Schutzverordnung Bildweiher
St. Gallen
Document
- Number
- 1983-0130
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 1, 1983
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Text
1983-0130-E-01.pdf
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BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN
TELEFON (071) 213111 LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001ST.GALLEN 1. Juli 1983
Vorstand der Bauverwaltung der Stadt St. Gallen Neugasse 1
9001 St. Gallen
Schutzverordnung Bildweiher / Genehmigung
U UUUUUUUUNLJÜÜÜÜÜÜIIIIID
Sehr geehrter Herr Stadtrat
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die Schutzverordnung Bildweiher zur Genehmigung eingereicht. Die Schutzverordnung
kann genehmigt werden.
Nach Art. 9 dritter Satz der Schutzverordnung dürfen die im südlichen Teil gelegenen seichten Wasserflächen nicht als eigentliche Fischzuchtbecken Verwendung finden. Beeinträchtigt die Errichtung eines Schutzgebietes die fischereiliche Nutzung, so bedarf sie nach Art. 17 Abs. 2 der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) in der Fassung gemäss Art. 60 der Fischereiverordnung (sGS 854.11) auch der Genehmigung des Finanzdepartementes. Die Schutzverordnung wird daher auch dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu-
gestellt.
Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeinde-
verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
l. Die Schutzverordnung Bildweiher wird genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.
Mit freundlichen Grüssen
Baudepartement des Kantons St. Gallen
Der Vorsteher:
nA
Dr. W. Geiger, Regierungsrat
Beilage: - Einzahlungsschein
Kopie:
- Finanzdepartement, samt der vom Baudepartement genehmigten Schutzverordnung (je ein Exemplar für den Stadtrat, zu Ihren Akten und für das Baudepartement) und den begleitenden Berichten des Stadtrates
- Volkswirtschaftsdepartement
- Planungsamt
Reglement
Stadt St.Gallen
Schutzverordnung Bildweiher (Gemeinderatsbeschluss vom 26. April 1983)
Gestützt auf Art. 98 ff des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 und A r t . 12 ff der NaturschützVerordnung vom 17.Juni 1975, er lässt der Gemeinderat der Stadt St.Gallen folgende Verord nung zum Schutze des Bildweihers und seiner Umgebung :
A r t .1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das auf dem beigegebenen Plan schwarz umrandete Schutzgebiet.
A r t .2
Zweck
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Die Verordnung bezweckt die Erhaltung des Weihers,
seiner
näheren Umgebung und den Fortbestand der vielfältigen Tierund Pflanzenwelt.
A r t .3
Vorbehaltenes Recht
^Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Er mächtigung abweichende Bestimmungen enthält, bleibt das Recht des Bundes und des Kantons Vorbehalten. 2
Vorbehalten bleiben namentlich die Bestimmungen des Bundes und des kantonalen Rechts über den Schutz freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen.
^Für das Schutzgebiet gelten die Bestimmungen von Zonenplan und Bauordnung subsidiär.
—
1. Abschnitt :
2
—
Schu t zbeStimmungen
A r t .4
Zutritt
Das Betreten des Schutzgebietes ist für Unberechtigte ve r boten.
Zutritt haben nur die zur Ausübung der Fischerei
berechtigten und die zur Aufsichtspflicht bestimmten Pe r sonen, welche gemäss A r t . 14 vom Stadtrat mit der Betreuung und Pflege des Schutzgebietes, der biologischen Beobachtung der Tier- und Pflanzenwelt und der Regulierung des Wasser haushaltes beauftragt sind.
A r t .5
Bewirtschaftung
Im Schutzgebiet sind das Düngen der Pflanzen sowie der Ein satz chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel nicht zulässig.
Die Wiese darf nicht beweidet werden. Die Riedflächen sind alle zwei Jahre ein bis zweimal, jeweils zwischen dem 1. September und .dem 1. M ä r z , zu m ä h e n .
Die Streuebezugsrechte bleiben gewahrt.
Art. 6
Schutz von Gehölzen und Gehölzgruppen
Die im Plan eingezeichneten Gehölze und Gehölzgruppen sind in ihrer Ausdehnung und ihrer artenmässigen Zusammen setzung zu erhal te n .
A r t .7
Pflanzenschutz
Das Pflücken, Ausgraben und Abreissen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt. Abweichungen von dieser Vor schrift sind im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig.
A r t .8
Tierschutz
Das Fangen und Belästigen von Tieren ist verbo/ten.
E i e r , L a r v e n , P u p pe n, Nester und Brutstätten dürfen nicht beschädigt, zerstört oder entfernt werden. Vor behalten bleibt das Ausmerzen nicht standortgemässer Tierarten. Das Aussetzen von T i e r e n , insbesondere von Wasser vögeln,
ist verboten.
A r t .9
Fischerei
Die Fischerei bleibt für Berechtigte gewährleistet.
Es ist
auf bestmögliche Schonung der Ufervegetation zu achten. Die im südlichen Teil gelegenen seichten Wasserflächen dürfen nicht als eigentliche Fischzuchtbecken Verwendung finden.
A r t .10
Baden,
Bootfahren und Eisläufen
. Das Baden, Bootfahren und Eisläufen ist verbo te n .
A r t .11
Hunde
Hunde dürfen nicht in das Schutzgebiet gelassen w e r d e n .
A r t .12
Unrat, Deponien
Das Wegwerfen, Liegenlassen
und Ablagern
von Abfällen
und ändern Materialien ist verboten.
Abschnitt : A r t . 13
Schlussbestimmungen Markierung
Die Bauverwaltung markiert das Schutzgebiet und bringt die notwendigen Hinweistafein an.
A r t .14
Aufsicht und Pflege
Der Stadtrat bezeichnet zuständigen Personen.
die für die Aufsicht und Pflege
A r t .15
Strafbestimmungen
^Wer gegen die Vorschriften dieser SchutzverOrdnung verstösst, wird gestützt auf A r t .132 lit.c des Baugesetzes vom 6.Juni 1972 und A r t .25 der Naturschutzverordnung vom 17.Juni 1975, mit Busse bestraft. 2
Die Verpfli cht un g zur Wie der h e r s t e l l u n g des u r spr ün gli che n Zustandes bleibt Vorbehalten.
A r t .16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Bau departement des Kantons St.Gallen in Kraft.
St.Gallen,
31. Mai 1983 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident
Der Stadtschreiber:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
1. Juli 1983
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN ; , Der er VVorstejpK-
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