Schutzverordnung Stein - Genehmigung

Protection ordinance · Nesslau

Document

Number
2008-6030
Kind
Protection ordinance
Commune
Nesslau
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 3, 2008
In force since
Apr 3, 2008

Map

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V g y

3. April 2008

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Stein 9655 Stein Baudepartamant / Rechtsabteilung

Eingang

-3 . April 2008

Baarb. Nr.

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Gemeinde Stein: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • • • •

Schutzverordnung Bestimmungen zur Schutzverordnung Planergänzung betreffend Kulturobjekt "Alter Löwen" Ergänzung der Bestimmungen (Anhang C)

Zu den vorliegenden Erlassen/Bestimmungen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: •

Im Rahmen der Auflage der Schutzverordnung ging für das Gebiet "Büel" eine Einsprache ein. Da diese noch nicht erledigt ist, beantragt die Gemeinde die Genehmigung für die übrige Schutzverordnung; das Gebiet "Büel" wird nicht genehmigt. • Die Bestimmungen zur Erhaltung der Naturwerte sind richtig. Diese beinhalten u.a. auch den Verzicht auf land- und forstwirtschaftliche Erschliessungen und den Verzicht auf Neuauffors­ tungen. Einige dieser Gebiete umfassen aber auch wichtige Schutzwälder (insbesondere LR1 und LR4), die eine besondere Schutzfunktion ausüben. Neben der Schutzwaldpflege müssen allfällig notwendige Begleitmassnahmen wie Pflanzungen und die Erhaltung resp. der Ausbau notwendiger Erschliessungsmassnahmen möglich bleiben. Art. 11 ist dahingehend zu ergänzen, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben.

Die Schutzverordnung wurde vorgeprüft, die Vorprüfung anschliessend besprochen und der Erlass bereinigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass inkl. Ergänzung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

07-4655 / 111872_45831

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Von der Genehmigung ausgenommen ist das Gebiet "Büel". 3. Art. 11 der Bestimmungen wird dahingehend ergänzt, als Massnahmen im Schutzwald, die zur Erhaltung der Schutzfunktion notwendig sind, Vorbehalten bleiben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass inkl. Nachtrag - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - ANJF

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