Teilzonenplan Hinterwiden - Genehmigung

Zoning plan · Oberbüren

Document

Number
2016-8413
Kind
Zoning plan
Commune
Oberbüren
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 14, 2016
In force since
Apr 14, 2016

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2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen________________________ ___________________

A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren

14. April 2016

Geschäft Nr. 15-9007 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Hinterwiden

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Die Firma Huppenkothen erweitert Ihren Betrieb auf Parzelle Nr. 1662. Die Parzelle ist teilweise der Gewerbe Industriezone (Gl A) teilweise dem übrigen Gemeindegebiet (ueG) zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Betriebserweiterung wird auch eine neue Er­ schliessung nötig. Die neue Erschliessung bedingt eine Verschiebung des Einlenkers an die östlich angrenzende Parzelle Nr. 1192, die sich nach rechtsgültigem Zonenplan der Gemeine Oberbüren im übrigen Gemeindegebiet befindet. Die dafür benötigten rund 30 m2 werden der Gewerbe-Industriezone zugewiesen. Flächengleich wird auf Parzellen Nr. 1662 Gewerbe-Industriezone ausgezont. Gemäss den Übergangsbestimmungen des revidierten Raumplanungsgesetztes darf die kantonale Bauzone nicht vergrössert werden, bis der kantonale Richtplan überarbeitet und vom Bundesrat genehmigt ist. Eine Einzonung kann somit nur genehmigt werden, wenn die Fläche mindestens flächengleich durch eine Auszonung kompensiert wird. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 50 .-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Zu r^rö ffnung an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

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