Baulinienplan Waldabstandslinie Schmittenäcker (Detailplan Nr. 2a)

Special-use plan · Benken (SG)

Document

Number
2006-4562
Kind
Special-use plan
Commune
Benken (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Mar 30, 2006
Approved
Dec 20, 2006
Published
Apr 11, 2006
In force since
Dec 20, 2006

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Text

Baudepartement

&

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8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

20. Dezember 2006

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

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Gemeinderat Benken 8717 Benken

Baudepartemont / Rechtsabtariung

Bngeng

2 i. Dez. 2006

Boaro. Nr.

Gemeinde Benken: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Revision Zonenplan Benken •

Änderung Baureglement

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Gewässer- und Waldabstandslinienplan

•

Baulinienplan Waldabstandslinie "Schmittenäcker"

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Baulinienplan Waldabstandslinie "Kessel-Stüdler"

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Baulinienplan Waldabstandslinie "Starrbergtöbeli"

•

Abgrenzung des Waldareals im Bereich der Bauzonen: Detailplan Nr. 2a Schmittenäcker und Detailplan Nr. 3a Kessel-Stüdler

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Überbauungsplan Familiengärten Fischbachgraben A

Zonenplan Der neue Zonenplan ist recht- und zweckmässig. Näherer Erläuterungen bedarf Folgendes: 1. Intensivlandwirtschaftszonen Bei den Intensivlandwirtschaftszonen handelt es sich um keine eigentlichen Bauzonen, son­ dern vielmehr um eine spezielle Landwirtschaftszone. Für die Realisierung eines Bauvorha­ bens ist das entsprechende Verfahren (Bauen ausserhalb Bauzonen, abgekürzt BaB) durch­ zuführen. Es gibt nach Praxis des ARE keine Genehmigung von Intensivlandwirtschaftszonen "auf Vorrat". Diese Zonen werden deshalb solange nicht genehmigt, bis ein bewilligungsfähiges Baugesuch nach BaB vorliegt. 2. Spezialbauzone Die eingetragene "Spezialbauzone" ist nicht genehmigungsfähig. In Art. 10 des Kantonalen Baugesetzes sind die Zonenarten abschliessend aufgelistet; eine Spezialbauzone wird dabei nicht erwähnt. Diese Zone wird daher nicht genehmigt.

06-4079 / 74295J39544

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3. Lärmschutz Nach Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bau­ zonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit er­ höhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmis­ sionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Der rote Aufdruck auf dem Zonenplan in Bezug auf die LSV wird gestrichen, weil diese Bestim­ mung nur für die Neueinzonungen Nrn. 10 und 13 erforderlich ist. Die Schraffur der entspre­ chenden Flächen genügt. Die Neueinzonungen Nrn. 11,12 und 23 können mit folgendem Vorbehalt genehmigt werden: "Bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Bauten resp. bei Neubauten ist in lärmem­ pfindlichen Räumen der Planungswert gemäss der LSV einzuhalten.“ 4. Nichtionisierende Strahlung Nach Art. 16 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden kön­ nen. Die Neueinzonung Nr. 16 kann mit folgendem Vorbehalt genehmigt werden: "Neue Gebäude mit Orten empfindlicher Nutzung dürfen nur erstellt werden, sofern der Abstand zum Fahrlei­ tungsmast der SBB-Linie mindestens 8 m beträgt." Für die Neueinzonung Nr. 29 gilt der folgende Vorbehalt: “Neue Gebäude mit Orten empfindli­ cher Nutzung dürfen nur erstellt werden, wenn der Anlagengrenzwert (1//T) eingehalten werden kann." Die beiden Neueinzonung Nrn. 14 und 15 können, da u.a. auch Art. 16 NISV nicht erfüllt ist, nicht genehmigt werden (vgl. unten). 5. Naturgefahren Nach der Vorprüfung des überarbeiteten Zonenplans wurden der Gemeinde die, in der Zwi­ schenzeit fertig gestellten, Unterlagen betreffend Naturgefahren auf dem Gemeindegebiet Senken zugestellt. Gegenstand der Diskussionen waren die grösseren Neueinzonungen Nrn. 14 und 15 am rechtsseitigen Ufer der Linth sowie die Neueinzonung Nr. 44 im Gebiet Füriszun. Bei den beiden Einzonungen Nrn. 14 und 15 sprechen mehrere Gründe gegen eine Geneh­ migung: • Die beiden Flächen liegen in unmittelbarer Nähe von zwei Starkstromleitungen (NISV, vgl. unter "4. Nichtionisierende Strahlung"). • Der Gefahrenbereich rot bleibt auch nach der Linthsanierung teilweise noch bestehen. • Der baugesetzliche Gewässerabstand von 10 m ist zu beachten. • Gegenüber der Strasse sind die Planungswerte gemäss LSV einzuhalten. Anlässlich der Besprechung vom 24. Oktober 2006 zusammen mit dem Projektleiter Naturge­ fahren wurde festgehalten, dass eine Einzonung im Gebiet Füriszun möglich ist, wenn anhand eines geologischen Gutachtens die notwendigen Objektschutzmassnahmen aufgezeigt werden und diese in vernünftigen Rahmen umsetzbar sind. Das Gutachten liegt zwischenzeitlich vor und zeigt auf, dass in rund einem Drittel der neu einzuzonenden Fläche Objektschutzmassnah­ men lediglich der zweiten und dritten Klasse notwendig sind (vgl. geol. Gutachten vom 21. No­ vember 2006). 06-4079 / 74295,39544

