Teilzonenplan Feldgatter-Stütli - Genehmigung
Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026
Document
- Number
- 2016-3012
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Oct 28, 2016
- In force since
- Oct 28, 2016
- Repealed
- Mar 1, 2026
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A „post
28. Oktober 2016
Gemeinderat Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs (via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierten Eröffnung mit dem W asserbauproiekt 16-6013)
Geschäft Nr. 16-5735 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Teilzonenplan Feldgatter - Stütli
Aufgrund der Erweiterung des Betagtenheims Stütlihus und der Umlegung des Feldbächlis werden Flächen der dreigeschossigen Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgelegt sowie eine Grünzone Freihaltung ausgeschieden. W eiter finden zusätzliche untergeordnete Anpassungen bzw. Arrondierungen statt (neuer Verlauf Waisenhauswegli, Abstimmung Verlauf Zonen- / Parzellengrenzen, Vergrösserung dreige schossige Wohn-Gewerbezone nördlich des Schulhauses). Die Bauzonenfläche wird da bei um 1'523 m2 verkleinert. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 13. Juni 2016 erlassen, vom 22. Juni bis 21. Juli 2016 öffentlich aufgelegt und vom 17. August bis 26. September 2016 dem fakultati ven Referendum unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Referen dumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 640.-- (Anteil AFU-RU 140.--)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP
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Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal