Schutzverordnung Stein
Nesslau
Document
- Numer
- 2008-6031
- Vischnanca
- Nesslau
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 03-04-2008
- En vigur dapi
- 08-10-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Gemeinde Nesslau (Ortsteil Stein) - Schutzverordnung vom 03.04.2008 - Nachtragsgenehmigung Gebiet Büel vom 08.10.2008
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V g y
3. April 2008
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Stein 9655 Stein Baudepartamant / Rechtsabteilung
Eingang
-3 . April 2008
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Baarb. Nr.
Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • • • •
Schutzverordnung Bestimmungen zur Schutzverordnung Planergänzung betreffend Kulturobjekt "Alter Löwen" Ergänzung der Bestimmungen (Anhang C)
Zu den vorliegenden Erlassen/Bestimmungen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: •
Im Rahmen der Auflage der Schutzverordnung ging für das Gebiet "Büel" eine Einsprache ein. Da diese noch nicht erledigt ist, beantragt die Gemeinde die Genehmigung für die übrige Schutzverordnung; das Gebiet "Büel" wird nicht genehmigt. • Die Bestimmungen zur Erhaltung der Naturwerte sind richtig. Diese beinhalten u.a. auch den Verzicht auf land- und forstwirtschaftliche Erschliessungen und den Verzicht auf Neuauffors tungen. Einige dieser Gebiete umfassen aber auch wichtige Schutzwälder (insbesondere LR1 und LR4), die eine besondere Schutzfunktion ausüben. Neben der Schutzwaldpflege müssen allfällig notwendige Begleitmassnahmen wie Pflanzungen und die Erhaltung resp. der Ausbau notwendiger Erschliessungsmassnahmen möglich bleiben. Art. 11 ist dahingehend zu ergänzen, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben.
Die Schutzverordnung wurde vorgeprüft, die Vorprüfung anschliessend besprochen und der Erlass bereinigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass inkl. Ergänzung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
07-4655 / 111872_45831
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Von der Genehmigung ausgenommen ist das Gebiet "Büel". 3. Art. 11 der Bestimmungen wird dahingehend ergänzt, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass inkl. Nachtrag - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - ANJF
07-4655 / 111872_45831
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Stein 9655 Stein
8. Oktober 2008
Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Schutzverordnung: Genehmigung Gebiet Büel
In der Genehmigung der Schutzverordnung von Stein vom 3. April 2008 wurde das Gebiet "Büel" wegen einer Sammeleinsprache, welche damals noch nicht erledigt werden konnte (Ve getationsperiode), zurückgestellt. Zwischenzeitlich wurde die Sammeleinsprache zurückgezogen; einer Genehmigung steht somit nichts mehr im Weg. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass (Schutzgebiet "Büel") recht- und zweckmässig ist und ge nehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass (Schutzgebiet "Büel") wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
0 8 -5 3 9 8 / 1 3 0 9 1 6 ,5 2 2 3 7
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
0 8-53 98 / 1 30 91 6 _5 2 23 7
Reglement
Kanton St.Gallen Gemeinde Stein SG
Schutzverordnung Gemeinde Stein SG
25. Mai 2007 E:\WINWORD\Strub\Be07str\stein_sv.doc
T ^ P
THEO STIERLI + PARTNER AG
1
Raumentwicklung und Umweltplanung
Toggenburgerstrasse 67 ♦ 9500 Wil Tel 071 9 1 3 9 0 4 0 ♦ Fax 071 913 90 45 [email protected] ♦ www.tspartner.ch
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Inhaltsverzeichnis Seite
1
2
Allgemeine Bestimmungen
4
Art. 1 Zw eck
4
Art. 2 Verhältnis zu anderem Recht______________________________________ 4
Art. 3 Um gebungsschutz_______________________________________________ 5
Art. 4 Nutzungsbeschränkungen________________________________________ 5
Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien__________________ 5 2.1
Landschaftsschutzgebiete LS (siehe auch Verzeichnis)______________________ 5
Art. 5 Zw eck__________________________________________________________ 5
Art. 6 Bauten und Anlagen______________________________________________ 5
Art. 7 Geländeveränderungen
Art. 8 Verteilung von Wald und offener Flur________________________________6
Art. 9 Moorlandschaft
Risipass
6
(besonderes
Landschaftsschutzgebiet
von
nationaler Bedeutung)___________________________________________________ 6 2.2
Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tiergesellschaften LR (siehe
auch Verzeichnis)____________________________________________________________ 7
Art. 10 Zw eck___________________________________________________________ 7
Art. 11 Ergänzende Bestimmungen für Bauten, Anlagen und die Verteilung von
Wald und F lu r __________________________________________________________7
Art. 12 Sport und Erholung
7
Art. 13Strassenbau_____________________________________________________ 8 2.3
Engeres Schutzgebiet der Lebensräume LRK ("Lebensraum Kerngebiet"; siehe
auch Verzeichnis)
8
52 weitere Artikel
Art. 14 Zw eck___________________________________________________________8
2.4
Art. 15 W eggebot________________________________________
8
Art. 16 Düngung und Schädlingsbekäm pfung
8
Lebensraum Gewässer LRG
8
________________________________
Art. 17 Lebensraum G e w ä sse r__________________________________________ 8
2.5
Naturschutzgebiete HM, FM, MW, MWei und FMW einschliesslich Pufferflächen
(siehe auch Verzeichnis) _____________________________________________________ 9
Art. 18 Zw eck
9
Art. 19 Nutzungseinschränkungen_________________________________________ 9
Art. 20 Bewirtschaftung der Naturschutzgebiete_____________________________ 9
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Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Art. 21 Pufferflächen P__________________________________________________ 10
Art. 22 Geotopschutzgebiete G __________________________________________ 11
3
Einzelobjekte sowie Hecken, Gehölze und Lesesteinmauern______ 11
Art. 23 Kultureinzelobjekte K (siehe V erzeichnis)___________________________ 11
Art. 24
Einzelobjekte:
Hecken
H,
Feldgehölze
FG,
Ufergehölze
UG
und
Baumgruppen, Trocken-ZLesesteinmauem________________________________ 11
Art. 25 Archäologische Schutzobjekte A S __________________________________12
4
Schlussbestimmungen ________________________________________ 12
Art. 26 Bewilligungspflicht_______________________________________________12
Art. 27 Bewilligungen, Zuständigkeit______________________________________ 13
Art. 28 M arkierung_____________________________________________________ 13
Art. 29 Pflege, Aufsicht _________________________________________________ 13
Art. 30 Ersatzvornahme_________________________________________________ 13
Art. 31 Zuw iderhandlungen______________________________________________14
Art. 32 Inkrafttreten ____________________________________________________ 15
Anhang A:
Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete und Lebensräume
Anhang B:
Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -Objekte
Anhang C:
Verzeichnis der Kulturobjekte
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Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
SCHUTZVERORDNUNG STEIN Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1), Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1), Art. 136 lit. g des Gemeindegeset zes vom 23. August 1979 (sGS 151.2), Art. 39 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 (sGS 853.1) und Art. 31 f. der Jagdverordnung vom 31. Oktober 1995 (sGS 853.11) nach stehende Verordnung:
1
Allgemeine Bestimmungen
Die Verordnung gilt für das auf dem Plan 1:5'000 umrandete Gebiet der Politischen Ge meinde Stein/SG. Der Schutzplan (Übersichtsplan Mst. 1:5'000) und das Verzeichnis der Schutzgebiete und -Objekte sind Bestandteile dieser Verordnung.
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schutzobjekte der nachstehend aufgeführten Objektkategorien: •
Landschaftsschutzgebiete
•
Moorlandschaftsschutzgebiete
•
Lebensräume, umfassend Lebensraumkerngebiete, Lebensraumschongebiete, Lebens raum Gewässer
•
Naturschutzgebiete, umfassend Flachmoor- und Hochmoorbiotope, Trocken-ZMagerwiesen, Trocken-ZMagerweiden,
•
Pufferflächen
•
Geotopschutzgebiete
•
Einzelobjekte, umfassend Hecken, Baumgruppen, Feld- und Ufergehölze, Trocken/Lesesteinmauern.
•
Archäologische Schutzgebiete
•
Kultureinzelobjekte
Art. 2 Verhältnis zu anderem Recht
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Be stimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor.
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Gemeinde Stein/SG
Art. 3 Schutzverordnung
Umgebungsschutz
In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.
Art. 4 Nutzungsbeschränkungen
Die Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. In Landschaftsschutzgebieten gilt für die Land- und Forstwirtschaft sinngemäss das gleiche.
2
Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien
2.1
Landschaftsschutzgebiete LS (siehe auch V e rzeichnis)
Art. 5 Zweck
Landschaftsschutzgebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch Ur sprünglichkeit, Vielfalt, Schönheit und Eigenart auszeichnen. Sie bezwecken die Erhaltung der Erscheinungsform der Hecken-Rippen-Landschaft und ihrer Vielgestaltigkeit bezüglich Feinrelief, Flora und Fauna sowie der natürlichen Läufe von Bächen und der Thur samt ihrer Ufer. Im Raum Steinerberg/Hinterberg ist das Streusied lungsbild mit der charakteristischen Anordnung von Einzelhöfen und Scheunen zusätzlich schutzwürdig. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Intensivlandwirtschaftzonen sind nicht zulässig.
Art. 6 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie den Schutzgegenstand nicht beeinträch tigen. Davon ausgenommen sind Bau- und Unterhaltsmassnahmen zur Gewährleistung ei nes genügenden Schutzes vor Naturgefahren im Rahmen einer Interessenabwägung ge mäss Art. 27. Zugelassene Bauten haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Massstab sowie durch ihre äussere Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung den traditionellen Bauformen des Obertoggenburgs anzupassen.
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Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Zulässige Anlagen sind landschaftsschonend und unauffällig zu gestalten und haben sich den natürlichen Geländeformen anzupassen. Der Einfügungsnachweis ist im Baubewilligungs- bzw. im Auflageverfahren zu erbringen.
Art. 7 Geländeveränderungen
Die Errichtung und der Betrieb von Abbaustellen für Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf und Hu mus ist untersagt. Es dürfen keine Schüttungen vorgenommen und keine Deponien angelegt werden. Vorbehalten bleiben kleine Terrainveränderungen und Materialentnahmen für zuläs sige Bauten und Anlagen sowie für den Bau öffentlicher Strassen, sofern das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird. Derartige Geländeeingriffe sind kleinstmöglich zu halten und sind bewilligungspflichtig.
Art. 8 Verteilung von Wald und offener Flur
Neu-Aufforstungen sind bewilligungspflichtig. Aufforstungen von Waldlichtungen und die Be gradigung von Waldrändern sind im Landschaftsschutzgebiet zu unterlassen. In Gebieten ohne geschlossene Waldränder (Übergangslandschaften) sind Gebüsche, Einzelbäume und Baumgruppen auf W ies- und Weideland zu erhalten.
Art. 9 Moorlandschaft Risipass (besonderes Landschaftsschutzgebiet von nationaler
Bedeutung)
Die Moorlandschaft umfasst im Bereich Risipass ein mit Flachmooren und einzelnen hoch moorähnlichen Bereichen dichtbesetztes und reichgestaltetes Gebiet mit seinen natürlichen und kulturlandschaftlichen Elementen. Seine Eigenart und Vielfalt sind ungeschmälert zu erhalten. Die Bestimmungen von Art. 5 bis 8 gelangen auch im Moorlandschaftsschutzgebiet zur Anwendung. Innerhalb des Moorlandschaftsschutzperimeters sind nur Tätigkeiten erlaubt, soweit sie mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung1 (siehe Anhang) vereinbar sind. Untersagt sind insbesondere: •
Das Erstellen von Bauten und Anlagen, soweit sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind;
•
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; davon ausgenommen sind Moorschutz-Sanierungsarbeiten unter fachlicher Begleitung.
Das Erstellen von neuen sowie der Wiederaufbau oder die Erweiterung von bestehenden Bauten2 und Anlagen sind zulässig, wenn diese für eine dem Gebiet angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sind oder Massnahmen zum Schutz von Menschen
1
Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35)
2
Zur Zeit des Inkrafttretens des Schutzverordnungsnachtrags bestehen keine Bauten im MoorlandschaftsPerimeter der Gemeinde Stein
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Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
vor Naturereignissen betreffen. Die angestammte touristische Nutzung bleibt gewährleistet, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen steht.
2.2
Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tiergesellschaften LR (siehe auch V e rzeichnis)
Art. 10 Zweck
Lebensräume umfassen reich strukturierte, sehr naturnahe Landschaftsteile mit starker Ver zahnung von Wald und offener Flur. Es handelt sich um Rückzugsgebiete für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Bezweckt wird die Erhaltung der Vielfalt an natürlichen Landschaftselementen und die Ver hinderung schädlicher Störungen für die vorkommenden Artengesellschaften.
Art. 11 Ergänzende Bestimmungen für Bauten, Anlagen und die Verteilung von Wald
und Flur
Bestimmungen von Art. 6 bis Art. 8 finden ergänzend Anwendung.
Art. 12 Sport und Erholung
Der Bau und der Ausbau von Anlagen, wie Sportanlagen, Erholungseinrichtungen usw., wel che eine Förderung des Gebietes als Intensiv-Erholungsraum beinhalten, dürfen nicht bewil ligt werden. Grössere touristische Inanspruchnahmen sowie die Ausübung von Sportarten, welche eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete zur Folge haben, sind unzulässig. Insbesondere sind Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art in der Brut- und Setzzeit zwischen 15. März und 15. Juli zu unterlassen.Ausserhalb dieser Zeit richtet sich das Verfahren für Meldung und Bewilligung nach Art. 17 f. des EGzWaG3. An Veranstaltungen und Anlässe, die der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Art. 19 ff. der Verordnung zum EGzWaG4 unterstehen, werden hohe Anforderungen gestellt. Mit dem Schutzziel nicht vereinbar und somit unzulässig sind insbesondere Gelände- und Orientierungslauf-Veranstaltungen sowie Moto-Cross, Modell- und Gleitschirm-Fliegerei sowie das Campieren.
3
Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651
4
Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.11
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Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Art. 13 Strassenbau
Das Erstellen und der Ausbau von Strassen darf nicht zu einer Beeinträchtigung von Lebens räumen führen.
2.3
Engeres Schutzgebiet der Lebensräume LRK ("L e b e n sra u m K e rngebiet"; siehe auch V e rzeichnis)
Art. 14 Zweck
Das engere Schutzgebiet umfasst zusammen mit den angrenzenden Naturschutzgebieten den Kernbereich der Lebensräume. Es handelt sich um auf Störungen aller Art empfindliche Fortpflanzungs-, Nahrungs-, Einstands- und Regenerationsbiotope.
Art. 15 Weggebot
Innerhalb der LRK-Gebiete ist das Verlassen öffentlicher Strassen und W ege (einschliesslich Wanderwege) sowie von Alpwegen und Kletterrouten verboten, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Hunde gilt ein Leinenzwang ausserhalb der bewilligten Jagd und der Alpwirtschaft.
Art. 16 Düngung und Schädlingsbekämpfung
Das Ausbringen von Kunstdünger, Klärschlamm und Hühnermist sowie die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- oder Unkrautbekämpfung ist untersagt.
2.4
Lebensraum Gewässer LRG
Art. 17 Lebensraum Gewässer
Wertvolle Bereiche im W asser und im unmittelbaren Uferbereich sind in ihrem naturnahen oder natürlichen Zustand zu erhalten. Massnahmen zur Gewährleistung eines genügenden Schutzes vor Naturgefahren sind möglichst artengerecht auszuführen.
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Gemeinde Stein/SG
2.5
Schutzverordnung
Naturschutzgebiete HM, FM, MW, MWei und FMW einschliesslich Pufferflächen (siehe auch V e rzeichnis)
Art. 18 Zweck
Die Naturschutzgebiete (Hoch- und Flachmoore, Magerwiesen und -weiden) sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten.
Art. 19 Nutzungseinschränkungen
Untersagt sind insbesondere: a)
das Erstellen von Bauten und Anlagen;
b)
Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;
c)
das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzge genstandes notwendig ist;
d)
das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
e)
das Beweiden, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 4 unter "Beweidung" erwähnten und im Schutzplan sowie im Verzeichnis speziell bezeichneten Flächen;
f)
das Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen;
g) das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; h)
das Stören, Fangen und Töten wildlebender Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und W egnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten;
i)
das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren;
j)
die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den vom Gemeinderat bewilligten Stellen;
k)
das Verlassen der markierten W ege während der schneefreien Zeit, ausser für die Be wirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken - wie z.B. naturkundliche Aufnahmen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.
I)
In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde ausserhalb der bewilligten Jagd so wie für Hirten- und Herdenschutzhunde.
Art. 20 Bewirtschaftung der Naturschutzgebiete
Hochmoore (HM) sind jeglicher Nutzung entzogen. Die übrigen Naturschutzgebiete MW, FM, MWei, FMW sind zu erhalten, indem sie in ange passter Weise bewirtschaftet werden.
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Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Schnitt: •
Trocken-ZMagerwiesen MW: pro Jahr ein- bis höchstens zweimaliger Schnitt nach dem 15. Juli;
•
Flachmoore FM; (Feuchtgebiete wie Riedwiesen, Hangriede, Quellsümpfe): pro Jahr einmaliger Schnitt, frühestens am 1. September.
•
Das Schnittgut ist zu entfernen.
Beweidung: •
Trocken-ZMagerweiden MWei können im bisherigen Umfang bestossen werden. Die ausschliessliche Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausgeschlossen, mit Aus nahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Treten Weideschäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern.
•
Extensiv beweidete Flachmoore im Alpgebiet FMW: Die im Schutzplan und im Ver zeichnis besonders bezeichneten, extensiv beweideten Flachmoore können im bisheri gen Umfang beweidet werden. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausge schlossen, mit Ausnahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Treten W eide schäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern. Bei Bedarf ist im Herbst ein Pflegeschnitt durchzuführen. Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen.
•
Auf
Trocken-ZMagerwiesen
MW
ist
eine
schonende
Herbstweide
nach
dem
1. September zugelassen.
Art. 21 Pufferflächen P
In den Pufferflächen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. Insbesondere sind verboten: a)
das Erstellen von Bauten und Anlagen;
b) Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; c)
das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzge genstandes notwendig ist;
d)
das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
e) Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese; f)
die Schafweide;
g) das Aufforsten und Begradigen von Waldrändern. Bei einer Verunkrautung ist eine auf die Pflanze lokalisierte Einzelstockbekämpfung von Bla cken und Disteln zulässig.
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10
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Art. 22 Geotopschutzgebiete G
Geotope umfassen Landschaftsteile, welche die Geschichte der Erde, des Lebens und des Klimas sowie die natürliche Landschaftsentwicklung in besonders typischer und anschauli cher Weise dokumentieren. Sie sind zu erhalten. Massnahmen, die ihren Bestand oder ihre natürliche Weiterentwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Namentlich untersagt sind Geländeeingriffe sowie Massnahmen, die eine Verän derung des Wasserhaushaltes zur Folge haben.
3
Einzelobjekte sowie Hecken, Gehölze und Lesesteinmauern
Art. 23 Kultureinzelobjekte K (siehe Verzeichnis)
Kultureinzelobjekte sind künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile. Die im Schutzplan bezeichneten und im Schutzverzeichnis separat ausgewiesenen Kulturobjekte gelten als Schutzobjekte gemäss Art. 98 BauG. Sie sind sowohl in ihrem Erscheinungsbild als auch in ihrer inneren Substanz zu erhalten. Der Abbruch, die Beseitigung oder eine andere Massnahmen, die den geschichtlichen oder künstlerischen W ert beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 24 Einzelobjekte: Hecken H, Feldgehölze FG, Ufergehölze UG und Baumgruppen,
Trocken-ZLesesteinmauern Die im Schutzplan und im Verzeichnis bezeichneten Einzelobjekte sind in ihrer Substanz und Erscheinungsform zu erhalten. Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten. Trocken- und Lesesteinmauern sind in ihrer Substanz und Ausdehnung geschützt. Sanie rungen sind nur in der typischen Trockenbauweise ohne Zugabe von Bindemitteln (z.B. Be ton, Mörtel, usw.) zulässig. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt. Unzu lässig ist das Auf-den-Stock-Setzen von mehr als 1/3 der Gesamtlänge einer Hecke im gleichen Jahr und in Abschnitten von mehr als 20 m Länge.
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Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Art. 25 Archäologische Schutzobjekte AS
Archäologische Schutzobjekte umfassen historisch bedeutungsvolle Stätten. Bei dem im Schutzplan bezeichneten Areal ist im Falle von Bauvorhaben die Kantonsarchäologie beizuziehen. Im Bereich der Objekte AS sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen, Geländeveränderungen, das Aufforsten. Allfällig erforderliche bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der bestehenden Nutzung wie z.B nötige standortbedingte Leistungsbauten sind im Einverständnis mit der Kantonsarchäologie zulässig. Alle archäologischen Funde sind vom Grundeigentümer oder Finder gemäss kantonaler Verordnung zum Schutz von Naturkörpern und Altertümern dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie zu melden.
4
Schlussbestimmungen
Art. 26 Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG und in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG wird ausgedehnt auf •
sämtliche Terrainveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes und W asser bauvorhaben innerhalb der von der Schutzverordung erfassten Schutzgebiete und in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten.
•
die Beseitigung oder Beeinträchtigung natur- und kulturlandschaftlicher Besonderheiten wie Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Trockenmauern, Geotope usw..
•
Massnahmen, die - innerhalb von Naturschutzgebieten bzw. an den Natureinzelobjekten - eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen.
Anlässe und Veranstaltungen innerhalb der Lebensraumkern- und Lebensraumschonge biete.Für Anlässe und Veranstaltungen innerhalb dieser Gebiete richtet sich das Melde- und Bewilligungsverfahren nach Art. 17 f. des EGzWaG5.
5
Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651
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12
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Art. 27 Bewilligungen, Zuständigkeit
Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzge genständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Inte resse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume schutzwürdiger Tiere oder Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten (Art. 98 Abs. 2 BauG). Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt, werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat behandelt (Art. 101 BauG). Massnahmen, welche eine Verminderung, Beseitigung oder Verschlechterung von Lebens räumen geschützter Pflanzen oder Tiere nach sich ziehen, sind nur mit Bewilligung des Baudepartementes zulässig (Art. 3 Abs. 1 Naturschutzverordnung). Das pflegebedingte gelegentliche Ausholzen von Hecken und Gehölzen bedarf keiner Bewil ligung.
Art. 28 Markierung
Die Grenzen des engeren Schutzgebietes sowie jene der Naturschutzgebiete von besonde rer Empfindlichkeit und Gefährdung, ferner Wanderwege, für die ein W eggebot gilt, sind durch eine zweckmässige Markierung zu kennzeichnen.
Art. 29 Pflege, Aufsicht
Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände sind Sache des Grundeigentümers oder Be wirtschafters. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und der notwendigen Pflege ist Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungs pläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihren Erhaltungszustand. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verord nung zuständigen Aufsichtspersonen. Der Gemeinderat kann eine örtliche Kommission bestellen, welche den Gemeinderat beim Vollzug dieser Verordnung berät und allenfalls die Einhaltung überwacht.
Art. 30 Ersatzvornahme
Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes oder andere Vorkehren) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
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13
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Art. 31 Zuwiderhandlungen
W er gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen (Art. 132 BauG). Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach
Art. 130
und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung. Bei Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat zur Wiederherstellung des frü heren Zustandes neben baulichen Massnahmen auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.
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14
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Art. 32 Inkrafttreten
Die Schutzverordnung vom 11. Juni 1996 und die Änderungen vom 23. September 2003 werden aufgehoben. Die Schutzverordnung tritt mit Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.
Vom Gemeinderat Stein SG beschlossen am:
Der Gemeindepräsident
ß,
M&i 2007
Die Ratsschreiberin
Ueli
Öffentliche Auflage vom
j j q j unj 2007
-
E 9. Juli 2007
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
..................
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
#
TSPW il
15
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Anhang A
Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete und Lebensräume
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Landschaftsschutzgebiete Obj.-Nr. LS1
Kat.-Nr.
LS
Kurzbeschreibung / Schutzziel Hinterberg - Steinerberg - Nesselfeld - Oberstock Reich strukturierte Hecken-Rippenlandschaft (Steinerberg - Hinterberg) mit charakteristischer Anordnung von Einzelhöfen und Scheunen; viel traditio nelle Bausubstanz, einheitlich bezüglich Bauformen, material und Proportio nen Topografisch stark bewegtes Alpgebiet Nesselfeld - Oberstock, mit grossem geomorphologischem Formenschatz Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen
LS2
Luchli-Neuschwendi Topografisch
stark
Riedflächen Schutzziel: siehe LSI
#
TSR Wil
bewegtes
Gebiet;
Neuschwendi
durchsetzt
mit
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Moorlandschaftsschutzgebiet Obj.-Nr. ML1
Kat.-Nr.
ML
Kurzbeschreibung / Schutzziel Teilgebiet Risipass: Teil der grossen Moorlandschaft Schwägalp; Typ Alp weide-Moorlandschaft
mit
vielen
Glazialformen
im
Bereich
des
Risi-
Transfluenzpasses; hohe Moordichte beidseits des Sattels und moorbestim mende Geotope; ausgedehnte Magerweide östlich Ruestel
Schutzziele: Erhaltung der Biotope und Geotope; Deckungsgleichheit mit LR1; siehe auch besondere Schutzziele gemäss ML-Inventar, (= separater Ordner).
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumschongebiet____________________________________ LR Obj.-Nr. LR1
Kat.-Nr.
Kurzbeschreibung / Schutzziel Stockberg / Rotenstein Geomorphologisch
sehr vielfältiges
Gebiet;
Feuchtgebiete
und
Mager-/
Trockenstandorte in raschem Wechsel im Alpgebiet; Übergangslandschaft mit aufgelösten Waldsäumen und Gehölzgruppen; Felsfluren; faunistisch und floristisch
sehr
reichhaltiges
Gebiet
(Raufusshühner-Biotop;
Murmeltier,
Kreuzotter, Steinadler, Uhu, Dreizehnspecht etc.) Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten; keine grossräumigen, neuen landund forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen; keine Störungen im Gebiet durch touristische Aktivitäten, keine Neuaufforstungen von W aldnischen und Lichtungen LR2
Grüenholz / Geisshüttli / Stöfeli Geomorphologisch sehr vielfältiger Teilraum mit vielen Erosionsformen und raschem Wechsel zwischen Wald, Gehölzen und offener Flur; faunistisch und floristisch wie LR1 (ohne Felsfluren) Schutzziel: siehe LR1
LR3
Stocken / Wandbleiktobel / Hinterbüel Schlecht zugängliche Schlucht der Wissthur; am oberen Eingang ausge dehnte Flachried-Landschaft, stark verzahnt mit Waldflecken; Flachmoor/Magerwiesenkomplex Raum Stocken-Stigen; Reliktstandort vor allem für viele seltene Pflanzenarten; im Gebiet Büel - Hinterbüel grosses Flachried Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten, Feinrelief nicht verändern; keine neuen Bauten und Anlagen; keine Störungen durch touristische Aktivitäten; Pufferzonen für Flachmoore
LR4
Böschenweid / Goggeienweid / Haderen / Pilgerhau Teil des grössten zusammenhängenden Lebensraumes des Kantons; gross flächige Übergangslandschaften Böschenweid und Häderenberg; grosser Flachried-Magerwiesen-Komplex; ausgedehnte Magerweiden am Goggeien und
Schär
(LRK2)
mit
Trockenrasengesellschaften;
topografisch
stark
bewegtes Gebiet mit langen Grenzlinien zwischen Wald und offener Flur; Rauhfusshühner-Biotop; Steinadler, Kreuzotter, Iltis usw. Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten; keine neue land- und forstwirt schaftliche Erschliessungsstrassen; keine Intensivierung der Alpwirtschaft; Verzicht auf Kunstdünger-Einsatz; keine Störungen im Gebiet durch touristi sche Aktivitäten; keine Neuaufforstungen von Waldnischen oder -lichtungen
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumkerngebiet____________________________________ LRK O b j.-N r. LRK1
K a t.-N r.
K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l Neuenalpspitz Felsfluren: vegetationskundlich und faunistisch sehr reichhaltiges Gebiet, magerer / trockener Prägung Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten (schlechte Zugänglichkeit bewah ren)
LRK2
Stöckli / Stigenrainwald / Goggeien / Schär Rückzugsgebiet zusammen mit Amdener- und Nesslauerteil für viele stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten (Refugiums-Raum) weil relativ schlecht zugänglich; reliktische Steilhangwälder; besonders wichtige Trockenstand orte:
Südosthänge
Goggeien
und
Schär
(sehr
grosser
Magerwiesen-
/Magerweiden-Kom plex) Schutzziel: Beschränkung des Zutritts und des Delta-/ Gleitschirm-Fliegens, keine touristischen Aktivitäten im Gebiet LRK3
Haderen - Mittagberg Rückzugsgebiet zusammen mit Amdener-Gebiet für viele stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten; besonders wichtig: Übergangslandschaften Häderenberg - Altstofel und Leckstein Schutzziel: Beschränkung des Zutritts und des Mountain-Bikings
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TSR Wil
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Anhang B
Verzeichnis der Naturschutzgebiete und der Geotope
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TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Naturschutzgebiete: Flachmoore Obj.-Nr. FM1
Kat.-Nr.
FM
Kurzbeschreibung / Schutzziel Nordöstlich Geisshüttli: langes Hangried; Kleinseggenried im Alpgebiet, orchisreich
FM2
Nördlich Geisshüttli: kleines Hangried in Delle; Kleinseggenried
FM3
Westlich Geisshüttli: Quellried in Waldnische; lokale Seggenriedflächen und Hochstaudenfluren; Verbuschungstendenz
FM4
Südlich Geisshüttli: Quellried in Delle; artenreiches Kleinseggenried;diverse Spätblüher; Randeinflüsse (Nährstoffeintrag)
FM5
Nördlich Muggenboden: grosses Hangried; artenreiches Seggenried; di verse Spätblüher
FM6
Unterhalb Oberstofeistrasse: grosses Hangried; artenreiches Seggenried in gemischt-feuchter Umgebung
FM7
Westlich Muggenboden, unterhalb Oberstofeistrasse: artenreiches Hang ried, dreiseitig durch Wald begrenzt; oberer Bereich mit Verbuschungsten denz, unten mit viel Orchis in Kleinseggenried
FM7a
Muggenboden:
relativ
artenreiches
Hangried,
beweidet,
lokal
kleine
Trittschäden; wichtig: düngerfrei halten FM8
Hinterbödmeli: Hangried in Waldnische, viel Orchis, mehrere Spätblüher; oben Verbuschungstendenz, unten in artenreiche Magerwiese übergehend
FM9a
Langenriet (oberhalb Reservoir): Hangried in Waldnische; wenig Segge, guter Orchisbestand; oben Verbuschungstendenz
FM9b
Stöfeli
(unterhalb
Reservoir
Langenriet):
grosses,
rei.
artenreiches
Hangried, Kleinsegge, guter Orchisbestand FM10
Hürnli: grosses, artenreiches Seggenried; viel Wollgras; gut vernetzt; nörd lich starke Randeinflüsse
FM11
Rämsel
(Lauboden):
artenreiches
Flachmoor
in
Waldnische,
guter
Seggenbestand viel Orchis und Wollgras; Waldeinwuchs in Randzonen FM12
Lauboden: kleines Hangried; 2 Teile; durch Lesesteinmauer getrennt; unten artenreiches Kleinseggenried, oben Verkrautungstendenz
FM13
Gächtig: grosser Flachmoor-Komplex; Kleinseggenried in zentralen Bereich artenreich; zahlreiche Randeinflüsse; Übergangsbereiche mit MagerwiesenCharakter; gut vernetzt mit Hecken und Ufergehölz/Bach
FM14
Rigeli, Spiesshalden, Müli:
FM15
5 Flachmoor-Fragmente, Seggenriede, zentrale Bereiche artenreich; viele Randeinflüsse; sehr gut vernetzt durch Bäche, Hecken und Feldgehölze
FM16
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Naturschutzgebiete: Flachmoore Obj.-Nr.
Kat.-Nr.
FM
Kurzbeschreibung / Schutzziel
FM17 FM18 FM19
Büel: grosses, zusammenhängendes Flachmoor, bergseits in Magerwiesen übergehend; zentrale
FM-Randzone:
Bereiche
Hochstaudenried
artenreiches
mit
Kleinseggenried;
Nährstoff-Einflüssen; gute
Vernetzung
mit
Wandbleiktobel FM20
Stocken: Flachmoor auf Wissthur-Aue; wenig Segge, aber relativ artenreich; viel Hochstauden in Randzonen, Verbuschungstendenz
FM21 FM22
Stocken: Kleinseggenried mit vielen Spätblühern; grosser zusammenhän gender FM-Komplex; viele Randeinflüsse (Nährstoff-Eintrag); gute Vernet zung, auch mit Nesslauer Gebiet
FM23 FM24
Stigen: Kleinseggenriede mit einzelnen Spätblühern; stark zurückgedrängte FM mit zum Teil starken Randeinflüssen (Nährstoff-Eintrag); gut vernetzter
FM25
FM-Konplex zu Stigenrainwald und Stockenrieden
FM26 FM27
Stigen: Kleinseggenried; Flachmoor, Teil des Flachmoorkomplexes Stigen; gegen Süden in Magerwiese übergehend; wenig Spätblüher
FM28
Stigen: Kleinseggenried; kleines Flachmoor, Teil des Flachmoorkomplexes Stigen; gegen Westen und Süden an Waldrand angelehnt; wenig Spätblüher
FM29 FM30
Chüehus / Eggli: 2 mit Magerwiese verbundene Flachmoore; artenreiche Kleinseggenriede, mehrere Spätblüher; gute Abpufferung durch kompakte Lesesteinmauer
FM31
Goggeienriet: sehr grosses, zusammenhängendes, artenreiches Kleinseg genried; lokal mit Hochstaudenflur und Trockenstandorten; zum Teil Quell flora mit Steinbrech; Amphibientümpel; einige Spätblüher; gegen Süden in Magerwiesen übergehend (Extensiv-Wiesen)
FM32
Rämsel:
Hochstauden-Ried
/
Dotterblumenwiese;
wenig
Spätblüher;
Verbuschungstendenz FM33
Südlich Böschenweid: Feuchtbiotop im Einzugsbereich des Dürrenbaches, Kleinseggenried
FM34
Lumpenstecher/Neuschwendi: langgezogenes Hangried, Kleinseggenried wenig Spätblüher; zum Teil mit Halbtrocken-Rasenbereichen; bergseits in Magerwiese
übergehend;
gut
vernetzt
mit
Neuschwendi-
und
Brue-
derschwendi-Flachmooren FM35
Neuschwendi/Zapfen: grosses Flachmoor, artenreiches Kleinseggenreid, viel Orchis und Wollgras, Spätblüher, randlich zum Teil gemischt-feucht bis trocken; gute Vernetzung bis Fuchsboden; westlich: Nährstoffeintrag
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Obj.-Nr.
Kat.-Nr.
Kurzbeschreibung / Schutzziel Bruederschwendi: kleines Flachmoor, Kleinseggen-Ried, wenig Spätblüher
FM36
uns Orchis; Teil des Vernetzungsgebietes Luchli-Fuchsboden Eggen:
FM37
langgezogenes
Flachmoor,
relativ artenreiches
Kleinseggenried;
einige Spätblüher; Vernetzungs-Element Fuchsboden bis Luchli Östlich
FM38
Geisshüttli:
Grosses
Flachmoor
mit
guter
Feuchtgebietsflora
(Kleinseggen-Ried im Alpgebiet), einige Spätblüher, diverse Orchisarten; zum Teil Hochstaudenflur; zentral zum Teil Hochmooranflug
Allg.
Schutzziele:
regelmässiger,
später
Schnitt,
weide-
u.
düngerfrei,
möglichst
kein
Nährstoffeintrag von aussen
Obj.-Nr. FMW1 FMW2
Kat.-Nr.
Kurzbeschreibung / Schutzziel Risipass: grosses, zusammenhängendes Feuchtbiotop-System mit mehre ren Hangrieden (Seggenriede) zum Teil in raschem Wechsel zu trockenen Rippen: zahlreiche Erosionsnischen im Flysch; Biotope durchsetzt mit Wald
FMW3 FMW4
und Feldgehölzen. W ichtiges "Sattellage-Biotop" im Übergang zu Lütisalpund Säntisalp-Biotopen. Im Bereich FMW2 und FMW3 zwei Gebiete mit erheblichem Hochmooranflug (Weideverbot). Viele Bereiche mit Randeinflüssen (Viehtritt-Erosion, lokaler Nährstoff-Eintrag) FMW 1 bis 4, siehe auch separater Moorlandschaftsordner
FMW5
Stigen-Höchi: relativ artenreiches Hangried im Alpgebiet, beweidet, randlich kleine Trittschäden; wichtig: düngerfrei halten.
Generelle Schutzziele: FM-Gebiete mit extensiver Weide-Bestossung; periodische Kontrollen betr. allfälliger
Weideschäden;
Hochmoorgebiete ohne Weide
#
TSR Wil
periodische
Mahdt
gegen
Waldeinwuchs
und
Verbuschung;
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
T rocken-ZMagerweiden Obj.-Nr. MWeM
Kat.-Nr.
MWei
Kurzbeschreibung / Schutzziel Ruestel: artenreiche Magerweide, Rostseggen, zum Teil wechselfeucht; Orchis, Mückennacktdrüse
MWei2
Rigeli : extensiv bewirtschaftetes Gebiet; topografisch und morphologisch vielgestaltig;
stark
mit
Hecken
und
Feldgehölzen
durchzogen;
rascher
Wechsel zwischen kleinen Feucht- und Trockenstandorten; vogelschützerisch von hoher Bedeutung MWei3
Goggeien/Schär: naturnahes,
Grosser
vernetztes
Magerweide-Komplex
Gebiet;
reliktische
(Dauerweide);
Steilhangwälder;
sehr
trocken
heitsliebende Felsflora; besonders schutzwürdig Goggeien-Südabhang Mwei4
Südlich Ruestel: artenreiche Magerweide mit bewegtem Feinrelief, zum Teil wechselfeucht; Rostsegge, Orchisarten
Allg. Schutzziele: Keine Düngung, extensive Beweidung; wo nötig, Putzschnitt im Herbst; keine Schafweide
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
T rocken-ZMagerwiesen
MW
MW1
Geisshüttli (Quelle): kleine Magerwiese, relativ artenreich
MW2
Hinterberg:
bachbegleitende
Böschungen
mit
gutem
Pflanzenbestand;
unterer Teil feucht mit wenig Segge, viel Wollgras MW3
Hinterbödmeli: artenreiche Magerwiese unterhalb FM 11
MW4
Gächtig: 3 gut exponierte, artenreiche Magerwiesen in Verbindung mit FM13;
MW5
zum Teil Randeinflüsse (Nährstoff-Eintrag)
MW6 MW7
*
Büel: Magerwiesengürtel westlich Flachmoor-Komplex; Randeinflüsse - — ----------
MW8
Stocken: Magerwiesenstreifen zwischen zwei Flachmooren, "erweiterte Puf ferzone" mit gutem Magerwiesenansatz
MW9
Stigen:
Magerwiesen-Streifen entlang Waldrand,
artenreich; wichtig als
Übergangszone zu FM 27 MW10
Chüehus: artenreiche Magerwiese zwischen zwei Flachmooren
MW11
Untere Schwandbuechen: artenreiche Magerwiese; angelehnt an Waldrand
MW12/13
Goggeienriet: zwei gemischt-feuchte Magerwiesen-Bereiche oberhalb des FM-Komplexes, wichtige Übergangszonen zu FM 31 und 32
Allg. Schutzziele: Keine Düngung, regelmässiger Schnitt 1 x pro Jahr; keine oder möglichst extensive Herbstweide
unerledigte Einsprache: Genehmigungsvorbehalt
#
TSR Wil
Nachträglich genehmigt am 08.10.2008
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Geologische Schutzgebiete (Geotope) O b j.-N r. G1
K a t.-N r.
K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l Risipass: Markante Gratlinien von früheren Eisscheiden im Transfluenz-Pass zwischen
G2
G
Säntis-
und
Thurvergletscherung;
wichtig
für
Erklärung
der
Landschaftsgeschichte des Toggenburgs.
G9 G10 G3
Risipass:
Wallmoränen
der
Säntisvergletscherung
(des
Weissbad-
Komplexes); G2 mit Eratikerschwarm im südlichen Grenzgebiet (wichtig zur G4 G5
Datierung
früherer
Gletscherstände);
moorbildende
Elemente
der
nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung.
G6 G7 G8 G11 G12
Rotenstein: Hochliegender Moränenzug mit Kieselkalk-Findlingen; wichtig für Erklärung der Gletscherausdehnung und -niveaus der Thurvergletscherung.
G13
Goggeien
Schär:
Geotektonisches
Schutzgebiet;
Klippe
der
Säntis-
Churfirsten-Teildecke, dem Flysch überschoben; wichtig zur Erklärung der Deckentektonik und Alpenbildung
#
TSR Wil
Gemeinde Stein/SG
Schutzverordnung
Anhang C
Verzeichnis der Kultureinzelobjekte und archäologischen Schutzobjekte
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
O b j.-N r.
A s s e k .-
K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)
Nr. K1
197
Evangelisches Pfarrhaus; (18. Jh.?); grosse Einzelfenster unter kleinen Fensterabwürfen, beidseitig leichtgeschwungene Quergiebel, ostseitig Laube mit 4 Rundbogenöffnungen (anfangs 20. Jh.); Fassadenöffnungs-Reste an Dachuntersichten. Hoher Situationswert im Orts- und Landschaftsbild; Ensemble-Wirkung zu sammen mit Kirche Teilschutz: Süd- und Ostfassade sowie Dach
K2
198
Evangelische Kirche; spätmittelalterliche Saalkirche (1497) mit eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor und Turm an der Ostseite mit Käsbis sendach. Renovation u.a. 1845, 1929, Inneres erneuert. Erste Orgel auf der Empore von 1825. Zur Ausstattung: Sechseckiger gerippter Taufstein aus schwarzem Marmor von 1688. Taufbecken und -Kanne von 1711. Glarner Becher von 1680. Hoher Situationswert im Orts- und Landschaftsbild: Der Kirchenbau bildet den optischen Mittelpunkt des "Sonnenhalb-Dörfchens", das sich über der Tal sohle in aufgelockerter Form an der Fuss des Steinerbergs anschmiegt. Pfarrhaus und Friedhof geben der Kirche den nötigen Rahmen. Vollständiger Schutz: ganzes Gebäude,
Umgebungsschutz unmittelbar
südlich K3
204
W ohn- und Geschäftshaus (ehemalige "Krone")
492
Die alte "Krone" bildet den nördlichen Brückenkopf am Thurübergang. Das südliche Stammhaus, wohl um 1800 erbaut, mit leicht aufgewölbten Sattel dach und Schweifgiebel, Stilelemente des Barocks. Neuer sind an ihm die Schindelung und die verkleinerten Klebdächer. Gestaltung des Kellerge schosses mit Schaufenstern und zentralem Eingang jüngerem Datums. Stö rend: sprossenlose Fenster im Parterre. Nördlich traufständiger Anbau mit markantem Quergiebel: Klassizismus: Wertvoll: zur Strasse gewandte Türe mit dem beschnitzten Türblatt aus der Bauzeit, 2. Hälfte 19: Jahrhundert. Beide Hauptbauten sind - eine Sonderheit - mit Blech eingedeckt. Hoher Situationswert am Fuss der Kirchgruppe und am Brückenkopf der Thurbrücke. Teilschutz: Hauptgebäude und Anbau: W est- und Südfassaden, Dachform
K4
447
Katholische Kirche: In den Jahren 1927-28 neu erbaut von Wilhelm Schä fer. Herausragendes Ausstattungselement ist die prächtige Rokokokanzel mit Rocaillenschnitzereien
um
1770.
Bewegliche
Ausstattungsgegenstände:
Monstranz um 1770, Kelche um 1600 und 1628, Vortragekreuz aus verschie denen Teilen des 16. - 17. Jahrhunderts.
#
TSR WM
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Kultureinzelobjekte O b j.-N r.
A s s e k .-
K
K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)
Nr. Die neubarocke Kirche im Tal gibt dem Dörfchen Stein an seiner Nordseite einen würdigen Abschluss, und mit dem eigenwilligen Zwiebelturm einen charaktervollen Akzent. Hoher Stellenwert im Ortsbild Vollständiger Schutz K5
380
Sennhütte Geissboden: Sehr wertvolles kulturelles Relikt, sehr alter Milch sammel- und Verarbeitungsort an früher wichtigem W egschnittpunkt. Natur steinmauerwerk bis Dachansatz, bergseits im Terrain eingelassen (Milchkel ler). Schindeldach. Baudenkmal, hoher geschichtlicher Wert Vollständiger Schutz: ganze Gebäudehülle
K6
998
Gedeckte Holzbrücke: Einzige übriggebliebene gedeckte Holzbrücke des Obertoggenburgs. Konstruktionen: Dreieck-Hängewerk überlagert von Tra pezhängewerk; Alter ca. 300 Jahre (Zweitälteste Holzbrücke im Kanton St.Gallen); beidseitig Klebdächlein über den Brückenportalen; elegante Auf fahrtsrampen zur Holzbrücke. Hoher Situationswert im Landschaftsbild, Baudenkmal Vollständiger Schutz Steinbogenbrücke: Verbindungsstück des alten Weges über die Thur zur
K7
Laad. Stark gewölbte Scheitelbrücke, Spannweite 13 m: Brückenbreite total 2,3 m; Wegbreite 1,9 m; Durchflusshöhe im Bogenscheitel 3,8 m; Bogen stärke beim Ansatz 2,0 m, im Scheitel 0,7 m. Hoher geschichtlicher, guter Situationswert Vollständiger Schutz
K8
18
Langes Tätschhaus, Breitenau: Traditionelles Tätschdachhaus (16. Jahr hundert oder älter, Datum Firstbalken innen 1548) mit niedrigem Sockelge schoss, worin wohl nachträglich ein W ebkeller eingerichtet wurde, und Front eingang daneben. Im 1. Stock Stube sowie Nebenstube, entsprechend dar über im 2. Stock Stuben- und Nebenstubenkammer, dazu wohl im First eine enge "Knechtekammer"; gegen Norden ebenerdig ehemaliges Sticklokal an gefügt. Die beiden Kamine lassen auf ein aneinandergereihtes Doppelhaus schliessen, das mit der stark befensterten Traufseite an ein sogenanntes Heidenhaus erinnert.
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
O b j.-N r.
A s s e k .-
K u rz b e s c h re ib u n g / S c h u tzzie l (E ig e n tü m e r)
Nr. Guter Situationswert in Ebene von Breitenau, hoher Ensemble-Wert zusam men mit Nr. 9 und Nr. 10. Vollständiger Schutz: Gebäudehülle K9
16
Steilgiebeliges Bauernhaus, Breitenau: Prächtiges freistehendes Bauern haus in der Breiten-Au mit vielen Merkmalen des Wohnhauses eines verm ö genden Bauern und Webers des ausgehenden 18. Jahrhunderts; 1990 renoviert. Niedrig gemauerter Sockel mit breiten liegenden Fensteröffnungen mit Klappläden von ehemaligem Webkeller. In den beiden Vollgeschossen breite Fensterzeilen, von grossen durchgehenden Klebdächern überwölbt, die ursprünglich offen, im Barock ihre gekehlte Untersicht erhielten. Haus wohl im 19. Jh. eingeschindelt, im Giebelfeld Strickwand. Interessante Zierbretter an Fensterseiten
samt
Zugladenkasten.
Im
Hausinnern
in
einfacher
Rokokomalerei ausgeschmückter Eingangsraum mit zwei bemalten Innentü ren, eine mit achteckig gefassten Feldern. Hoher Eigenwert, guter Situationswert, hohe Ensemble-Wirkung mit Nr. 8 und Nr. 10; Baudenkmal Vollständiger Schutz: Gebäudehülle, Rokokomalereien im Eingangsraum, mit zwei wertvollen Innentüren. K10
12
Bauernhaus Säge: W ohlproportioniertes Bauernhaus am nördlichen Rand der Breitenau; Totalrenovation 2005; Hauptfassade durch Doppelfenster ge gliedert, zweites Geschoss mit asymmetrischen Fensterwagen; gemauertes Kellergeschoss ehemals mit nachträglich eingebautem Stickraum unter der vorderen
Haushälfte.
Über
Südfassade
breit ausladender geschweifter
Quergiebel. Fassaden im 19. Jahrhundert verschindelt und mit reduzierten, heute eher zu kleinen Klebdächern versehen. Gute Proportionen, guter Eigenwert (auch nach Renovation) Teilschutz: West-, Süd- und Ostfassade sowie Dach
K11
39
Müli: Ehemaliges Mühlengebäude auf einem sehr hohen Sockelgeschoss, welches talseitig den ebenerdigen Zugang zulässt. Mahlraum heute leer (Autoeisteilraum). In seinem Zentrum mächtige Säule (mit Jahreszahl 1777, Hausneubau), zur Decke führend schön geschwungene Büge. Im Raumhin tergrund Türöffnung mit Stichbogen. Hausäusseres: Neuerungen aus dem 19. Jahrhundert:
Fassadenschindelung, straff übereinander angeordnete
Fensterwagen, nur noch angedeutete Klebdächer sowie spitz überhöhte Zwil lingsfenster im Giebel. Schön profilierte Pfettenvorstösse unter dem Vordach; an der südöstlichen Traufseite auskragender Laubengang. Gute Gesamterscheinung, guter Stellenwert im Landschaftsbild.
#
TSR Wil
Schutzverordnung
Gemeinde Stein/SG
Obj.-Nr.
Assek.-
Kurzbeschreibung / Schutzziel (Eigentümer)
Nr. Teilschutz: Süd- und Ostfassade, Dachform, Konstruktionen im Unterge schoss
K12
63
Bauernhaus Steinweid: Wohlproportioniertes, grosses Bauernhaus hinter einem mächtigen Obstspalier; jüngere Schindelung verbirgt einen Baukörper aus dem späten 18. Jahrhundert. Giebelfassade mit 2 asymmetrischen Fensterwagen unter kleinen Klebdächern im 1. und 2. Geschoss, Halbbogen öffnung im Giebeldreieck und Viertelbogenöffnung im Schluff. Im Oberge schoss gegen Süden Laubengang, später unten bündig ausgebaut, darüber eine grosse Giebellukarne. Im Norden, leicht zurückversetzt grösseres Sticklokal unter tiefgeschleppter Dachfläche angebaut. Hoher Eigenwert (trotz Anbauten); im Landschaftsbild. Teilschutz: Süd- und Ostfassade, Dachform
K13
55
Bauernhaus Hägli: Einziges .(noch) unverschaltes Strickhaus in der Ge meinde; Oberbau auf niedrigem gemauertem Sockel ohne Webkeller. Alle Fenster Zugladenkasten; die Reihenfenster des Parterres wurden einst vergrössert, mit der neuen Doppelverglasung liegen sie heute zu weit innen. Darüber einziges offenes durchgehendes Klebdach der Gemeinde mit ange klebten Tragböcken. Ober der oberen Fensterreihe ist das entsprechende Klebdach verschwunden. Rekonstruktionen wäre wünschenswert. Steilheit des Daches resultiert möglicherweise aus einer sekundären Aufstockung eines Tätschdaches aus dem 17. Jahrhundert oder älter. Profilierten Pfettenvorstösse unter dem Vordach. Seitliche Hausteile später angesetzt, ur sprünglich auskragender Laubengang an der Südostseite ist noch ablesbar. Einzigartig ist innen der prächtige Kachelofen mit bemalten Eckkacheln und verschlungenen grünen Füllkacheln. Sehr hoher Eigenwert, guter Situationswert im Landschaftsbild; Baudenkmal Vollständiger Schutz: Gebäudehülle, Kachelofen im Innern
Obj.-Nr. AS1
Kat.-Nr.
Kurzbeschreibung / Schutzziel Alter
Dorfkern
Sonnenhalb:
Umgelände
zur
evangelischen
Kirche;
vermutete alte Grundmauern oder andere Funde; keine oder vorsichtige Geländeveränderung nach Information der Kantonsarchäologie
@
TSR Wil