Baureglement Stein

Nesslau

Document

Numer
2001-6001
Vischnanca
Nesslau
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
11-06-1996
En vigur dapi
05-09-2001

Karte

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Datotecas

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Text

Gemeinde Nesslau (Ortsteil Stein) - Baureglement vom 11.06.1996 - Ergänzung Baureglement vom 05.09.2001

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 �29 30 037 �x Cr7't2?9, l

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1 � JUNI 1996 NL;;, i , .1 r,iiP 11.Juni 1996

Gemeinderat 9055 Stein

VII 59 Stein: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art, 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) Baureglement, Zonenplan, Landwirtschaftszonenplan sowie Schutzverordnung zur Genehmi­ gung eingereicht. In der Folge haben Sie daran verschie,dene leiländerungen vorgenommen, auch das Waldfeststellungsverfahren wurde nachgeholt. Zudem wurden die Erlasse gemäss dem Schreiben der Rechtsabteilung vom 9. Mai 1996 mit Ihrem Einverständnis an das über­ geordnete Recht angepasst. f

Die Prüfung ergibt, dass Baureglement und Schutzverordnung recht- unc zweckmässig sind und genehmigt werden können. Nähere Ausführungen sind einzig bezüglich des Zonenplanes erforderlic-h. 1. Der Zonenplan-weist viele Gebiete dem übrigen Gemeindegebiet zu. Dieses umfasst nach Art. 21 Abs. 1 BauG dasjenige Gebiet, welches für eine spätere bauliche Entwicklung oder nicht für eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist. Es ist keine Bauzone. Beim-übrigen Ge­ meindegebiet handelt es sich somit zum einen um Bauerwartungsland, zum anderen um "Restflächen". Soweit übriges Gemeindegebiet im Sinn von Bauerwartungsland ausgeschie­ den werden soll, ist dies nur rechtmässig, wenn - bezogen auf die heutige Rechtslage - die spätere Ausscheidung einer Bauzone grundsätzlich als denkbar erscheint. Ist dies nicht der Fall und handelt es sich nicht um "Restflächen", so sind die entsprechenden Gebiete der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG kann die eingereichte 'Ausscheidung von übri­ gem Gemeindegebiet grundsätzlich genehmigt werden. Näher einzugehen ist auf die Flächen in den Gebieten Dörfli, Büel und Säge .

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a) Die drei genannten Gebiete liegen abseits der Bauzonen, umgeben von Landwirtschafts­ zone. lm."Dörfli" soll das Grundstück Nr. 239 (Fläche ca. 1600 m2; Grundeigentümer Herr A. Moser), im "Büel" Teile der Parzellen Nrn. 33 (Fläche ca. 2700 m2; Grundeigentümer Herr L. Götte) und 391 (Fläche ca. 4700 m2; Grundeigentümer Herr W. Bösch) und in der "Säge" die Grundstücke Nr. 104 un_d 105 im Umfang von ca. 480 m2 bzw. 7000 m2; Grundeigentümer M_eyer-Mayor AG bzw. Frau M. Züger) dem übrigen Gemeindegebiet zuwiesen werden. Auf den fraglichen Flächen befindet sich je ein einzelnes Gebäude (Dörfli, Säge) bzw. zwei (Büel). b) Bauzonen umfassen Land, das sich f0r die Überbauung eignet und weitgehend überbaut oder voraussichtlich innert der nächsten 15 Jahre benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG, /

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Baudepartement Sekretariat

SR 700). Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzes, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu ·verhin­ dern. Kleinbauzonen erscheinen im Blick auf diese Zielsetzung nicht nur als unzweckmässig, sondern gruntjsätzlich als gesetzeswidrig. Die fraglichen drei Flächen könnten nur dann einer Bauzone zugeschieden werden, wenn die entsprechenden Gebiete als "Weitgehend überbaut" betra�htet werden könnten (Art 15 lit. a RPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 113 la 450 f.) muss es sich um eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe von im wesentlichen nichtlandwirtschaftli­ chem Charakter handeln. Der Häusergruppe muss Siedlungsqualität zukommen. c) Im "Dörfli" umfasst das übrige Gemeindegebiet lediglich eine einzelne, mit einem nicht­ landwirtschaftlichen Wohnhaus überbaute Parzelle. Das gleiche gilt für die "Säge"; im "Büel" finc�en sich ein nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus und eine alleinstehende Scheune. Soweit unüberbaute Flächen dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden werden sollen, werden diese heute landwirtschaftlich genutzt. Alle drei Gebiete können deshalb nicht als "weitgehen·d überbaut" betrachtet werden. Es handelt sich nicht um Häusergruppen, sondern um je drei Einzelbauten. Die Zuweisung zu einer Bauzone ist aufgrund der heutigen Rechtslage ausgeschlossen. Demnach ist auch die Zuweisung zum übrigen Gemeindegebiet im ·Sinn von Bauerwartungsland nicht rechtmässig. Die drei genannten Gebiete sind - wie die angrenzenden Grundstücke - der Landwirtschaftszone zuzuweisen. , t Beizufügen ist, dass die Grundeigentümer dadurch in ihren-baulichen Möglichkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt �erden. Grundsätzlich gelten für die Landwirtschaftszone die glei­ chen Bauvorschriften wie für das übrige Gemeindegebiet (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. a BauG). Nach Art. 21 Abs. 2 lit. b BauG hätten die Eigentümer, wenn ihre Parzellen dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden worden wären, sogar noch mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen müssen. 2. Entlang des Mülibaches ist teilweise eine Gewässerabstandslihie eingetragen. Für den · unteren Teil besteht bereits ein rechtsgültiger Baulinienplan. Da dieser eine für die Grundei­ gentümer bessere Linienführung vorsieht, wird der entsprechende Eintrag auf dem Zonenplan gestrichen. Bezüglich der Gewässerabstandslinie im oberen Gewässerabschnitt sind Sie derzeit an der Erarbeitung eines Wasserbauprojektes, das auch die teilweise Öffnung,des Gewässers beinhaltet. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage des Gewässerabstan­ des umfassend geprüft. Die Gewässerabstandslinie gemäss Zonenplan dürfte damit dem­ nächst inhaltlich hinfällig werden. Es ist deshalb angezeigt, die abschliessende Beurteilung dieser Linie zurückzustellen. Sie haben sich mit diesem Vergehen einverstanden erklärt. 3. Der neue Zonenplan weist die Naturschutzgebiete grundsätzlich äer Grünzone zu. Die parzellenscharfe Abgrenzung aufgrund der Bundesinventare zum Moorschutz ist noch nicht abgeschlossen. Es könnten deshalb noch Änderungen an den Grünzonen (bzw. heutigen Landwirtschaftszonen) erforderlich sein. Entsprechende Ergänzungen bleiben vorbehalten. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

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Baudepartement Sekretariat

1. Baureglement und Schutzverordnung werden genehmigt. 2. Der Zonenplan wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. a) Die Zuweisung der Flächen in den Gebieten "Büel", "Säge" und "Dörfli" gemäss Erw. 1 lit. a . zum übrigen Gemeindegebiet wird nicht genehmigt. Die betroffenen Flächen werden der Landwirtschaftszone zugewiesen. b) Die abschliessende Beurteilung der Gewässerabstandslinie im oberen Teil des Mülibaches wird zurückgestellt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 '500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher: f'\ \!'-' \�'"I - . 1:§ SAQ ....r. ;'I.

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Beilagen: . Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein J

Kopie an (eingeschrieben): Fral! Marlies Züger, Säge, 9655 Stein Herrn Werner Bösch, Bühl, 9655 Stein Herrn Ludwig Götte, Gropp, 9655 Stein Herrn August Moser, Dörfli, 9655 Stein Meyer-Mayor AG,- 9652 Neu St. Johann weiter an: Kantonsforstamt (2) Rechtsabteilung (2) Planungsarnt (2) Rechnungsführer (2)

Dr. W. Kägi Regierungsrat

____________________ Planungsamt

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

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des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 31 47, Fax 071 229 45 99

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___________________

5. September 2001

Gemeinderat 9655 Stein

VII 59 Stein: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan Felsengrund Ergänzung des Baureglementes

Der Teilzonenplan sieht die Schaffung der Kurzone „Wohnheim Felsengrund“ vor. In der Er­ gänzung des Baureglementes werden die entsprechenden Vorschriften erlassen. Die Prüfung der Erlasse ergibt, dass diese recht- und zweckmässig sind und unter Berücksichtigung des Ihnen gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 0 0 .- (je Fr. 200.-).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Stei Geneh bdbih 1766.doc

Baudepartement Planungsamt

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

U. Strauss

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Stei Geneh bdbih 1766.doc

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