Teilzonenplan Dägetschwil - Genehmigung
Zoning plan · Niederhelfenschwil
Document
- Number
- 2013-8611
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Niederhelfenschwil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- May 27, 2013
- In force since
- May 27, 2013
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep a rtem e n t, A m t fü r R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbm nn en strasse 54, 9001 St.G allen
A-Post Gemeinderat Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil
27. Mai 2013
Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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Teilzonenplan Dägetschwil (Erweiterung Weilerzone Dägetschwil)
Nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) können zur Erhal tung von bestehenden Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone besondere Zonen wie Weiler- oder Erhaltungszonen bezeichnet werden, sofern der kantonale Richtplan dies vorsieht. Mit der Festsetzung von Weilerzonen wird die Erhaltung von bestehenden Klein siedlungen, d.h. die Erhaltung der Wohnbevölkerung und der Bausubstanz der ländlichen Siedlungsstruktur angestrebt. Weilerzonen können daher grundsätzlich nur überbautes Gebiet umfassen. Am 14. Januar 2008 hat das Baudepartement den Teilzonenplan Weilerzone Dägetschwil genehmigt. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll die Weilerzone im Bereich der eben falls zur Gebäudegruppe gehörenden Häuser Assek.-Nrn. 234 und 235 ergänzt werden. Das Ausscheiden der Weilerzone ist bereits mit dem rechtsgültigen Erlass geprüft wor den. Nachdem das Referendumsverfahren nachgeholt worden ist, ergibt die Genehmi gungsprüfung, dass die Ergänzung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
1 3 -1 4 5 4 / 3 3 3 4 0 8 _ 8 5 7 0 3 333408_85703
Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA
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Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal