Teilplan Gamserrugg Zonenplan Berggebiet - Genehmigung

Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026

Document

Number
2002-3011
Kind
Zoning plan
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Oct 7, 2002
In force since
Oct 7, 2002
Repealed
Mar 1, 2026

Map

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

7. Oktober 2002

A-Post Gemeinderat 9472 Grabs

VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >

> > >

Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg (1:10 000) Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Grabser- und Studnerberg (1:5'000); Teilrevision Schutzverordnung Gamserrugg (Plan, Vorschriften) Schutzverordnung Grabser- und Studnerberg (Plan, Vorschriften); Teilrevision Schutzverordnung Gamperfin (Plan, Vorschriften)

Die zonenrechtliche Zuordnung des Gemeindegebietes von Grabs wird auf vier Teilplänen ge­ regelt (Zonenplan Talgebiet 1:2'000 [Bauzone], Zonenplan Talgebiet 1:10'OOO, Zonenplan Berggebiet 1:5‘000 [Grabser- und Studnerberg], Zonenplan Berggebiet 1:10'000 [Gamser­ rugg]). Bezüglich der Schutzbestimmungen (im folgenden kurz SV) gibt es heute lediglich für das Teilgebiet Grabser- und Studnerberg eine eigentliche Schutzverordnung. Für das Talgebiet sind einige Einzel- und Naturobjekte im Zonenplan enthalten. Für die Teilfläche Gamserrugg fehlen Schutzbestimmungen gänzlich. Mit den vorliegenden Erlassen soll der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg gänzlich, der Zonenplan Berggebiet, Teilgebiet Grabser- und Studnerberg teilweise revidiert werden. Die SV Grabser- und Studnerberg beinhaltet eine Teilrevision der heutigen Schutzbestimmungen. Bei der SV Gamserrugg handelt es sich um den erstmaligen Erlass. Die SV Gamperfin betrifft eine Fläche, die gebiets- bwz. höhenmässig zwischen den beiden genannten Schutzverord­ nungen liegt. Es handelt sich deshalb teilweise um eine Änderung der bestehenden SV Grab­ ser- und Studnerberg, teilweise um den erstmaligen Erlass von Schutzbestimmungen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. Eine Einschränkung ist bezüglich des Einsatzes von chemischen Mitteln für den Betrieb von Langlaufloipen und Skipisten in Naturschutzgebieten zu machen. Auf den Einsatz von solchen Mitteln soll - entgegen der Fassung in der Vorprüfung - lediglich verzichtet werden (Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg; Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg; Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin). Die generelle Zulassung von irgendwelchen chemischen Mitteln bei irgendwelchen klimatischen Bedingungen für die Pistenpräparierung lässt sich mit Art. 98 BauG (Schutz der Natuschutzgebiete) nicht vereinbaren. Art. 98 Abs. 2 BauG verlangt eine ganz konkrete Abwä­ gung der verschiedenen Interessen bzw. Auswirkungen, damit eine bestimmte Handlungsweise als zulässig betrachtet werden kann (keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes; oder

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Nachweis eines gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung überwiegenden Bedürfnisses, welches - in einem ganz bestimmten Umfang - eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes rechtfertigt). Solche detaillierten Angaben sind in der Vorschrift nicht enthalten. Die genannten drei Vorschriften sind deshalb entsprechend zu ändern. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden - unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss Ziff. 2 hienach - genehmigt. Der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg, vom 26. Sept. 1994, wird aufgehoben. 2. Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg, Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg und Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin werden geändert und lauten neu wie folgt:

Art. 5

Abs. 8 SV Gamserrugg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“

Art. 5

Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“

Art. 9

Abs. 6 SV Gamperfin: „In den im Plan eingetragenen Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten ist im Bereich zu Na­ turschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“ 3. Der Inhalt dieser Verfügung ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentliehen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der stv. Leiter des Planungsamtes

Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt BD.Textaktuell.doc