Teilzonenplan ARA, Parz. Nr. 956 - Genehmigung

Zoning plan · Benken (SG)

Document

Number
2012-4510
Kind
Zoning plan
Commune
Benken (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Sep 27, 2011
Approved
Jan 5, 2012
Published
Oct 18, 2011
In force since
Jan 5, 2012

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post .r Gemeinderat Senken vN| Postfach 65 Zentrumplatz 2 8717 Benken

5 . Januar 2012

Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan ARA, Parz. Nr. 956

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Damit die ARA Benken an der Benknerstrasse ausgebaut werden kann, ist die Bauzone (öBA) entsprechend zu vergrössern. Sie soll um 531m2 gegen Osten - direkt an die beste­ hende öBA anschliessend - erweitert werden. Die neue Bauzone wird im Norden durch die Benknerstrasse/Landwirtschaftszone, im Osten durch Landwirtschaftszone und im Sü­ den durch Grünzone GS (Schutz) entlang dem Rotlengraben begrenzt. Betreffend Legendeneintrag (Nutzungseinschränkung) ergibt sich die folgende Präzisie­ rung: "Aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sind weder Wohnräume/Büros noch OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung, NI SV) zulässig." Der Erlass wurde vorgeprüft, die Anpassungen/Korrekturen sind berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Planlegende wird präzisiert „Aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sind weder Wohnräume/Bü-

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ros weder Wohnräume/Büros noch OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung, NISV zulässig.“ 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­ hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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