Überbauungsplan Industrie Haslen

Special-use plan · Oberbüren

Document

Number
2010-8460
Kind
Special-use plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 25, 2010
In force since
Mar 25, 2010

Map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

25. März 2010

Gemeinderat 9245 Oberbüren

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Industrie Haslen

Das Planungsgebiet umfasst das rund 6 ha grosse, bereits heute weitgehend überbaute Indust­ rieareal zwischen dem Autobahnzubringer und der Industriestrasse Haslen in der GewerbeIndustriezone GI3. Der Überbauungsplan Industrie Haslen bezweckt eine Optimierung der Erschliessungs- und Überbauungsmöglichkeiten und eine ansprechende Gestaltung gegen­ über dem Autobahnzubringer. Mit dem Teilstrassenplan wird die im Areal gelegene Erschlies­ sungsstrasse (bisher Gemeindestrasse 3. Klasse) aufgehoben. Für einen Teilbereich des Areals wurde ein Überbauungsplan vorgeprüft. Die Genehmigungs­ prüfung ergibt, dass der Erlass - auch mit erweitertem Perimeter - recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist indes Folgendes zu beachten: •

Vorbehalt des kantonalen Strassenkreisinspektorates zur Bepflanzung: Die Alleebäume entlang der Kantonsstrasse müssen den gesetzlichen Abstand zur Grundstück­ grenze von 2,5 m einhalten. Die Bäume sind so in Form zu schneiden, dass das geforderte Lichtraumprofil von 4,5 m dauernd eingehalten wird. Diese Forderung bedingt einen entsprechenden Unterhalt und ist Sache des Grundeigentümers. Im Bereich der Wurzelballen ist gleichzeitig mit der Pflanzung der Bäume im Abstand von ca. 1,0 m ab der Grundstückgrenze, auf eine Länge von 3,0 m und eine Tiefe von 0,8 m eine Schutzfolie ge­ gen Wurzeleinwuchs einzulegen.

•

Das Strassenkreisinspektorat stellt im Weiteren fest, dass die Erschliessung des gesamten Gebietes über die Zufahrtsstrasse Industrie Haslen erfolgt. Nachdem sich vor einigen Jahren ein tödlicher Unfall ereignete, emp­ fiehlt es, den Knoten beim Eingang in die Industriestrasse Haslen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas­ sen.

•

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat keine Einwände gegen den Überbauungsplan. Wir verweisen dazu auf das Schreiben vom 29. Januar 2010 an die Gemeinde.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1740.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. T400.~ Fr. 3 40 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG

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