Überbauungsplan Oberdorf

Special-use plan · Neckertal

Document

Number
2009-6760
Kind
Special-use plan
Commune
Neckertal
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Apr 16, 2009
Approved
Jul 3, 2009
Published
May 5, 2009
In force since
Jul 3, 2009

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. Juli 2009

Gemeinderat Hemberg 9633 Hemberg

Gemeinde Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Oberdorf

Das Grundstück ist der WG2-Zone zugeordnet, liegt westlich der Scherbstrasse und ist heute mit einer Baute (Assek. Nr. 1189) überbaut. Südlich schliesst die Grünzone GF, westlich die Grünzone GE (Obstlehrpfad) und nördlich die Kernzone K2, überlagert mit dem Ortsbildschutz­ gebiet, an. Der Überbauungsplan Oberdorf überlagert teilweise das Ortsbildschutzgebiet ge­ mäss der Schutzverordnung der Gemeinde. Der Sondererlass regelt die zweckmässige Erschliessung sowie eine sorgfältige Überbauung, die sich am Ortsbild orientiert und Rücksicht nimmt auf die Topografie sowie auf das Ortsbild­ schutzgebiet. Mit der Gliederung im Rahmen des Überbauungsplanes wird eine der bestehen­ den Struktur des Ortsbildes entsprechende Bebauung ermöglicht. Mittels einer guten Umgebungs- und Terraingestaltung wird der Einfügung in die Umgebung Rechnung getragen. Aufgrund des Berichts S.3 sind "aufgrund heutiger Erkenntnis keine besonderen Naturgefahren "ersichtlich". Sollte sich während den Bauarbeiten trotzdem herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmäs­ sigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. Der Erlass wurde vorgeprüft, in der Folge überarbeitet und ergänzt/angepasst. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-

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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Sollte sich während den Bauarbeiten herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmässigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 9 00 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Tiefbauamt - Gebäudeversicherungsanstalt GVA

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