Überbauungsplan Schlossberg Zuckenriet, 1. Etappe
Special-use plan · Niederhelfenschwil
Document
- Number
- 1974-8660
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Niederhelfenschwil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Apr 2, 1974
- In force since
- Apr 2, 1974
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BA U DE PAR TE ME NT DES KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
TELEFON (071) 20 31 11
RECHTSABTEILUNG
9001 ST.GALLEN,
3. April 1974
An den ^emeinderat 9527
Niederhelfenschwil
Sehr geehrte Herren,
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In der Beilage erhalten Sie den vom Baudepartement am 2. April 1974 genehmigten Teilzonen- und Ueberbauungsplan Schlossberg-Zuckenriet mit besonderen Vorschriften in einer Ausfertigung zurück.
Wir bitten Sie zu beachten,
dass im Hinblick auf die Ge
nehmigung der Pläne verschiedene Aenderungen vorgenommen werden mussten, nämlich: - Auswechslung des Titelblattes zwischen dem Teilzonenplan und dem U e b e r b a u u n g s p l a n - Aenderung der Zonenbezeichnung beim Teil zonenplan in Uebereinstimmung mit dem zu künftigen Baureglement und Zonenplan - Ergänzung der Legenden. Zwei der Genehmigungsexemplare bleiben zur Dokumentation bei uns bzw. beim Planungsamt.
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Kanzlei Rechtsabteilung:
Beilage : erwähnt
Plan
LEGENDE PERIM ETER BAULINIE
KANTON
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ST. GALLEN
W O H N G E B IE T ÖFFENTLICHER
GEMEINDE
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MAX. 2 G E S C H O S S E PARKPLATZ
NIEDERHELFENSCHWIL
ÜBERBAUUNGSPLAN SCHLOSSBERG ZUCKENRIET W O H N G E B IE T MAX. 2 G ESCHO SSE
M : 1:2000
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2. Apr. 1974
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Ing.- und Vermessungsbüro Heinestrasse 17 9008 St. Gallen Tel. 071 25 46 46/47
31. JULI 73 FE 8
JAN 74 FE
besondere Vorschriften
POLITISCHE GEMEINDE NI EDER HELFEN SCH WIL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN UEBERBAUUNGSPLAN SCHLOSSBERG
Auflage Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften vom 10.4.1973 bis 10.5.1973. Auflage Zonenplan vom 19.11.1973 bis 18.12.1973.
Art. 1 Soweit nachfolgend und durch den Ueberbauungsplan
nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des rechtsgültigen Zonenplanes, bzw. Baureg leinentes der Gemeinde Nieder hel fenschwil.
Art. 2 Der Ueberbauungsplan bezweckt die Gestaltung eines
guten Wohnquartiers. Bauvorhaben müssen sich in die Quartiersüberbauung sowie in das Strassen- und Land schaftsbild optimal einordnen. Dem Charakter der bis herigen Bauten nicht entsprechende, extreme Farbgebun gen sind nicht zugelassen.
Art. 3 Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen von
mindestens 6 m derart von Bauten freizuhalten, dass zwischen diesen Punkten eine sichere Fussgängerverbindung in möglichst direkter Linienführung angelegt werden kann.
Im ganzen üeberbauungsgebiet sind nur freistehende Einfamilienhäuser zugelassen. Es gilt, offene Bauwei se mit folgenden Vorschriften: - Zahl der Vollgeschosse - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Gebäudehöhe - Firsthöhe - Ausnützungsziffer
max. 2 min. 4.00 m min. 8.00 m max. 6.00 m max. 8.50 m max. 0.3
Der Dach- oder Untergeschossausbau ist nur bei einem Vollgeschoss gestattet.
Art. 5 Es sind nur Schrägdächer (insbesondere Satteldächer)
zugelassen. Waim™ oder Pultdächer werden nur bewilligt, wenn eine allseits befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Firstrichtung hat in der Regel parallel zum Hang zu verlaufen. Art o 6 Der Gemeinderàt kann im Interesse einer guten Quartiergestaltung, sowie zur Erhaltung von Aussicht und Durch sicht die definitive Situierung einer Baute bestimmen.
Art. 7 Das Terrain darf in der Höhe im Mittel max. 2.50 m ver
ändert werden. Eine harmonische Anpassung an das bestehen de Terrain muss gewährleistet sein.
Art. 8 Der Gemeinderat ist befugt, auf Kosten des Gesuchstel
lers neutrale Fachleute für die Beurteilung beizuziehen.
Art. 9 BAUDEPARTEMENT
DES KANTONS ST. GALLEN
Pro Haus sind mindestens 2 Autoabstellplätze auf priva tem Grund vorzusehen.