Quellwasserfassung BURG (WASSERFLUH)

Groundwater protection zones · Neckertal

Document

Number
3366
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Neckertal
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
May 31, 2016
In force since
May 31, 2016

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Plan

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te, es, a ö TEE geh ee a SE > j S Kanton St.Gallen om Gemeinderat Lichtensteig erlassen am: 24. 1%) z LZolt Gemeinde Lichtensteig Der Ratsschreiber: Gemeinde Oberhelfenschwil $ x Starker | Öffentliche Auflage vom _ ; kb . lohb _ bis 5 TR 194& Grundwasserschutzzonen um die | | Q If B Vom Gemeinderat Oberhelfenschwil erlassen am: __ 15.082.201 g 9 Der Gemeindepräsident: ie Ge FETAFSSEHEAGENTT: Quellgebiet Wasserfluh en L Y\AAAAAun Öffentliche Auflage vom __' 14 Jan. 2016 bis ___-9 Feb. 2016 W Licht tei | 242900 + Br asserversorgung Lichtensteig | Ana Mir Ummwerund Enereie Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: __3 1. MAI 20%6 Bi. Kanton St.Gallen 14 18134 Für das Baudepartement Be m = ke Hydrogeologisches Register Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie: _ 2; Di Fi | =. AN SE | en ai Si \ 82 | I or 4! BREI Ra ET ee u ee Umgrenzungsplan. 1; 3000 | 242800 - | Hae | Br | 16.1.2015 |Vorprüfung| er # Plan Nr. 2013-115/2 Formal RO/IOS TE 1 TiEmmaniel CEVem. | I U BERG ER Pe er er Bazten GEOLOGIEBUÜRO LIENERT & HAERING AG | a I 9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG) Fe \ . 2 i nz | ax: ex: 5. de I, ı \ - + IN E-Mail ee Sn www.haering-geo.ch Ehlat: De re N | . ‚S3 S “ e LEGENDE | Hr W Grundwasserschutzzonen ee er Praktische Hydrogeologische | Umgrenzung Umgrenzung Zone S1 _(Fassungsbereich) N a Zone S2 _(Engere Schutzzone) Be . 335 Zone S3 (Weitere Schutzzone) ne * a nn Gefahrenkataster 1 7261193 m N Güllenbehälter —_ : = a\ 242600 + + + A 2 . Schmutzwasserleitung einwandig | \ _. ze Schmutzwasser-Druckleitung vo | — Schmutzwasserleitung mit Doppelrohren | ) Pr 3 Sn - - _ \ . . ER Pr; bs nn : oo = — nasooN ei Weitere Angaben Be N Di | _ _e.-.- EZESS Pr < Oo 0 — —— Meteorwasserleitung / Strassenentwässerung N. a m _. —— j. - = — = Weidbrunnen Be ; ä 242500 4 + + r oo . + . \ | = = = 3 | oO S N 2 | o o co co | IS N = N | . . . a. z . . -

Reglement

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KANTON ST.GALLEN GEMEINDE LICHTENSTEIG GEM EINDE OBERHELFENSCHWIL

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Wasserversorg u ng Lichtenstei g

S C H VT Z Z O N E N R E G L E M E N T FUR DIE QUELLFASSUNGEN BURG QU ELLGEBI ET WASSERFLU H

St. Gallen, 2. Dezember 2013 lnkl. Ergänzungen bis 15. Dezember2015

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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

lnhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes............... Einhaltung der Schutzzonenvorschriften..... Übenrachung der Grundwasserqualität...... lnformationspflicht

2.

Al I gemeine N utzungsbeschränkungen und Sch utzmassnahmen

Art. 7

Grundsatz.

2.1

Bestimmungen für die Zone S3............

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Art. 9

Bauten und Anlagen.....

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten..

Art. 1l

Schmutzwasserleitungen.............

Art. 12 Verkehrsanlagen

47 more articles

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16

Bodenbewirtschaftung und Düngung ...................

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.2

Bestimmungen für die Zone 52............

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Düngung..

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.3

Bestimmungen für die Zone Sl Att. 21 Allgemeine Beschränkungen......

Art. 22

Zutritt...........

3.

Besondere Bestimmungen

Art. 23

Schmutzwasserleitungen.........

4.

Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Att.24 Grundsatz...

Art. 25

Fristen ........ 4.1

Bestimmungen für die Zone 53

Art. 26

Schmutzwasserleitungen............. Att.27 Verkehrsanlagen

Art. 28

Landwirtschaftliche Anlagen ........

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen

Burg

lnhaltsverzeichnis

4.2

Bestimmungen für die Zone 52............

Art. 29

Schmutzwasserleitungen.............

7

Art. 30 Verkehrsanlagen

I

5.

Schlussbest¡mmungen

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Verfügungen............... Ausnahmebewilligungen......... Anmerkung im Grundbuch...... Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts. Vollzugsbeginn ..........

