt die Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach Art. 19 ff der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11).
Art. 16 Bewilligungen
1
Bewilligungspflichtige Vorkehren nach Art. 16 sind zu bewilligen, wenn der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird. 2
Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten. 3
Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt, werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat beurteilt.
Art. 17 Markierung
Die Grenzen der Schutzgebiete von besonderer Empfindlichkeit und Gefährdung können durch eine zweckmässige Markierung gekennzeichnet werden.
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Art. 18 Aufsicht, Pflege
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherstellung der notwendigen Pflege ist vorab Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungspläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihren Erhaltungszustand. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtspersonen. Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände werden in der Regel durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter ausgeführt.
Art. 19 Anmerkung im Grundbuch
Zur Sicherstellung des Schutzes von Naturschutzgebieten und Einzelobjekten sind diese im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Art. 20 Ersatzvornahme
Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen vorzunehmen.
Art. 21 Zuwiderhandlungen
1
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung werden gemäss
Art. 24
ff. NHGundArt. 132 BauG geahndet. 2
Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach
Art. 130
und 131 BauG sowie nach Art. 26 der kantonalen Naturschutzverordnung. 3
Bei Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat oder die zuständige kantonale Behörde neben der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.
Art. 22 Inkrafttreten
1
Die Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. 2
Die Verordnung über Natur- und Landschaftsschutz vom 20. Februar 1989 samt Änderung und Ergänzung vom 25.1.1994/5.4.1994 wird aufgehoben.
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Vom Gemeinderat beschlossen am 06. Dezember 2011
GEMEINDERAT KIR
Ch. Häne Gemeindepräsident
' M. Brändle Ratsschreiber
Öffentliche Auflage vom 17. Januar 2012 bis 15. Februar 2012
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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2 4. JULI 2012