Baulinienplan Mühltobelbach

Special-use plan · Rorschach

Document

Number
2014-1361
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 27, 2001
Approved
Aug 20, 2014
Published
Oct 27, 2003
In force since
Aug 20, 2014

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

20. August 2014

Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg

Geschäft Nr. 14-4351 Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg: Genehmigung Gemeindeerlass

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident, sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadt- und Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Mühltobelbach (Baulinienplan)

Im Zusammenhang mit dem Bachprojekt Offenlegung Mühltobelbach wurde der Bauli­ nienplan Mühltobelbach erstmals im Jahr 2001 erlassen und öffentlich aufgelegt. A uf­ grund der eingegangenen Einsprachen wurde das Bachprojekt zwei Mal überarbeitet und die offenen Strecken in ihrer Lage nochmals erheblich geändert. Der nun vorliegende Baulinienplan wurde gestützt auf das aktuelle Bachprojekt vom Frühling 2012 erarbeitet. Er berücksichtigt sowohl die per 1. Juni 2011 in Kraft gesetzten Änderungen der Gewäs­ serschutzverordnung (SR 814.201 ; GSchV) als auch die Ausführungen der Vorprüfungen des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Juni 2012. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'350.~.

14 -43 51 / 3 9 4 0 8 5 _ 9 6 7 8 0

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

- Genehmigter Erlass (Fr. 1'350.--) - Einzahlungsschein (Totalbetrag Fr. T680.--) - Genehmigung Teilstrassenplan vom 30. Juli 2014 (INGE 14-3422)

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

14-4351

/ 394085_96780

Plan

Kanton St.Gallen

Gemeinden: Rorschacherberg Rorschach

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Baulinienplan Mühltobelbach

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X

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Massstab 1 : 500 Vom Stadtrat Rorschach erlassen:

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Schönbrunnweg

Mühletobelstrasse

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3. Erlass:

1. Erlass: 27. November 2001

Der Stadtpräsident

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2. Erlass: 09. Mai 2006

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Öffentlich aufgelegt:1. Auflage vom 27. Oktober 2003

bis 25. November 2003

2. Auflage vom 19. Juni 2007

bis 18. Juli 2007

3. Auflage vom

bis

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X Vom Gemeinderat Rorschacherberg erlassen: 1. Erlass: 06. November 2001

Öffentlich aufgelegt:

Der Gemeindepräsident

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Ùédemmderàsschreiber

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1. Auflage vom 27. Oktober 2003

bis 25. November 2003

2. Auflage vom 19. Juni 2007

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18. Juli 2007

bis

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3. Erlass:

2. Eriass: 23. Mat2006

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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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Festlegungen: Baulinie für Bauten und Anlagen

Baulinie für Bauten

Baulinie für Anlagen Zwischen den Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Baubewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Zudem sind in diesem Bereich nur Anlagen zulässig, welche die bestehende Uferbestockung bzw deren künftiges Aufkommen nicht beeinträchtigen.

Hinweise: andere Abstände und Baulinien

Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV Verzicht auf Festlegung des Gewässerraumes

projektierter Bachlauf

neue Eindolung

bestehender eingedolter Bach

Festgestellter Wald

Gemeindegrenze