I I I I I I

Beilaqen Beilage 1:

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen

Beilage 2:

Auszüge aus kantonalen Erlassen

Beilage 3:

Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter

Beilage 4:

Fachbegriffe

7

9

Seite I

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zut eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 1 1 . April 1996 (sGS 752.2; abgekürã GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlassen die Gemeinderäte Lichtensteig und Oberhelfenschwil als Reglement:

1.

ALLGEMEINE BEST¡MMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Burg Koordinaten der Brunnenstuben:

Burg 5 Burg I Burg 10

726',040 1242',926 726',249 1242',915 726',1721 242'754

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Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Burg, Quellgebiet Wasserfluh', Plan-Nr. 2013-115/2, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 2. Dezember 2013 I 16. Januar 2015 I 15. Dezember 2015 (Massstab 1 : 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Lichtensteig und Oberhelfenschwil sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

Aft.2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1

2

vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

Seite 2

Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin der Wasserfassung übenruacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin derWasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baube-

wi I I i g u ngsverfa h ren schriftl i ch anzuze gen. i

Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Uberuvachung der Grundwasserqualität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverord nungs (Anforderungen an die Wasserq ualität unterirdischer Gewässer). Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:

a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und.Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Yerzug zu beheben.

3 4 5

6 7

vgl. Beilage 1.2: ArI.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1 .2: Anhang 2 Ziff . 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b

Seite 3

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

2.1

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3

Art. 8 AllgemeineBeschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahre für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend. Bei der Ven¡vendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienlo zu beachten.

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. l1 Schmutalasserleitungen Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschläg igen Vorsch riftenl 3 entsprechen.

Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die zuständige Bauverwaltung sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l4

zu versehen.

Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutzzu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenl5. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefálle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

8 ugl.Beilage 1.2: Anhang 42i1t.221 GSchV 9 vgl. Beilage 3: Bst. c

10 ugl. Beilage 3: Bst. d 11 ugl. Beilage 3: Bst. e 12 ugl. Beilage 1.1: Arl22GSchG;

Beilage 1.2: Art.32 Abs.2 Bst. iund j, Art.32a undAnhang

13 ugl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f

14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 ugl. Beilage 3: Bst. I

zitf.221 Abs. I Bst. g, h und iGSchV

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

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Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunvege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann15.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienlo zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die zuständige Bauvenrualtung sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und

Anlagen.

Materialentnahmen sind untersagtlT.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.

Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig

Art. l6 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien20 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.

16 ugl. Beilage 1.1: ArL 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g

17 ugl. Beilage 1.1:Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG 18 ugl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 'l TVA 19 ugl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Ziff. 11 VTNP

20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

Seite 5

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Bei der Veruvendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfeh-

lunge¡2r sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.

Bei der Venvendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind d ie bu ndes rechtl ich vorgesch riebene n Massnahm en22 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN TÜN OIE ZONE S2

Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere

Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.

Art. l9 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Ðüngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden Richtlinien2s.

Ackerbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.

2.3

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 51

Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.

21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: ArL 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e;

Beilage 3: Bst. i 22 vgl. Beilage 1 .5: Anhang 2.4 ZitÍ.'l .4 Abs. 2 ChemRRV 23 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZifÍ.222 GSchV;

24 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Aift.3.3.1 Abs.2 ChemRRV 25 vgl. Beilage 3: Bst. h

26 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.4Ziff.1.4Abs. l undAnhang 2.54iÍf.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV Beilage 3: Bst. i

27 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZifÍ.223 GSchV;

Beilage 1.5: Anhang 2.42iÍî.1.4Abs. 1, Anhang 2.5ZiÍn. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Zift.3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV

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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

Seite 6

Arl.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).

Weidgang ist nicht zulässig

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutavasserleitungen

Die folgenden bestehenden Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 sind ausnahmsweise zulässig:

- Hausanschlussleitung Gebäude Assek. Nr. 278 - Sammelleitung Schacht Nr. 83 - 90 Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone 32 (Art. 29). Bei einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

4.

ÜgencaNGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Att.24 Grundsatz Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S28 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art..7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 25 Fristen

Die in Art. 26 bis 31 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen gelten ab lnkrafttreten des

Reglements.

28 ugl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV

Schutzzonenreqlement für die Quellfassungen Burg

4.1

Seite 7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53

Art. 26 Schmutalasserle¡tungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltungen Lichtensteig und Oberhelfenschwil sorgen für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 27 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"2e zuversehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind bei grossem Verkehrsaufkommen innert fünf Jahren, bei geringem (weniger als 1000 Fahrzeuge je Tag) innert zehn Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 1 1 und 12 dieses Reglements anzupassen. Die Flurstrasse zur Assek. Nr. 7 ist mit einem Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Zusalztafel "Zubringerdienst mit schriftl. Bewilligung der Gemeinde gestattet" versehen.

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauven¡valtung Lichtensteig sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52

Art. 29 Schmutarasserleitungen

Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitungen, von Schacht 89 bis Schacht 90 einwandig und von Schacht 83 bis Schacht 89 mit Doppelrohren, sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauveruvaltungen Lichtensteig und Oberhelfenschwil sorgen für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Werden an diesen Schmutzwasserleitungen Mängel festgestellt, sind die Schmutzwasserleitungen stillzulegen bzw. im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt und Energie zu sanieren (2.8. doppelwand ige Sch m utzwasserleitung ).

29 gemäss Beilage 1.8: Bst. c

T-

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

Seite 8

Art. 30 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"3o zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amtfür Umwelt und Energie besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Die Flurstrasse zur Assek. Nr. 7 ist mit einem Fahrverbot für Motonuagen und Motorräder mit Zusatztafel "Zubringerdienst mit schriftl. Bewilligung der Gemeinde gestattet" versehen.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 3l Verfügungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istet. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

Art. 32 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Stelle des Kantons32 kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen3l, wenn:

a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 33 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken33.

30 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 31 ugl. Beilage 2.1: Art.34 GSchVG 32 ugl. Beilage 2.2: Arl.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie)

33 Art. 20 Bst. e derVerordnung vom 7. Januar 2014über das Grundbuch (sGS 91a.13)

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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

Seite 9

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Art. 34 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes34 und des Umweltschutzgesetzes3s bestraft.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Umgrenzungsplan 'Quellschutzzonen - Quellgebiet Wasserfluh, Plan Nr. M 92-9' mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat Lichtensteig erlassen am2. August 1989 und vom Gemeinderat Oberhelfenschwil am 10. Oktober 1988, wird aufgehoben.

Art. 36 Vollzugsbeginn

Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

34 ugl. Beilage 1.1: Art. 70 f. GSchG 35 ugl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG

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Seite 10

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg

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Vom Gemeinderat Oberhelfenschwil erlassen am

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Der Gemeindepräsident:

Öffentliche Auflage vom .-. I L Jan. 2010

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:

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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Burg, Gemeinde lichtensteig und Oberhelfenschwil vom Gemeinderat Lichtensteig erlassen am 2. August 1989 und vom Gemeinderat Oberhelfenschwil am L0. Oktober 1988

Stand der Umsetzung der Übergangsbestimmungen Art. Nr. im

Art. Nr. ¡m

Reglement

Reglement

t987

20L5 22

26

23

29

Gegenstand

Schmutzwasserleitungen in der Zone 53

Schmutzwasserleitungen in der Zone 52

24

Tankanlagen in der Zone 53

25

Tankanlagen in der Zone 52

26

27

28

27

30

28

Verkehrsanlagen in der Zone 53

Verkehrsanlagen in der Zone 52

Landwirtschaftliche Betriebe

s3/s2

GEOLOGIEBÜRO UT¡¡¡RT & HAERING AG

Ausgeführte Arbeiten / Aktueller Stand

Auskunftsstelle

Die Schmutzwasserleitungen wurden bisher nicht auf ihre Dichtheit

Huber & Partner Wattwil AG

Die Schmutzwasserleitungen wurden bisher nicht auf ihre Dichtheit geprüft.

Huber & Partner Wattwil AG

Es befinden sich keine Tankanlagen in der Schutzzone 53.

Gemeinde Lichtensteig

13.08.2013

Gemeinde Oberhelfenschwil

06.08.2013

Es befinden sich keine Tankanlagen in der Schutzzone 52.

Gemeinde Lichtensteig

13.08.2013

Gemeinde Oberhelfenschwil Gemeinde Lichtenste¡g

06.08.2013

Die Wasserfluhstrasse wurde nicht saniert. Die Flurstrasse zur Assek. Nr. 7 ist mit einem Fahrverbot für

Geologiebüro Lienert &

senriìft-

Motorwagen und Motorräder mit Zusatztafel "Zubringerdienst mit schrift. Bewilligung der Gemeinde gestattet" versehen.

Datum der Überprüfung 2O!3/2OLs 26.08.2013 26.08.2013

22.1t.2013

Haering AG

02.08.2013

Die Wasserfluhstrasse wurde nicht saniert.

Gemeinde Lichtensteig

Die Flurstrasse zur Assek. Nr. 7 ist mit einem Fahrverbot für

22.tL.20t3

Geologiebüro Lienert &

Motorwagen und Motorräder mit Zusatztafel "Zubringerdienst mit schrift. Bewillieune der Gemeinde qestattet" versehen. Die Güllenbehälter wurden bisher nicht auf ihre Dichtheit geprüft.

Haering AG

02.08.2013

Geologiebüro Lienert &

02.08.2013

Haering AG Der Güllenbehälter bei Assek. Nr. 279 auf Parz. Nr. 523 in der Zone 52

wird nicht mehr genutzt und dient nur noch als Regenwasserbehälter,

Gemeinde L¡chtensteig

L5.L2.20L5

t5.L2.20Ls

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