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Die Neueinzonung Nr. 44 kann unter folgendem Vorbehalt genehmigt werden: "Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind die Objektschutzmassnahmen gemäss dem gèol. Gutachten vom 21. November 2006 auszuführen". Zudem ist die bestehende Zonierung im Gebiet Buggrüti dringend aufgrund der Gefahrenkarte zu überprüfen. Ein Bauzonenabtausch ist dabei nicht auszuschliessen. Änderung Baureglement Das Baureglement wurde vorgeprüft und entsprechend angepasst/ergänzt. Da die im Zonen­ plan ausgeschiedene Intensivlandwirtschaftszone sowie die "Spezialbauzone" nicht genehmigt werden, fallen in Art. 7 und Art. 9 des Baureglementes die Bestimmungen betreffend Intensiv­ landwirtschaftszone und "Spezialbauzone Kompostieranlage (SBZ)“ weg; ebenso entfallen Art. 8b und Art. 8c, sie werden nicht genehmigt. Die übrigen Änderungen/Anpassungen sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Baulinienpläne Waldabstand "Schmittenäcker", "Kessel-Stüdler" und "Starrbergtöbeli" Die Baulinien sind recht und zweckmässig; die drei Erlasse können genehmigt werden. Gewässer- und Waldabstandslinienplan Wir machen darauf aufmerksam, dass gegenüber den Eindolungen der Abstand gemäss Bau­ reglement, Art. 12b, sowohl für Bauten wie auch für Anlagen einzuhalten ist. Im Übrigen ist der Erlass recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Abgrenzung des Waldareals im Bereich der Bauzonen: Detailplan Nr. 2a Schmittenäcker und Detailplan Nr. 3a Kessel-Stüdler Die Waldfeststellungen wurden vom Kantonsforstamt unterzeichnet und sind somit rechts­ kräftig. Überbauungsplan Familiengärten Fischbachgraben A Der vorgesehene Parkierungsbereich liegt ausserhalb der eingezonten Fläche. Da eine Parkierung wie vorgesehen nicht möglich ist, für die Nutzung der Grünzone E als Familiengärten aber unerlässlich ist, kann der Erlass nicht genehmigt werden. Der Abstand gegenüber den Eindo­ lungen (Art. 12 Baureglement) ist auch hier einzuhalten.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen (mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffer 2) - teils unter Vorbehalt (nachfolgender Ziffer 3) - genehmigt. 2. Nicht genehmigt werden: a) Zonenplan - die Intensivlandwirtschftszonen - die "Spezialbauzone" - die beiden Neueinzonungen Nrn. 14 und 15 b) Baureglement - in Art. 7 und Art. 9 die Bestimmungen betreffend Intensivlandwirtschaftszone und "Spezialbauzone Kompostieranlage (SBZ)" - Art. 8b und Art. 8c

c) Uberbauungsplan Familiengärten Fischbachgraben A 3.

Vorbehalte ergeben sich betreffend folgender Flächen: Zonenplan - Die Neueinzonungen Nrn. 11,12 und 23 können mit folgendem Vorbehalt genehmigt werden: “Bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Bauten resp. bei Neubauten ist in lärmempfindlichen Räumen der Planungswert gemäss der LSV einzuhalten." - Die Neueinzonung Nr. 16 kann mit folgendem Vorbehalt genehmigt werden: “Neue Gebäude mit Orten empfindlicher Nutzung dürfen nur erstellt werden, sofern der Abstand zum Fahrleitungsmast der SBB-Linie mindestens 8 m beträgt." - Für die Neueinzonung Nr. 29 gilt der folgende Vorbehalt: "Neue Gebäude mit Orten empfindlicher Nutzung dürfen nur erstellt werden, wenn der Anlagengrenzwert (1/vT) eingehalten werden kann." - Die Neueinzonung Nr. 44 kann unter folgendem Vorbehalt genehmigt werden: "Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind die Objektschutzmassnahmen gemäss dem geol. Gutachten vom 21. November 2006 auszuführen".

4.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4'400.--. Aufteilung der Gebühren: Zonenplan/Baureglement Baulinienpläne (4)

Fr. Fr.

3'000.-1'400.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung

06-4079 / 74295,39544