Gewässerabstandslinienplan Giessen
Special-use plan · Benken (SG)
Document
- Number
- 2014-4560
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Benken (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Feb 26, 2014
- Approved
- Apr 30, 2014
- Published
- Mar 4, 2014
- In force since
- Apr 30, 2014
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Benken Zentrumplatz 2 Postfach 65 8717 Benken
30. April 2014
Geschäft Nr. 14-2248 Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gewässerabstandslinienplan Giessen
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Mit dem Baulinienplan wird gegenüber dem rechtsseitigen Hintergraben der Gewässerab stand für Bauten und derjenige für Anlagen detailliert festgelegt. Gleichzeitig wird die be stehende Baulinie für Bauten und Anlagen aufgehoben. Der Erlass wurde aufgrund umfangreicher Vorprüfungen, Besprechungen und Diskussio nen erarbeitet, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Da der Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b der GSchV noch nicht grundeigentümer verbindlich festgelegt ist, gelten - ausserhalb des Bereichs der Baulinien - die Übergangs bestimmungen. Bei Gewässern mit einer Gerinnesohlenbreite < 12 m ist beidseitig ein Gewässerabstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Die Prüfung ergibt, dass der vorliegende Erlass die Abmachungen berücksichtigt und un ter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen und unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).
14-2248 Z 379095_94677 379095_94677
2.
3.
Ausserhalb des Bereichs der Baulinien gelten, da der Gewässerraum nach Art. 41a und Art. 41b der GSchV noch nicht festgelegt ist, die Abstände gemäss den Über gangsbestimmungen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen ungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
14-2248 / 379095_94677