Teilzonenplan ARA, Parz. Nr. 956 - Genehmigung
Zoning plan · Benken (SG)
Document
- Number
- 2012-4510
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Benken (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Sep 27, 2011
- Approved
- Jan 5, 2012
- Published
- Oct 18, 2011
- In force since
- Jan 5, 2012
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post .r Gemeinderat Senken vN| Postfach 65 Zentrumplatz 2 8717 Benken
5 . Januar 2012
Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan ARA, Parz. Nr. 956
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Damit die ARA Benken an der Benknerstrasse ausgebaut werden kann, ist die Bauzone (öBA) entsprechend zu vergrössern. Sie soll um 531m2 gegen Osten - direkt an die beste hende öBA anschliessend - erweitert werden. Die neue Bauzone wird im Norden durch die Benknerstrasse/Landwirtschaftszone, im Osten durch Landwirtschaftszone und im Sü den durch Grünzone GS (Schutz) entlang dem Rotlengraben begrenzt. Betreffend Legendeneintrag (Nutzungseinschränkung) ergibt sich die folgende Präzisie rung: "Aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sind weder Wohnräume/Büros noch OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung, NI SV) zulässig." Der Erlass wurde vorgeprüft, die Anpassungen/Korrekturen sind berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Planlegende wird präzisiert „Aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sind weder Wohnräume/Bü-
11-6790 / 267357,75894 267357,7589 4
ros weder Wohnräume/Büros noch OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung, NISV zulässig.“ 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er hoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
11-6790 / 267357_75894
Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal