Schutzverordnung
Niederhelfenschwil
Document
- Number
- 2018-8630
- Commune
- Niederhelfenschwil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 19, 2018
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Niederhelfenschwil with its building zones.Open the full map
Files
Genehmigungen_SV.pdfOpen in a new tab
Text
Gemeinde Niederhelfenschwil - Schutzverordnung vom 01. Dezember 2015 - Nachtrag Schutzverordnung vom 09. Januar 2017 - Nachtrag Schutzverordnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens vom 19. November 2018
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Niederhelfenschwil Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil
1. Dezember 2015
Geschäft Nr. 15-8392 Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Schutzverordnung Der Gemeinderat Niederhelfenschwil hat die Schutzverordnung aus dem Jahre 1987 bzw. 1979 (Lenggenwilermoos) überarbeitet. Die revidierte Schutzverordnung wurde 2011 erstmals öffentlich aufgelegt. Nach diversen Änderungen fanden 2014 eine zweite Auflage und eine zweite Vorprüfung statt. Die kantonale Denkmalpflege hat diesbezüglich folgen de zwingende Ergänzungen geäussert: Ortsbilder: Nachdem die vom /SOS als „regional“ eingestuften Ortsbilder seit 2012 im kant. Richtplan sind, sind die auf dem ISOS-lnventarblatt definierten Schutzgebiete nach Überprüfung in die kommunale SV zu übernehmen. Bei Niederhelfenschwil fehlt der ISOS-Bereich 2 „N e u d o if' mit Erhaltungsziel „A “ (Erhalten der Substanz) in d e r SV. Die westliche Seite d er Neudorfstrasse sollte als Ortsbildschutzgebiet (oder wenigs tens als Strukturschutzgebiet) in der SV Aufnahme finden. (Z) IVS: Das Inventar der hist. Verkehrswege hat in Niederhelfenschwil nur Abschnitte von lokaler (=kommunaler) Bedeutung. Wegstücke mit Substanz sind insbesondere bei der Kobesenmühle und beim Schloss Zuckenriet vorhanden. Wir ersuchen die Gemeinde, wegen dem Kontext mit wichtigen Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, diese Wegstücke, sofern tatsächlich noch sichtbare historische Substanz vorhanden ist, un ter Schutz zu stellen. (Z) Die Genehmigung der Schutzverordnung der Gemeinde Niederhelfenschwil ist mit folgen dem Vorbehalt möglich: - Gemäss ISOS-Bereich 2 weist das Gebiet Neudorf hohe ortsgestalterische Qualitä ten auf (Erhaltungsziel A). Für das Gebiet ist ein adäquater Schutz sicherzustellen.
Show the full text
15-8392 / 456303_10819S.docx 456303_108195.docx
Gleiches gilt für noch sichtbare historische Substanz aller Wegverbindungen gemäss IVS. Die Auflage eines Nachtrags in der Schutzverordnung hat innert Jahresfrist seit Genehmigung des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. Die Gemeinde Niederhelfenschwil hat sich mit Schreiben vom 27. November 2015 mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Insgesamt ergibt sich, dass die Schutzverordnung mit den vorgenannten Ausführungen bzw. Vorbehalte genehmigt werden kann. Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Nachträ ge ist darauf hinzuweisen, dass Schutzgegenstände grundsätzlich von Gesetzes wegen geschützt sind. Es wäre demzufolge unzulässig, Beeinträchtigungen, Beseitigungen oder Zerstörungen von Schutzgegenständen zuzulassen oder zu bewilligen, allein mit dem Hinweis, diesbezüglich würde die Schutzverordnung noch keine Vorschriften aufweisen. Will eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer derartige Massnahmen vorneh men, sind - vor Bewilligung - entsprechende materielle Abklärungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit vorzunehmen. Der Gemeinderat Niederhelfenschwil ist zudem verpflich tet, gegen allfällige Arbeiten, Massnahmen oder Veränderungen, die ohne Einholung ei ner Bewilligung erfolgten, nach Art. 130 Abs. 1 BauG entsprechende Verfügungen zu tref fen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
3.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Schutzverordnung Lenggenwiler Moos vom 7. September 1978 und die Schutz verordnung Niederhelfenschwil vom 29. Oktober 1987, mit Nachtrag vom 23. Januar 1990, werden aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1800.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Straus:
15-8392 /4 5 6 3 0 3 J 0 8 1 9 5
2/3
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (Erlass und 2 Pläne, 1 Plan Z.Hd. Christof Huber) Amt für Kultur - Archäologie Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Erlass und Plan) Amt für Umwelt und Energie Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Erlass und Plan) Kantonsforstamt Tiefbauamt Rechtsdienst
15-8392 / 456303_108195
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S t . G a l l e n ______________________ ______________ _
A-Post Gemeinderat Niederhelfenschwil Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil
9 . Januar 2017
Geschäft Nr. 16-7220 Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: * Nachtrag zur Schutzverordnung (Plan und Reglement) Die neue Schutzverordnung der Gemeinde Niederhelfenschwil wurde am 1. Dezember 2015 vom Baudepartement genehmigt, unter den Vorbehalten, dass innert Jahresfrist seit Genehmigung zwei Nachträge aufzulegen sind. Die Vorbehalte betreffen die westliche Seite der Neudorfstrasse (Ortsbildschutzgebiet) und die beiden Wege “Kobesen“ und „Schloss Zuckenriet“ (historischen Verkehrswege). Die Wege und das Gebiet sind im Plan "Schutzverordnung Nachtrag“ abzubilden, zum Schutz der historischen Verkehrswege ist ein neuer Artikel 5a ins Reglement aufzunehmen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 5 0 .-.
16-7220 / 509969_116078.docx 509969_116078.docx
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
ü. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Bechtsabteilu n g . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kantonale Denkmalpflege
16-7220 / 509969_116078.docx
Kanton St.Gallen
Baudepartement
gaudepartement, Amt fürRaumentw¡cklung und Gætnformalion, Lãmmlisbrunnenskasse il, 900t St.cailen
A-Post
Gemei nderat N iederhelfenschwi I
19. November20lB
Oberdorf 10 9527 N iederhelfenschwil
Geschäft Nr. 18-6078 Gemeinde Niederhelfenschwir: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürã PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
o schutzverordnung, Nachtrag aufgrund des Rechtsmittelverfahrens
I
Ausgangslage / Vorhaben Die Gemeinde Niederhelfenschwil hat ihre Schutzverordnung total revidiert. Der neue Erlass, welcher die Schutzverordnung von 1987 abgelöst hai, wurde nach abgeschlossenem Einspracheverfahren vom Baudepartement am 1. Dezembe r 2015 geneñmigt. Nachdem Pro Natura während der öffentlichen Auflage gegen die gesamtrevidierte Schutzverordnung Einsprache erhoben hatte, hat der Gemeinderat diese in einzelnen Punkten abgelehnt. Pro Natura reichte daraufhin Rekurs beim kantonalen Baudepartement ein. Pro Natura beantragte beim Baudepartement die Wiederherstellung der Hecken auf der Grenze der Parzellen Nrn. 641 und 642 (Hecke Flurhof) sowie auf dei pazelle 64 (Hecke Hohrüti) und beantragt, diese wiederum unter schutz zu stellen. Die Gemeinde hat den Rekursentscheid des Baudepartements beim Venrualtungsgericht angefochten. Das Venrualtungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und ur"-g"i¡.inrt, dass eine Wiederherstellung durch die Gemeinde auch ohne weiteren Abklärunlen der Ursache des Heckenverlusts möglich sei und sie eine Neuanpflanzung allenfalls-auf eigene Kosten anordnen könne. Mit vorliegenden Nachtrag sollen die Hecken wieder in die Schutzverordnung aufgenommen werden. Die Betroffenen sind übereingekommen, die verschwundenen Èeckãn wieder anzupflanzen bzw. zu ersetzten, wobei die Politische Gemeinde Niederhelfenschwil die Kosten dafür trägt.
18-6078 / 613023_130547 docx 613023 130547 docx
1t2
2 Verfügung
ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 14'1.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeven¡valtung (sGS 821 .5; abgekürzt GebT) verfügt das
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:
L Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 400.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art.47 Abs, 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse r des Amtes für Raume
cklung
U. Strauss
Beilagen - Geneh nung mit Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei (einschliesslich Erlass)
{8-6078 /613023 130547
2t2