Teilzonenplan Lindenhof - Genehmigung

Zoning plan · Rorschach

Document

Number
1991-1310
Kind
Zoning plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jan 21, 1991
Approved
Jul 9, 1991
Published
Feb 6, 1991
In force since
Jul 9, 1991

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Text

Baudepartement

des Kantons St. Gallen

m

�

St. Gallen,_ 9. Juli 1991

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

Stadtrat 9400 Rorschach

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1 1. JlJU. 1991

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge­ reicht: Teilzonenplan Lindenhof - Gestaltungsplan Lindenhof mit besonderen Vorschriften (im folgen­ den abgekürzt besV) Der Teilzonenplan sieht die Umzonung des Grundstücks Nr. 12 von der Wohnzone für zweigeschossige Bauten in die Wohnzone für dreige­ schossige Bauten vor. Der Gestaltungsplan samt Beilagenplänen re­ gelt die besondere Bauweise im gleichen Gebiet. Das Plangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutzverordnung, SR 814.41; abgekürzt LSV). Der Immissionsgrenzwert beträgt sowohl für Strassen- wie für Eisen­ bahnlärm 60 dB(A) bei Tag bzw. 50 dB(A) bei Nacht (Anhang 3 und 4 zu Art. 40 Abs. 1 LSV). Die fragliche Fläche grenzt im Norden an zwei Lärmquellen (Thurgauerstrasse, Eisenbahnlinie Rorschach - Ro­ manshorn). Bereits beim bestehenden Gebäude Thurgauerstrasse 57, das einen Abstand von ungefähr 27,50 m zu� Staatsstrasse wahrt, er­ reicht die Lärmbelastung durch den Strassenlärm ungefähr 62 dB(A). Der Lärm von der Eisenbahn ist nur etwa 1 bis 2 dB(A) geringer. Die

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Neubauten sollen mit einem Abstand von ungefähr 14 m zur Staats­ strasse gebaut werden. Der Gestaltungsplan legt die Stellung der Bauten fest. Auch der Grundriss der einzelnen Bauten ist im wesentlichen vorgegeben. Die Beilagenpläne zum Gestaltungsplan sind wohl nur richtunggebend. Sie sehen jedoch die Errichtung von Wohnungen entlang der Thurgauer­ strasse vor. Ein Lärmgutachten, das genau Bezug nimmt auf die ko�­ kre�e örtliche Situation und die geplante Ueberbauung, liegt noch nicht vor. Art. 9 Abs. 1 besV beschränkt sich auf die Wiedergabe des Grundsatzes von Art. 31 LSV. Art. 9 Abs. 2 LSV bestimmt, dass der Nachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sei. Die überschlagsmässige Beurteilung ergibt, dass die Erstellung einer Ueberbauung gemäss Gestaltungsplan grundsätzlich möglich sein dürfte. Allenfalls sind bauliche Massnahmen an den Nordfassaden, Grundrissanpassungen oder Nutzungsvorschriften (Büros) zu prüfen. Unter diesen Umständen kann der Gestaltungsplan genehmigt werden. Die Genehmigung bezieht sich indes ausdrücklich nicht auf die Bei­ lagenpläne, soweit diese im fraglichen Bereich Wohnung�n vorsehen. Der Nachweis, dass dort überhaupt Wohnungen erstellt werden können, ist im Baubewilligungsverfahren noch zu erbringen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes Über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudep-arteme nt: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.-- (Fr. 400.�­ für den Teilzonenplan; Fr. 1'000.-- für den Gestaltungsplan).

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Rec.htsmittelbelehrunq; Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie­ rungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. W. Geiger

Bei 1a·ae n: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Kopie: - Herrn Dr. w. Locher, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 8, 9000 st·. Gallen, zu Handen der Grundeigentümerin weite r an; - Amt für Umweltschutz, Lärmschutz - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)