Teilzonenplan Feldgatter-Stütli - Genehmigung

Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026

Document

Number
2016-3012
Kind
Zoning plan
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Oct 28, 2016
In force since
Oct 28, 2016
Repealed
Mar 1, 2026

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A „post

28. Oktober 2016

Gemeinderat Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs (via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierten Eröffnung mit dem W asserbauproiekt 16-6013)

Geschäft Nr. 16-5735 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Teilzonenplan Feldgatter - Stütli

Aufgrund der Erweiterung des Betagtenheims Stütlihus und der Umlegung des Feldbächlis werden Flächen der dreigeschossigen Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgelegt sowie eine Grünzone Freihaltung ausgeschieden. W eiter finden zusätzliche untergeordnete Anpassungen bzw. Arrondierungen statt (neuer Verlauf Waisenhauswegli, Abstimmung Verlauf Zonen- / Parzellengrenzen, Vergrösserung dreige­ schossige Wohn-Gewerbezone nördlich des Schulhauses). Die Bauzonenfläche wird da­ bei um 1'523 m2 verkleinert. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 13. Juni 2016 erlassen, vom 22. Juni bis 21. Juli 2016 öffentlich aufgelegt und vom 17. August bis 26. September 2016 dem fakultati­ ven Referendum unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Referen­ dumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 640.-- (Anteil AFU-RU 140.--)

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP

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