Überbauungsplan Austrasse

Special-use plan · Lichtensteig

Document

Number
2016-6460
Kind
Special-use plan
Commune
Lichtensteig
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jun 10, 2016
In force since
Jun 10, 2016

Map

3 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen_____________________________________ ______

10. Juni 2016 Gemeinderat Lichtensteig Hauptgasse 12 9620 Lichtensteig

Geschäft Nr. 16-3079 Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Austrasse

Die Prüfung ergibt Folgendes: Gemäss Praxis und Rechtsprechung sind im Rahmen eines Überbauungsplans Abwei­ chungen vom Zonenplan/Baureglement nur soweit zulässig, als sie keine materielle Ände­ rung der Zonenordnung zur Folge haben. In der Regel ist damit maximal ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig (in der WG3 vier Vollgeschosse und ein Dachgeschoss). Das Planungsgebiet ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der WG3-Zone zugeteilt. Im nördlichen Baubereich A5 soll - gemessen an der Regelbauweise - ein fünfgeschos­ siges Gebäude realisiert werden können. Begründet ist dies mit der Topografie, insbe­ sondere auch mit der Höhenlage der Tiefgarage in dem steilen Gelände. Über dem Un­ tergeschoss/Kellergeschoss sind jeweils vier W ohngeschosse vorgesehen. Ein zusätzli­ ches Dach- oder Attikageschoss ist nicht zulässig. Die Gebäude sind in zwei Gruppen gegliedert und jeweils mit gleicher Höhenlage geplant. Wegen dem abfallenden Terrainverlauf im nördlichen Bereich des Planungsgebiets wird das Untergeschoss beim Haus A5 baurechtlich zu einem Vollgeschoss. Das ist im vorlie­ genden Fall nachvollziehbar, weil damit eine einheitliche Höhenabwicklung in der Über­ bauung und eine gute Erschliessung gewährleistet werden. Das Haus A5 steht auch am tiefsten Punkt im Planungsgebiet, eine nachbarrechtliche Beeinträchtigung ist nicht zu erkennen. Aufgrund der Ausführungen kann die Geschoss- und Höhenregelung geneh­ migt werden. Der Erlass wurde vorgeprüft und überarbeitet. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

Show the full text

16-3079 / 481428_111937.dOCX 481428_111937.docx

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1700.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVF

Fr. Fr.

1'560.~ 140.—

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen— ' Genehmigter Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

16-3079 /481428_111937.docx