Teilzonenplan Neubrunn II - Genehmigung

Zoning plan · Waldkirch

Document

Number
2009-8911
Kind
Zoning plan
Commune
Waldkirch
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 18, 2008
Approved
Nov 3, 2009
Published
Jun 25, 2008
In force since
Nov 3, 2009

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Text

2 .f Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

v |y

3. November 2009

Telefon 071 229 30 03,"Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9205 Waldkirch

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Neubrunn II

Das rund 1.5 ha grosse Planungsgebiet umfasst die Parzelle 180 südlich der Rickenhusstrasse (Landwirtschaftszone) sowie einen kleinen Teil der Parzelle 184 (Übriges Gemeindegebiet). Im Bereich der geplanten Einzonung betreibt die FIBA Schweinezucht AG bis heute einen Schweinemastbetrieb. Weil für den Fortbestand des Mastbetriebs aus emissionsrechtlichen Gründen erhebliche Einschränkungen bestehen, sollen die beiden Schweinestallungen wie auch der Getreidesilo abgebrochen werden. Die Gemeinde Waldkirch und die FIBA AG haben einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag über den Kauf des Areals abgeschlossen. Gemäss den Zielsetzungen des kommunalen Richtplans sollen 1.3 ha der Industrie- und Gewerbezone GI2 sowie - entlang des Bachs - rund 0.2 ha der Grünzone zugewiesen werden. Mit der ge­ planten Einzonung wird auch ein schmaler Streifen FFF (0.3 ha) beansprucht. Im Mai 2007 konnte mit dem TZP Neubrunn I eine rund 2.4 ha grosse Fläche eingezont wer­ den. Der Bedarf an Gewerbefläche - beinahe ausschliesslich für einheimische Gewerbebetrie­ be - war ausgewiesen. Mit den Unterlagen vom 16. September 2009 haben Sie aufgezeigt, dass zwischenzeitlich auch im Gebiet Neubrunn I keine Reserven mehr bestehen und aufgrund konkreter Projekte der Be­ darf für weitere Flächen im Gebiet Neubrunn II ausgewiesen ist. Die Prüfung ergibt somit, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

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1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'300.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Umwelt und Energie Tiefbauamt

Fr. Fr. Fr. Fr.

7 50 .150.100.3 0 0 .-

y

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor­ mation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRR innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen __--Genehmigter Erlass ^ " Projektdossier Sanierung B reite^adi2. Etappe Wasserbaupolizeiliche Bewilligung (TBA) Bewilligung für die Einleitung nicht verschmutzter Abwasser in ein Gewässer (AFU) Fischereirechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung (ANJF) Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, ANJF, AFU-RU, AREG-OP

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