Schutzverordnung Moorlandschaft Gamperfin
Grabs
Document
- Number
- 2002-3032
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 7, 2002
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Gemeinde Grabs Teilgebiet Moorlandschaft Gamperfin • Schutzverordnung Moorlandschaft Gamperfin vom 07. Oktober 2002
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
7. Oktober 2002
A-Post Gemeinderat 9472 Grabs
VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
> > >
Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg (1:10 000) Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Grabser- und Studnerberg (1:5'000); Teilrevision Schutzverordnung Gamserrugg (Plan, Vorschriften) Schutzverordnung Grabser- und Studnerberg (Plan, Vorschriften); Teilrevision Schutzverordnung Gamperfin (Plan, Vorschriften)
Die zonenrechtliche Zuordnung des Gemeindegebietes von Grabs wird auf vier Teilplänen ge regelt (Zonenplan Talgebiet 1:2'000 [Bauzone], Zonenplan Talgebiet 1:10'OOO, Zonenplan Berggebiet 1:5‘000 [Grabser- und Studnerberg], Zonenplan Berggebiet 1:10'000 [Gamser rugg]). Bezüglich der Schutzbestimmungen (im folgenden kurz SV) gibt es heute lediglich für das Teilgebiet Grabser- und Studnerberg eine eigentliche Schutzverordnung. Für das Talgebiet sind einige Einzel- und Naturobjekte im Zonenplan enthalten. Für die Teilfläche Gamserrugg fehlen Schutzbestimmungen gänzlich. Mit den vorliegenden Erlassen soll der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg gänzlich, der Zonenplan Berggebiet, Teilgebiet Grabser- und Studnerberg teilweise revidiert werden. Die SV Grabser- und Studnerberg beinhaltet eine Teilrevision der heutigen Schutzbestimmungen. Bei der SV Gamserrugg handelt es sich um den erstmaligen Erlass. Die SV Gamperfin betrifft eine Fläche, die gebiets- bwz. höhenmässig zwischen den beiden genannten Schutzverord nungen liegt. Es handelt sich deshalb teilweise um eine Änderung der bestehenden SV Grab ser- und Studnerberg, teilweise um den erstmaligen Erlass von Schutzbestimmungen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Eine Einschränkung ist bezüglich des Einsatzes von chemischen Mitteln für den Betrieb von Langlaufloipen und Skipisten in Naturschutzgebieten zu machen. Auf den Einsatz von solchen Mitteln soll - entgegen der Fassung in der Vorprüfung - lediglich verzichtet werden (Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg; Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg; Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin). Die generelle Zulassung von irgendwelchen chemischen Mitteln bei irgendwelchen klimatischen Bedingungen für die Pistenpräparierung lässt sich mit Art. 98 BauG (Schutz der Natuschutzgebiete) nicht vereinbaren. Art. 98 Abs. 2 BauG verlangt eine ganz konkrete Abwä gung der verschiedenen Interessen bzw. Auswirkungen, damit eine bestimmte Handlungsweise als zulässig betrachtet werden kann (keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes; oder
BD.Textaktuell.doc
Nachweis eines gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung überwiegenden Bedürfnisses, welches - in einem ganz bestimmten Umfang - eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes rechtfertigt). Solche detaillierten Angaben sind in der Vorschrift nicht enthalten. Die genannten drei Vorschriften sind deshalb entsprechend zu ändern. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden - unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss Ziff. 2 hienach - genehmigt. Der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg, vom 26. Sept. 1994, wird aufgehoben. 2. Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg, Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg und Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin werden geändert und lauten neu wie folgt:
Art. 5
Abs. 8 SV Gamserrugg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 5
Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 9
Abs. 6 SV Gamperfin: „In den im Plan eingetragenen Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten ist im Bereich zu Na turschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“ 3. Der Inhalt dieser Verfügung ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentliehen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der stv. Leiter des Planungsamtes
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt BD.Textaktuell.doc
Reglement
Gemeinde Grabs Teilgebiet Moorlandschaft Gamperfin • Schutzverordnung Moorlandschaft Gamperfin vom 07. Oktober 2002
Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
73.02.02, 67.02
Schutzverordnung Moorlandschaft Gamperfin Vom Gemeinderat erlassen am 15. Oktober 2001. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident
Der Gemeinderatsschreiber
Rudolf Lippuner
Markus Stähli
Öffentliche Auflage Vom 19. November 2001 bis 18. Dezember 2001.
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ..................................................... Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes: .....................................................................................................................................................
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Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
Inhaltsverzeichnis
73.02.02, 67.02
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Geltungsbereich
Zweck Vorbehalte Bewilligung
4 4 4 4
II. Schutzbestimmungen Bauten und Anlagen
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Grundsatz
Strassen und Wege Kulturobjekte Erhaltenswerte Alpgebäude
5 5 6 6
Landschaftsschutz und Lebensräume
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Allgemeine Schutzbestimmungen
Lebensraum Kerngebiet Besondere Lebensräume Kerngebiet Gebiet für Veranstaltungen
6 7 8 9
Naturschutz
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Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Naturschutzgebiete
Moorbiotope Magerwiesen und -weiden Pufferfläche
9 10 10 10
Strukturelemente
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Trockenmauern
Lesesteinhaufen Hecke
11 11 11
Geomorphologische Elemente
Art. 20 Dolinen
11
III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Bewilligungen und Ausnahmen
Kennzeichnung Aufsicht Schutz- und Pflegemassnahmen, Beiträge Behebung des rechtswidrigen Zustandes, Ersatzvornahme Strafbestimmungen
12 12 12 12 13 13 2
Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Rechtsmittel
Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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13 13 13
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IV. Anhang - Die Liste der Schutzobjekte und deren Beschreibung findet sich in den separaten Inventarordnern. - Auszug aus dem Pachtvertrag der Ortsgemeinde vom 07. März 2000 (Pachtbeginn: 01. Mai 2000). - Reglement der Ortsgemeinde Grabs über die Bewirtschaftung und Nutzung ihrer Güter vom 13.1.1988.
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Der Gemeinderat Grabs erlässt, gestützt auf Art. 98 ff. des Baugesetzes1, Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung2 und Art. 5 und 136 lit. g) des Gemeindegesetzes3 folgende Schutzverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Schutzverordnung besteht aus diesen Vorschriften samt Anhang sowie dem dazugehörigen Plan. Die Bestimmungen dieser Schutzverordnung gelten für die im Plan zur Schutzverordnung, Massstab 1:5‘000, bezeichneten Objekte und Gebiete. Die Vorschriften dieser Schutzverordnung gelten soweit, als in den GAöL-Verträgen nicht andere oder weitergehende Bestimmungen für die Bewirtschaftung enthalten sind.
Art. 2 Zweck
Die Verordnung bezweckt die Umsetzung des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, Objekt ML 22 Gamperfin, in der Politischen Gemeinde Grabs. Dabei sollen die kulturgeschichtlich, landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Objekte und Gebiete erhalten und gepflegt werden.
Art. 3 Vorbehalte
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen abweichende Bestimmungen enthält, bleibt das Recht des Bundes und des Kantons vorbehalten. Die Bestimmungen des Baureglementes und der Zonenpläne der Gemeinde Grabs bleiben vorbehalten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 4 Bewilligung
Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren mit Auswirkungen auf diese Schutzverordnung ist bei der Gemeinde um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 Baugesetz1 wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 Baugesetz1 ausgedehnt auf: a)
1 2 3
sämtliche baulichen Änderungen, Renovationen und Fassadenanstriche an Kulturobjekten;
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere, sGS 671.1 Gemeindegesetz, sGS 151.2
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b) c) d) e) f)
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sämtliche Terrainveränderungen; Entwässerungen; sämtliche Nutzungsänderungen oder Änderungen der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes; Eingriffe an Steinmauern; touristische oder sportliche Anlässe.
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Zur Beurteilung von Gesuchen zieht der Gemeinderat je nach Auswirkungen des Objektes bzw. des Standortes Experten bei. Die Gemeinde ist befugt, Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden. Gesuche, deren Ausführung keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes zur Folge haben, können bewilligt werden, wenn auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. II. Schutzbestimmungen Bauten und Anlagen
Art. 5 Grundsatz
Bestand, Erneuerung und ordentlicher Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen sind gewährleistet. Nutzungsänderungen, Ersatz und Neubauten müssen mit den Schutzzielen der Moorlandschaft vereinbar sein. Futtersilos sind nur im unmittelbaren Bereich von Ställen zulässig, sofern sie der angepassten Bewirtschaftung dienen. Sie dürfen die Firsthöhe des Ökonomiegebäudes, an die sie angebaut sind, nicht überragen. Jauchegruben sind zu überdecken und möglichst allseitig anzuböschen. Siloballen sind bei Ökonomiegebäuden zu lagern. Unzulässig sind: -
Touristische Neuerschliessungen sowie die Erstellung touristischer Bauten und Anlagen; Zelten, Campieren und Überlassen von Standplätzen dafür; Hartbeläge auf Alpstrassen und Bewirtschaftungswegen; Materialabbau und Schüttungen, soweit sie nicht mit zulässigen Bauten und Anlagen verbunden sind; neue oder nicht im Plan vorgesehene Erschliessungen und Wanderwege, sofern sie nicht dem Schutzziel dienen.
Für zulässige Bauten und Anlagen gelten bezüglich Gestaltung die Bestimmungen von Art. 35 Baureglement.
Art. 6 Strassen und Wege
Ausser den im Plan bezeichneten Gemeindestrassen und wegen können keine weiteren erstellt werden. Der ordentliche Unterhalt der bestehenden Strassen und Wege bleibt gewährleistet.
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Gemeindestrassen für die Zu- und Wegfahrt (Maienbergstrasse und Zoggenbodenstrasse) können mit einem Hartbelag versehen werden.
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Gemeindestrassen und -wege für die Bewirtschaftung können mit einem Kiesbelag, Bewirtschaftungswege mit zwei bekiesten Fahrspuren und einem begrünten Mittelstreifen versehen werden. Unzulässig sind Hartbeläge.
Art. 7 Kulturobjekte
Die im Plan bezeichneten Kulturobjekte umfassen kulturgeschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. Ihr Abbruch oder eine anderweitige Zerstörung ihrer Schutzwürdigkeit, entstellende Renovationen und Anbauten sind untersagt. Massnahmen, die der Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes dienen, sind zulässig. Der Gemeinderat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im einzelnen. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8 Erhaltenswerte Alpgebäude
Die im Plan bezeichneten erhaltenswerten Alpgebäude sind, soweit die Bewirtschaftung das als sinnvoll erscheinen lässt, in ihrem angestammten Charakter zu unterhalten. Bei notwendigen Veränderungen sind die Bestimmungen der Moorlandschaftsverordnung4 zu beachten.
Landschaftsschutz und Lebensräume
Art. 9 Allgemeine Schutzbestimmungen
4
Die Moorlandschaft umfasst besonders reichhaltige, kulturgeschichtlich und naturkundlich wertvolle Gebiete, die einer hohen Lebensvielfalt dienlich sind. Sie sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Vielfalt zu erhalten und möglichst naturnah zu pflegen. Die für die Region typische und naturnahe Kulturlandschaft ist in ihrer Struktur zu erhalten; eine Voraussetzung dazu ist die Fortführung einer an die standörtlichen Bedingungen angepassten Landwirtschaft.
Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, SR 451.35 9
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Die Alpweiden sind nach den Bestimmungen der Ortsgemeinde (vgl. Anhang) zu bestossen. Nach aussen und zu empfindlichen Schutzflächen hin sind sie wie im Plan bezeichnet, mit einem Hag zu umgrenzen.
10
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Struktur und Bestände der einzeln und in Gruppen stehenden Fichten im Weidegebiet und in den Riedwiesen sind zu erhalten. Abgehende Bäume sind durch natürliche Verjüngung zu ersetzen. Die Waldpflege hat der Waldgesetzgebung5 zu entsprechen. Wälder sind ausschliesslich auf standortheimische Baumarten zu verjüngen. Bei der Verjüngung ist nach Möglichkeit die natürliche Sukzession zu berücksichtigen. Die Waldnutzung ist auf eine Verbesserung für bedrohte Arten auszurichten. Wo sich Offenland und Wald kleinräumig verzahnen, darf die Waldrandlänge nicht abnehmen. Der Waldrand ist stufig und buschig aufzubauen. Wo dies aufgrund der Artenvielfalt möglich und sinnvoll ist, sollen Waldreservate geschaffen werden. Der Vollzug liegt beim Forstdienst. Die ordentliche Jagd gemäss Jagdgesetz6 bleibt in diesen Gebieten im Sinne von Pflege- und Hegemassnahmen gewährleistet. In den im Plan eingetragenen Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten soll im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln verzichtet werden.
Art. 10 Lebensraum Kerngebiet
Der im Plan umgrenzte Lebensraum Kerngebiet ist als naturnaher Ruhe- und Regenerationsraum im umfassenden Sinne zu erhalten. Die land- und alpwirtschaftliche Grundnutzung dieser Gebiete soll im heutigen Umfang erhalten bleiben. Intensivierungen dieser Grundnutzungen sowie der sportlichen und touristischen Nutzungen sind grundsätzlich untersagt. Skiabfahrten sind zu kennzeichnen. Unzulässig sind Einwirkungen, welche diesem Ziel zuwiderlaufen und sich auf den Naturhaushalt negativ auswirken. Solche Einwirkungen sind insbesondere: a)
Bauten und Anlagen: - Touristische Neuerschliessungen sowie die Erstellung weiterer touristischer Bauten und Anlagen; - Campieren ausserhalb bewilligter Plätze; - Hartbeläge auf Strassen und Wegen. Wo es die Umweltverhältnisse (Steigung, Wasserhaltung) erfordern, kann der schonende Einbau befestigter Fahrspuren mit natürlichen Baustoffen (Kies und Natursteine) bewilligt werden; - Materialabbau und Schüttungen, soweit sie nicht mit zulässigen Bauten und Anlagen verbunden sind.
5 6
Bundesgesetz über den Wald (SR 921), Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1) Jagdgesetz, sGS 853.1 11
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b)
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Sport und Erholung: - Grössere touristische Anlässe und Sportwettkämpfe, welche mit wesentlichen Immissionen verbunden sind und eine Beeinträchtigung der Schutzgegenstände zur Folge haben. Ausgenommen sind Veranstaltungen nach Art. 12 dieser Verordnung; - Öffnung von Strassen und Wegen für zweckfremde Benützung.
c)
Wasserhaushalt: - Beseitigung von offenen Wasserläufen und Wasserflächen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Baudepartementes nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes7; - Anlegen von flächenhaften Entwässerungen und Drainagen.
d)
Gehölze: - Beseitigung von Strauchgürteln an Waldrändern, Kleinbestockungen, lockeren Gehölzbeständen und Einzelbäumen, soweit sie nicht der Forstgesetzgebung8 unterstellt sind; - Aufforstungen soweit es sich nicht um forstliche Massnahmen zur Gefahrenabwehr handelt.
Art. 11 Besondere Lebensräume Kerngebiet
Ergänzend zu Art. 10 (Lebensraum Kerngebiet) gelten in den als besondere Lebensräume Kerngebiet bezeichneten Teilflächen folgende unzulässigen Einwirkungen: -
Radfahren, Reiten, Skifahren, Wandern und Sammeln abseits von den im Plan bezeichneten Strassen, Wegen, Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten; Start- und Landeplätze von Hängegleitern, Deltaseglern und Modellflugzeugen; Laufen lassen von Hunden (Leinenzwang).
Die im Plan bezeichneten Skiabfahrtsrouten, Langlaufloipen und Wanderwege sind zu signalisieren. Bauliche Massnahmen und Pflegemassnahmen im Wald und in der Landschaft sind ausserhalb der Balz- und Aufzuchtzeit der Rauhfusshühner (Februar bis Mitte Juli) vorzunehmen. Massnahmen im Dienste der Gesunderhaltung des Waldes bleiben vorbehalten.
7 8
Wasserbaugesetz, sGS 734.11 Bundesgesetz über den Wald (SR 921), Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1) 12
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Art. 12 Gebiet für Veranstaltungen
Für Veranstaltungen nach Art. 19 ff. der Waldverordnung9 kommt ausschliesslich der im Plan als Gebiet für Veranstaltungen bezeichnete Bereich in Frage. Das Verfahren nach
Art. 19
ff. Waldverordnung9 bleibt vorbehalten.
Naturschutz
Art. 13 Naturschutzgebiete
Als Naturschutzgebiete werden im folgenden die im Plan bezeichneten Moorbiotope und Magerstandorte verstanden. Die Naturschutzgebiete umfassen Gebiete mit schutzwürdigen Pflanzengemeinschaften und dienen bedrohten Tieren als Lebensraum. Sie sind in ihrem Umfang und in ihrer Beschaffenheit zu erhalten, zu pflegen, zu verbessern und sachgerecht zu nutzen. Eine Verbuschung ist zu verhindern. Alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen, welche mit den Schutzzielen unvereinbar sind, namentlich Tiere und Pflanzen beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild beeinträchtigend in Erscheinung treten, sind untersagt. Hierunter fallen, vorbehältlich der Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8, namentlich: -
-
9
das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen von wild wachsenden Pflanzen sowie das Einpflanzen von standortfremden Arten; das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören der freilebenden Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten; das Erstellen ober- oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die nicht dem Schutzzweck dienen; die Vornahme von Entwässerungen und das Eindolen oder Verändern der Wasserläufe; jegliche Terrainänderungen und das Ablagern von Materialien, einschliesslich solcher landwirtschaftlicher Art; das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie das Einleiten von Abwässern; das Weiden lassen von Tieren soweit es nicht ausdrücklich nach Plan gestattet ist; das unbefugte Betreten ausserhalb markierter Strassen und Wege; das Reiten; das Entfachen von Feuern und das Abbrennen der Pflanzendecke; das Versäubern und das freie Laufen lassen von Hunden;
Vollzugsverordnung zum Forstgesetz, sGS 651.11 13
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Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes; das Lagern von Nutzholz.
Massnahmen, welche für die Erhaltung notwendig sind, wie Einzäunungen oder pflegerische Eingriffe, sind zulässig.
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Natürlich geworfenes Holz kann liegen gelassen werden. Einzelheiten können durch eine Vereinbarung geregelt werden. Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften in den geschützten Flächen sind diese wie im Plan bezeichnet zu bewirtschaften. Streue und Heu sind einzusammeln und wegzuführen. Beim Beweiden angrenzender Flächen sind dort, wo eine Beweidung ausgeschlossen ist, von den Tierhaltern Weidhäge aufzustellen.
Art. 14 Moorbiotope
Im Plan sind Hochmoore ausgeschieden, die zur Erhaltung ihrer Pflanzengesellschaften keiner Bewirtschaftung bedürfen und solche, die mindestens alle zwei bis drei Jahre einmal zwischen dem 01. September und dem 01. März des folgenden Jahres zu schneiden sind. Das Schnittgut muss entfernt werden. Der notwendige Unterhalt an Wasserläufen bleibt gewährleistet. Im Plan sind Flachmoore ausgeschieden, die zur Erhaltung ihrer Pflanzengesellschaften jährlich zwischen dem 01. September und dem 01. März zu mähen sind und solche, die auch für eine extensive Beweidung zugelassen werden können. Das Schnittgut ist abzuräumen.
Art. 15 Magerwiesen und -weiden
Die im Plan bezeichneten Magerwiesen sind als wertvolle Flächen zu erhalten. Zur Erhaltung ihrer Pflanzengesellschaften sind sie jährlich, nicht vor dem 15. Juli oder nach den in den GAöL-Verträgen festgehaltenen Terminen zu mähen. Das Schnittgut ist abzuräumen. Auf den im Schutzplan besonders bezeichneten Flächen ist eine extensive Beweidung zulässig.
Art. 16 Pufferfläche
Die Pufferfläche umfasst Umgebungsflächen von Naturschutzgebieten, die der Fernhaltung von Beeinträchtigungen, insbesondere des Nährstoffeintrags in das geschützte Gebiet, dienen. In der im Plan bezeichneten Pufferfläche ist verboten: -
das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung; Veränderungen des Terrains und das Ablagern von Materialien, einschliesslich solcher gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Art; das Be- und Entwässern der Flächen; das Einleiten von Abwässern; 15
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das Befahren, ausser zur Bewirtschaftung; das Erstellen von Bauten und Anlagen, welche angrenzende Naturschutzgebiete beeinträchtigen.
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Die im Plan bezeichnete Pufferfläche ist jährlich zu mähen; ausgenommen ist diejenige in der Herti (Alpweiden der Moorlandschaft). Das Schnittgut ist abzuräumen. Einzelheiten können durch eine Vereinbarung geregelt werden. Eine extensive Beweidung ist zulässig. Strukturelemente
Art. 17 Trockenmauern
Trockenmauern dürfen als Standorte geschützter Tiere und Pflanzen nicht beseitigt werden (vgl. Art. 98 Baugesetz10 und
Art. 2 Naturschutzverordnung11. Die im Plan bezeichneten
Trockenmauern sind zu erhalten. Die vorderseitigen Mauerritzen dürfen nicht mit Mörtel oder Beton ausgepflästert werden. Entlang der Mauern sind extensiv genutzte Krautstreifen von mindestens 50 cm Breite, nach Möglichkeit jedoch rund 3 m, zu belassen. Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin an ausgewiesene Mehrkosten der Instandstellung Beiträge leisten (vgl. Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung).
Art. 18 Lesesteinhaufen
Die im Plan bezeichneten Lesesteinhaufen sind zu erhalten. Sie können weiter zur Lagerung von Lesesteinen verwendet werden.
Art. 19 Hecke
Die im Plan bezeichnete Hecke darf ohne Bewilligung des Gemeinderates weder gerodet noch in ihrer Ausdehnung vermindert werden. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung des Baudepartements gemäss Art. 3 der Naturschutzverordnung11.
Geomorphologische Elemente
Art. 20 Dolinen
In den im Plan als Bereiche mit Dolinen bezeichneten Gebieten dürfen keine Terrainveränderungen, auch nicht zur Abwehr von allfälligen Gefahren, vorgenommen werden. Es darf kein Abfall und anderweitiger Abraum in den Löchern deponiert werden. Die Ableitung von verschmutztem Wasser ist untersagt. Es sind keine Bauten und Anlagen gestattet. Vorkehren können bewilligt werden, wenn der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird.
10 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 11 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere, sGS 671.1 17
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III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Bewilligungen und Ausnahmen
Soweit Baugesetz12 oder Naturschutzverordnung13 nichts anderes bestimmen, ist der Gemeinderat zuständig für Bewilligungen von Bauten, Anlagen und Einwirkungen an bezeichneten Schutzgegenständen. Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes zur Folge haben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Sinne von
Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes12 oder Art. 3,9 und 11 der
Naturschutzverordnung13 bleibt die Zustimmung des zuständigen Departementes vorbehalten.
Art. 22 Kennzeichnung
Der Gemeinderat sorgt für die notwendige Markierung und Kennzeichnung der Schutzgebiete sowie für eine zweckmässige Information der Öffentlichkeit und der Grundeigentümer. Kosten können an allfällige Verursacher von Störungen überwälzt werden. In den bezeichneten Gebieten können Anlagen für Fusswege, Besichtigungsplattformen und Informationstafeln eingerichtet werden. Der Torfboden ist durch Holzstege zu schützen.
Art. 23 Aufsicht
Die Aufsicht über den Kultur-, Natur- und Landschaftsschutz obliegt dem Gemeinderat. Er kann Aufseher bezeichnen, welche die unter Naturschutz stehenden Objekte und Gebiete im Sinne dieser Vorschrift überwachen. Über das Ergebnis der Kontrollen ist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.
Art. 24 Schutz- und Pflegemassnahmen,
Beiträge
Die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sind Sache der Grundeigentümer. Die Gemeinde richtet Grundeigentümern oder Unterhaltspflichtigen, denen die Kosten nicht alleine zugemutet werden können, an die anrechenbaren Aufwendungen und ausgewiesenen Mehrkosten für Bereiche des Schutzes von Kulturobjekten und Trockenmauern Beiträge aus.
12 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 13 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere, sGS 671.1 18
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Das gleiche gilt für ausgewiesene Aufwendungen und Ertragsausfälle für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz. Das Verfahren sowie die Höhe der Beiträge richten sich nach der Gesetzgebung über die Abgeltung ökologischer Leistungen14.
Art. 25 Behebung des rechtswidrigen
Zustandes, Ersatzvornahme
Das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Behebung des rechtswidrigen Zustandes und bei der Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 des Baugesetzes15. Dabei kann der Gemeinderat bei Verletzung der besonderen Vorschriften dieser Schutzverordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht nur die Durchführung baulicher, sondern auch geeigneter Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verlangen.
Art. 26 Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst. Strafbar sind die vorsätzliche und fahrlässige Übertretung.
Art. 27 Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege16.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die vom Baudepartement genehmigte Schutzverordnung Voralpsee-Gamperfin-Älpli vom 23. Juli 1984 und die Schutzverordnung Berggebiet vom 26. September 1994 der Gemeinde Grabs werden im Geltungsbereich des vorliegenden Schutzzonenplanes aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft. Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieser Schutzverordnung zu behandeln.
14 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen, sGS 752.5 15 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1 19
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IV. Anhang - Die Liste der Schutzobjekte und deren Beschreibung findet sich in den separaten Inventarordnern. - Auszug aus dem Pachtvertrag der Ortsgemeinde vom 07. März 2000 (Pachtbeginn: 01. Mai 2000). - Reglement der Ortsgemeinde Grabs über die Bewirtschaftung und Nutzung ihrer Güter vom 13.1.1988.
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