Teilzonenplan Blumenstrasse / Eisenbahnstrasse - Genehmigung
Zoning plan · Rorschach
Document
- Number
- 2017-1310
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Rorschach
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Oct 12, 2016
- Approved
- Jan 12, 2017
- In force since
- Jan 12, 2017
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
1 2 .Januar 2017
A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach
Geschäft Nr. 16-7037 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Blumenstrasse / Eisenbahnstrasse
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Die Fläche zwischen der Blumenstrasse und der Liegenschaft Nr. 581 wurde bis anhin als privater Parkplatz genutzt. Da die Vorzone zum Gebäude Assek.-Nr. 295 der Strassenparzelle Nr. 567 zugeschlagen und klassiert ist, beabsichtigte die Stadt Rorschach mit der Einführung der Blauen Zone (EBZ) zwei öffentliche Parkplätze zu markieren. Die Eigen tüm er der Parzelle Nr. 581 beantragten daraufhin den Erwerb der Vorzone. Im Zug des Verkaufs der Fläche an diese werden der Gemeindestrassen- und der Zonenplan berei nigt. Mit vorliegendem Teilzonenplan wird die entwidmete Strassenfläche von 34 m2, entspre chend der angrenzenden Zonierung, als Wohn- und Gewerbezone WG3 bezeichnet. Auf eine Vorprüfung wurde verzichtet. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BauG wurde auf das Auflage- und Referendumsverfahren verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
16-7037 / 510854_115895.docx510854_115895.docx
2.
Die Gebühr für die Gesamtverfügung beträgt Fr. 6 40 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Teilzonenplan Geschäft Nr. 16-7073
Fr.
300 -
Tiefbauam t Teilstrassenplan Geschäft Nr. 16-7079
Fr.
340 -
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan vom 9. Januar 2017
Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Tiefbauamt Rechtsdienst - ARE (inkl. Fotokopie Erlass und Stadtratsbeschluss Nr. 317/2016 vom 12. Okt. 16)
Zur Eröffnung an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern
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Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal