Überbauungsplan Oberdorf
Special-use plan · Neckertal
Document
- Number
- 2009-6760
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Neckertal
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Apr 16, 2009
- Approved
- Jul 3, 2009
- Published
- May 5, 2009
- In force since
- Jul 3, 2009
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
3. Juli 2009
Gemeinderat Hemberg 9633 Hemberg
Gemeinde Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Oberdorf
Das Grundstück ist der WG2-Zone zugeordnet, liegt westlich der Scherbstrasse und ist heute mit einer Baute (Assek. Nr. 1189) überbaut. Südlich schliesst die Grünzone GF, westlich die Grünzone GE (Obstlehrpfad) und nördlich die Kernzone K2, überlagert mit dem Ortsbildschutz gebiet, an. Der Überbauungsplan Oberdorf überlagert teilweise das Ortsbildschutzgebiet ge mäss der Schutzverordnung der Gemeinde. Der Sondererlass regelt die zweckmässige Erschliessung sowie eine sorgfältige Überbauung, die sich am Ortsbild orientiert und Rücksicht nimmt auf die Topografie sowie auf das Ortsbild schutzgebiet. Mit der Gliederung im Rahmen des Überbauungsplanes wird eine der bestehen den Struktur des Ortsbildes entsprechende Bebauung ermöglicht. Mittels einer guten Umgebungs- und Terraingestaltung wird der Einfügung in die Umgebung Rechnung getragen. Aufgrund des Berichts S.3 sind "aufgrund heutiger Erkenntnis keine besonderen Naturgefahren "ersichtlich". Sollte sich während den Bauarbeiten trotzdem herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmäs sigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. Der Erlass wurde vorgeprüft, in der Folge überarbeitet und ergänzt/angepasst. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Sollte sich während den Bauarbeiten herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmässigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 9 00 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Tiefbauamt - Gebäudeversicherungsanstalt GVA
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