Schaffhausen; Grundwasserfassung Warthau
Groundwater protection zones · Schaffhausen
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- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approved by
- Kt. DI
- Adopted
- Jun 9, 2009
- In force since
- Jun 9, 2009
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Kanton Schaffhausen Departement des Innern Mühlentalstrasse 105 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon +41 (0)52 632 74 61 Fax +41 (0)52 632 77 51 [email protected]
Verfügung des Departements des Innern betreffend Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung „Warthau" · der Stadt Schaffhausen vom 9. Juni 2009 / DT 1. Am 28. November 2008 reichten die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rhein fall dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU) den Entwurf eines Schutzzonen reglements und eines Schutzzonenplans für die Grundwasserfassung „Warthau" zur Vorprüfung ein. Die Unterlagen wurden zuständigkeitshalber an das Departement des Innern weitergeleitet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 nahm das Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem ALU, dem Planungs- und Naturschutzamt, dem Tiefbauamt und dem Landwirtschaftsamt zum vorgelegten Entwurf Stellung und schlug verschiedene Ergänzungen und Verbesserungen vor. Am 7. April 2009 erliess der Stadtrat Schaffhausen das Schutzzonenreglement und den Schutzzo nenplan für die Grundwasserfassung „Warthau". Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 reichte die Stadt Schaffhausen das Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan vom 7. April 2009 zur Genehmigung ein. 11. Gemäss Art. 118 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100) bedürfen Gemeindereglemente zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz, Dekret oder einer Verordnung vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen
Sachgebiet sie betreffen. Vorliegend ergibt sich die Genehmigungspflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.100). Zuständig ist das Departement des Innern. Gemäss Art. 17 Abs. 2 EG GSchG sind die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen mit den zugehörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen aufzulegen. Allfällige Einwendungen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammen zu fassen (Art. 17 Abs. 2 EG GSchG). Anschliessend erlässt die zuständige Behörde die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht aufzulegen (Art. 17 Abs. 3 EG GSchG). Das vom Stadtrat Schaffhausen am 7. April 2009 erlassene Schutzzonenreglement inklusive Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung „Warthau" wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 2009 ausgeschrieben und während 20 Tagen aufgelegt. 1nnert der Auflagefrist wurden gegen das Schutzzonenreglement und den -plan keine Rechtsmittel erhoben. Die von Seiten der kantonalen Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Ergän zungs- und Verbesserungsvorschläge wurden berücksichtigt. Einer Genehmigung steht nichts im Wege.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung „Warthau" vom 7. April 2009 werden genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach· erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200)). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2
3. Mitteilung an: Stadtrat Schaffhausen (unter Beilage der fünf mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplare des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan) Amt für Justiz und Gemeinden ALU Planungs- und Naturschutzamt Tiefbauamt Landwirtschaftsamt je unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Exemplars des Schutz zonenreglements inkl. Schutzzonenplan Departement des Innern, Sekretariat (unter Beilage der Akten sowie eines mit dem Ge nehmigungsvermerk versehenen Exemplars des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzo nenplan; zur Ablage im Rechtsdienst) Departement des Innern Die Departementsvorsteherin
Ursula Hafner-Wipf, Regierungsrätin
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3
Schutzzonenreglement
Städtische Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall
Grundwasserfassung HFB Warthau, Schaffhausen
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Schutzzonenreglement Schutzzonenplan Erläuterungen
SH00-538 / 23.02.2009
Ok1og11:!o A.C
. Spitalstrasse 27 8200 Schaffhausen
Telefon 052 630 06 60 Fax 052 630 06 66
eMail: [email protected] www.oekoaeo.ch
Teil A:
Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan
Ökogeo AG Schaffhausen
Städtische Werke Scliaffüausen und Neuhausen am Rheinfall
Sch�tzzonenreglement der Grundwasserfassung Warihau,Schaffhausen Inhaltsverzeichnis I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe / Zweck
Art. 2 Rechtliche Grundlagen und Richtlinien
Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen / Geltungsbereich
Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone S3
Art. 6 Engere Schutzzone, Zone S2
Art. 7 Fassungsbereich, Zone S l
III
Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements
Art. 9 Anmerkung im Grundbuch
Art. 10 Informationspflicht
Art. 11 Vollzug
Art. 12 Strafbestimmungen
Gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) erlässt der Stadtrat der Stadt Schaffhausen das nachfolgende Schutzzonenreglement.
I
Allgemeine Bestimmungen
12 more articles
Art. 1 Begriffe / Zweck
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grnndwassers und der Fassung Warthau erforderlichen Nut zungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone ist im nachstehenden Plan dargestellt und wird unterteilt in: •
Fassungs.bereich
Zone SI
•
engere Schutzzone
Zone S2
•
weitere Schutzzone
Zone S3
Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Grnndwasserfassung. Mit der engeren Schutzzo ne soll die Grundwasserfassung vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässserschutzbereich; hier werden Nutzungsbe schränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen und Richtlinien
•
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
•
Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
•
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stof fen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risikoreduktions Verordnung, ChemRRV; SR 814.81)
•
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzen schutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161)
•
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171)
•
Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
•
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01)
•
Wegleitung Grnndwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004
•
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200)
•
Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 (Organisationsver ordnung; SHR 172.101)
Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen / Geltungsbereich
Grnridlage für dieses Schutzzonenreglement bildet der begleitende Bericht zum Schutzzonenreglement mit der Nr. SH00-538 der Ökogeo AG, Schaffhausen. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonen plan im Massstab 1 : 2500 vom 23. Febrnar 2009. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.
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Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Im Zusammenhang mit Planungsarbeiten im Bereich der Schutzzonen sind insbesondere folgende Be stimmungen zu erwähnen: •
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100)
•
Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (RSS 700.1)
Alle übrigen, hier nicht aufgeführten Bestimmungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone S3
a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Ihr Einsatz ist so weit wie möglich zu vermeiden. Kann der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so ist ihre Verwendung zulässig •
gegen die Erreger von Waldschäden, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist,
•
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Die Verwendung von Herbiziden und Holzschutzmitteln ist verboten. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. In allen Anwen dungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenös sische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzen schutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Es gelten folgende Nutzungsbe schränkungen: •
In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet " grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind.
•
In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten.
•
Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen.
Die Verwendung von Düngern ist grundsätzlich verboten. In Sinne einer Ausnahme zugelassen ist die Verwendung von Kompost und von Mineraldüngern •
bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten,
•
zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau,
•
auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche.
b) Bauten und Anlagen Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, ist untersagt. Davon ausgenommen sind einzig Massnahmen, die zur Verbesserung des Schutzes der Fassung führen. c) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die ge eignet sind, das Grundwasser zu verumeinigen, sind verboten.
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d) Materialentnahme Das Ausbeuten von Kies, Sand und anderen Materialien ist nicht erlaubt.
Art. 6 Engere Schutzzone, Zone S2
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S2 folgende Beschränkungen: a) Forstwirtschaftliche Nutzung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und Dünger Jede Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Regulatoren, Holzschutzmitteln und Düngern ist verboten. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz darf nicht gelagert werden. b) Bewirtschaftung Erlaubt ist ausschliesslich Wald. c) Forststrassen Nur der Anliegeverkehr für Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.
Art. 7 Fassungsbereich, Zone Sl
Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Be schränkungen: Innerhalb des Fassungsgebäudes sind keinerlei Stoffe und Materialien aufzubewahren, die nicht mit dem Betrieb der Fassung Warthau zusammenhängen oder die den Betrieb der Fassung stören oder beeinträch tigen könnten. Das Fassungsgebäude und der Grundwasserbrunnen sind gegen Sabotage nach Möglichkeit zu sichern. Das Gebäude ist mit vertretbarem Aufwand baulich gegen auslaufendes Löschwasser oder an dere wassergefährdende Flüssigkeiten, die von aussen in den Fassungsbereich gelangen könnten, zu schüt zen.
III
Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements
Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend. Die vom BUWAL (heu te BAFU) erlassene „Wegleitung Grundwasserschutz" ist als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss an zuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements oder in einem separaten V erfah ren zu erlassen.
Art. 9 Anmerkung im Grundbuch
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegen dem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen anzumerken.
Art. 10 Informationspflicht
Die Grundeigentümer der betroffenen Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu info1mieren. 4
Art. 11 Vollzug
Die Stadt Schaffhausen ist für den Vollzug zuständig.
Art. 12 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Vom Stadtrat Schaffhausen beschlossen am .
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Vom Departement des Innern genehmigt am . . .
Die Departementsvorsteherin
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Schutzzonenplan der Grundwasserfassung Warthau Schutzzonen S 1, 52 und 53
Legende Schutzzonen 51 bis 53
Schutzzone 51 (Fassungsbereich)
Schutzzone 52 (Engere Schutzzone)
Schutzzone 53 (Weitere Schutzzone)
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horizontale Filterstränge
Auftraggeber
Städtische Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall Karte: 1
Datum: 23.02.09 beschlossen am
Format: 53 * 29.7 cm
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Bearbeitung: us/mg
Projekt - Nr.: SH00-538
Layout: *Schutzzone
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Legal bases
SHR 814.200 · Cantonal
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal