Zonenplan - Genehmigung

Zoning plan · Rüthi (SG)

Document

Number
1998-2710
Kind
Zoning plan
Commune
Rüthi (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 9, 1998
In force since
Apr 9, 1998

Map

628 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

»>

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

x ö y

9. April 1998

Gemeinderat 9464 Rüthi

BD/Rechtsabteilung

E VII 27 Rüthi: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Show the full text

^

l 4. April 1998

2-^

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Zonenplan Baureglement Schutzverordnung (Plan, Vorschriften)

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. Im einzelnen ist folgendes festzuhalten: A. Zonenplan 1. Mit dem neuen Zonenplan werden in den Gebieten "Oberfeld" (Gl) und "Büchel" (ÖBA/WG/W-Zone) teilweise FFF neu einer Bauzone zugeschieden. Der Nachweis der übergeordneten Interessen für die Einzonung im Gebiet "Oberfeld" liegt vor. Für die frag­ liche Fläche liegen Bauermittlungsgesuche von Betrieben vor. Die Zonenplanänderungen im Gebiet "Büchel" können als Abrundung der bereits ausgeschiedenen Bauzone gelten, weil es sich um flächenmässige bescheidene Einzonungen (vier Einzelflächen, insgesamt 0,8ha) handelt. 2. Im Rahmen des Rekursverfahrens B. Kluser wurde ein Vergleich geschlossen, wonach im Dorfteil Rehag südlich der bestehenden Bauzone eine Teilfläche dem übrigen Gemein­ degebiet zugeschieden wird. Diese Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage muss nochmals dem gesetzlichen Verfahren unterstellt werden. 3. Bezüglich der Gefahrengebiete ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls aufgrund des derzeit laufenden Pilotprojektes "Naturgefahren" notwendige Änderungen oder Ergän­ zungen Vorbehalten bleiben. B. Baureglement Das Baureglement wurde vom 21. März bis 19. April 1996 öffentlich aufgelegt. Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen III. NGzBauG wurden verschiedene Anpassungen des Baureglementes erforderlich. Diese sind teilweise redaktioneller Art, teilweise handelt es sich um materielle Aenderungen (Art. 2, 5, 8ff. [eingedolte Gewässer] und 18). Letztere müssen nochmals dem gesetzlichen Verfahren unterstellt werden, im Zusammenhang mit der ohnehin erforderlichen Ergänzung betreffend Weilerzonen. Dementsprechend wird Art. 18 BauR von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt; bezüglich der Dachveränderungen gilt vor­

PFUL0318 DOC

Baudepartement Sekretariat

-2 -

läufig weiterhin Art. 44 des Baureglementes vom 3. Mai 1978. Art. 36 Abs. 1 des neuen Baureglementes ist entsprechend zu ergänzen. C. Schutzverordnung Die Schutzverordnung entspricht dem heutigen Stand der Kenntnisse. Sie ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Mit Blick auf verschiedene hängige Arbeiten im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Genehmigung indes mit folgenden Vorbehalten zu erteilen: a)

b)

c)

d)

Beim Naturschutzgebiet F2 (Älberli-Au) handelt es sich um ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Inventar Nr. 190). Die Detailaufnahmen werden derzeit erstellt; daraus sich allenfalls ergebende Anpassungen am Objekt F2 (z.B. Abgrenzung, Vernet­ zung mit B20) bleiben Vorbehalten. Die Festlegung der Lebensraum-Gebiete gemäss Karte zum Gesamtplan Natur- und Landschaftsschutz (Anhang 2 des Grossratsbeschlusses über die kantonalen Gesamt­ pläne und über den Richtplan 1987) fehlt noch. Sie ist nach Vorliegen Lebensraument­ wicklungskonzeptes (LEK, derzeit noch in Bearbeitung) nachzuholen (H). Beim Flachmoor Nr. 525 (regionale Bedeutung) fehlen Pufferzonen. Solche sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Die Ausscheidung ist noch nachzuholen (Basis: Pufferzonenschlüssel des BUWAL, Publikation Nr. 219 in der Schriftenreihe Umwelt des BUWAL). Im Rahmen der Trockenstandortkartierung wird gegenwärtig das Pflanzenschutzgebiet Hoher Kasten-Kamor-Schwämme-Chienberg auf seine Schutzwürdigkeit hin untersucht. Gegebenenfalls ist die Schutzverordnung nach Vorliegen der Ergebnisse zu ergänzen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Baureglement, Zonenplan und Schutzverordnung werden im Sinn der Erwägungen ge­ nehmigt. Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt bleiben Art. 18 BauR sowie das übrige Gemeindegebiet im Dorfteil Rehag.

2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

CP

Beilagen: • Zonenplan • Baureglement • Schutzverordnung (Plan, Vorschriften) • Bericht zur Ortsplanung • Einzahlungsschein PFUL0318.DOC

CZ_

X -2 .

Baudepartement Sekretariat

Kopie an: • Kantonsforstamt • Rechtsabteilung • Planungsamt

PFUL0318 DOC

-3-