Teilzonenplan Müli-Rigeli - Genehmigung

Piano delle zone · Nesslau

Documento

Numero
2009-6010
Tipo
Piano delle zone
Comune
Nesslau
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
14 lug 2009
In vigore dal
14 lug 2009

Carta

6 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

_________________ Baudepartement

g, M

des Kantons St.Gallen

14. Juli 2009

______________________________ __ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Stein 9655 Stein

Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Müli-Rigeli

In Gebieten mittlerer und erheblicher Gefährdung durch Naturgefahren sind grundsätzlich keine neuen Bauzonen möglich. Die bestehende Zonierung, für welche ebenfalls eine Gefährdung nachgewiesen ist, ist zu überprüfen und wo möglich sind die Flächen aus der Bauzone und aus dem üG zu entlassen. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan wird die bestehende Zonierung wegen der Naturgefahren so bereinigt, dass der Teil der Bauzone, welcher von Naturgefahren betroffen ist, minimiert wird. Die Bestockung auf der Parzelle Nr. 424 wird gleichzeitig der Grünzone Schutz zuge­ schieden. Der Erlass wurde vorgeprüft, Anpassungen waren keine notwendig. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Am t für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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