Teilzonenplan Müli-Rigeli - Genehmigung
Piano delle zone · Nesslau
Documento
- Numero
- 2009-6010
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Nesslau
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 14 lug 2009
- In vigore dal
- 14 lug 2009
Carta
6 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
_________________ Baudepartement
g, M
des Kantons St.Gallen
14. Juli 2009
______________________________ __ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Stein 9655 Stein
Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Müli-Rigeli
In Gebieten mittlerer und erheblicher Gefährdung durch Naturgefahren sind grundsätzlich keine neuen Bauzonen möglich. Die bestehende Zonierung, für welche ebenfalls eine Gefährdung nachgewiesen ist, ist zu überprüfen und wo möglich sind die Flächen aus der Bauzone und aus dem üG zu entlassen. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan wird die bestehende Zonierung wegen der Naturgefahren so bereinigt, dass der Teil der Bauzone, welcher von Naturgefahren betroffen ist, minimiert wird. Die Bestockung auf der Parzelle Nr. 424 wird gleichzeitig der Grünzone Schutz zuge schieden. Der Erlass wurde vorgeprüft, Anpassungen waren keine notwendig. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Am t für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
09-3861 / 159222_57528
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione