Siblingen; Quellen Roossen, Langtal und Buechenbrunnen
Groundwater protection zones · Siblingen
Document
- Number
- Bo/B/37/20
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Siblingen
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Oct 6, 1987
- In force since
- Oct 6, 1987
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/B/37/20
vom 6.
Oktober 1987
Genehmigung des Schutzzonen reglementes für die Quellen 11 Roosen11 ' 11 Langtal II und 11 Buechenbrunnen 11 in der Gemeinde Siblingen
I.
Am 12. Dezember 1986 stimmte die Gemeindeversammlung Siblingen einem vom Gemeinderat vorgelegten Schutzzonenreglement für die Quellwasser fassungen 11 Roosen", "Langtal" und 11 Buechenbrunnen 11 auf Gemarkung Sib lingen zu. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1986 ersucht der Gemeinde rat von Siblingen den Regierungsrat, die Genehmigung für das Schutz zonenreglement im Sinne von Art. 195 des Gesetzes über das Gemeinde wesen für den Kanton Schaffhausen vom 9. Juli 1892 zu erteilen. II.
Mit der Prüfung des Schutzzonenreglementes für die erwähnten drei Quellen befassten sich die nachfdlgenden kantonalen Amtsstellen: das Tiefbauamt, das Planungs- und Naturschutzamt, die Forstverwaltung, das Meliorationsamt, die Feuerpolizei sowie das Laboratorium. Da sich die Quellwasserfassungen mit ihren Schutzzonen im Waldgebiet der Gemeinde Siblingen befinden, wurden neben den üblichen Bestimmun gen die folgenden speziell die Forstwirtschaft betreffenden Vor schriften in das Reglement aufgenommen: Art. 4, Art. 5 lit. h, Art. 7 lit. b und d sowie Art. 9. Die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes entsprechen den Vorschrif ten und Absichten der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und sind nicht zu beanstanden, weshalb einer Genehmigung nichts im Wege steht.
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2 III.
Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n : 1.
Das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen 11 Roosen 11 , 11 L angtal11 und 11Buechenbrunnen 11 der Gemeinde Siblingen vom 12. De zember 1986 wird genehmigt.
2. Mitteilung an: - Gemeinde Siblingen, mit Reglement und Plänen - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Planungs- und Naturschutzamt - Forstverwaltung - Meliorationsamt - Feuerpo 1izei - Laboratorium - Tiefbauamt (3), mit den Unterlagen DER STAATSSCHREIBER i.V.:
11A·
Schutzzonenreglement
Gemeinde Siblingen SH 8225 Siblingen, den
S C H U T Z
tON EN
R E G L E M E N T
für die Quellwasserfassungen Roossen, GB-Nr. 4 . ��ngtal (Bruderbrunnen), GB-Nr. 4 ßuechenbrunnen (Eisenhalde-Reservoir), GB-Nr. 4 der Gemeinde Siblingen.
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement legt die zum Schutze der Quellwasserfassungen Roossen, Langtal und Buechenbrunnen in Siblingen erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und zu treffenden Massnahmen fest.
Art. 2 Schutzzonen
Der 11 Fassungsbereich11 ( Zone Sl), die II engere Schutzzone 11 ( Zone S2) und die 11 weitere Schutzzone (Zone S 3) um die Trinkwasser fassungen bilden Schutzzonen gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom ß. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen.
Art. 3 Geltungs
berei ch
Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus den drei Situationsplänen 1 : 1000, welche integrierender Bestandteil dieses Reglementes sind.
Art. 4 Vorschriften
Der Wald im Bereich einer Schutzzone bleibt der Forstgesetz gebung unterstellt. Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen �ber den Natur und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässer
schutzes bleiben vorbehalten.
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·Art. 5 Zone S 3
In der "weiteren Schutzzone" (Zone S 3) gelten folgende Nut zungsbeschrä�kungen: a Grasbau, Rebbau, Ackerbau und die mäs·sige Verwendung von Kunstdünger, trockenem Mist 'und Spr.itzmittel ist erlaubt; die Düngung mit Klärschlamm und Jauche ist verboten; im Rebbau ist die verwendete Handelsdüngermenge dem Entzug der Rebe anzupassen; b
Bauten, in denen grundwassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, Tankanlagen aller Art, Umschlagplätze für Flüssigkeiten, Materiallager von löslichen Stoffen, Altautosammelplätze, Lagerung von Kehrichtkompost und Klärschlamm, Deponien aller Art, Steinbrüche, Lehmgruben, Griengruben, Kiesgruben, Sand gruben, Friedhöfe, Kläranlagen, Sickerschächte sind verboten;
c die Lagerung und Verwendung von Heizölprodukten für eigene H�izzwecke ist erlaubt, wenn spezielle Schutzmassnahmen Leck verluste sowohl sichtbar machen als auch zurückhalten; d Jauchegruben, Miststöcke, erdverlegte Jaucheleitungen, Grün futtersilos und Abwasserleitungen sind erlaubt, wenn sie dicht erstellt sind und die Dichtigkeit periodisch kontrol1 iert wird; e Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen bedürfen einer
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Bewilligung der kantonalen Baudirektion. Diese kann erteilt werden, wenn durch die Pflege des Materials und durch häufi ge Transporte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht; f Veränderung der Terrainoberfläche durch Planiearbeiten, Ab tragungen und Auffüllungen bedürfen einer Bewilligung durch die kantonale Baudirektion; g Tiefbauarbeiten mit längerer Entblössung des Grundwasserspie gels sind verboten; solche mit kurzfristiger Entblässung be dürfen einer Bewilligung durch die Baudirektion; h Strassen (ausgenommen Wal�strassen und schwach befahrene Flur strassen) sind nur mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Ge wässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 erlaubt; i Parkplätze und Autowaschplätze sind nur mit dichten Belägen und einem Anschluss an die Kanalisation erlaubt.
Art. 6 Zone S 2
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der "engeren Schutzzone II fo 1 gende Nutzungsbeschränkungen: a Das Erstellen neuer Hoch- und Tiefbauten ist vorbehältlich lit. b verboten; b Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall sind erlaubt, wenn durch Transporte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht; c Strassen mit Ausnahme von lit. d sind nicht durch die "en gere Schutzzone" zu führen. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die "engere .Schutzzone II ausnahmsweise einma 1 nicht vermeid�n, so sind diejenigen Schutzmassnahmen vorzu kehren, die während des Baues und Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen;
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d die Erstellung von Flur- und Waldwegen für land- und forst wirtschaftliche Zwecke bedarf einer ßewilligung der ßaudi rektion; e Anlagen für die Lagerung, die Verwendung und den Transport wassergefährdender Stoffe sind verboten; f Parkplätze und Autowaschplätze sind verboten; g forstwirtschaftliche Nutzung, Grasbau, Rasen, Weidgang und mässige Verwendung von Kunstdüng�r und Mist sind erla�bt; h die Verwendung von gewässerschädlichen Spritzmitte 1 n, Jau che und Klärschlamm ist verboten; i Sportplätze, Freibäder, Zeltplätze und Parkanlagen sind er laubt, wenn deren Pflege nicht die Anwendung von Mitteln er fordert, die sich mit dem Schutz der Fassung nicht vertra gen und wenn sich die sanitären Einrichtungen ausserhalb der "engeren Schutzzone" befinden.
Art. 7 Zone S 1
Zusätzlich zu den in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Beschrän , kungen ,gelten im "Fassungsberei eh" folgende Nutzungsbeschränkun gen: a das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten aller Art, ist verboten; b ausser Wald- und Dauerwiesen ist jede landwirtschaftliche Nut
zung inkl. Umbruch und Weidgang verboten. Die Verwendung von
Dünger, Pflanzenschutzmittel (Pestiziden) und Forstchemika lien jeder Art ist verboten;
c Sportplätze, Freibäder, Zeltplätze und Parkanlagen sind ver boten; d der allgemeine Zugang zum Fassungsbereich 11 sollte, im Einver ständnis mit dem kantonalen Forstamt, durch geeignete Massnah men (Zäune, Hecken oder dgl.) beschränkt werden. 11
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Art. 8 Markierung
Die Schutzzonen sind im Gelände zu markieren. Mit dieser Markie rung sind die· Schutzzonen eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Art. 9 Bauten
Bauten· aller Art, Bewässerungen, Wasserentnahmen etc. in den Zo neri S 2 und S 3 sind bewilligungspflichtig; zuständige Instanz ausserhalb der Waldgrundstücke ist die kantonale Baudirektion. Im Wald ist, gemäss § 1 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe vom 20. Dezember 1 977, die Forstdirektion oder der Regierungsrat zuständig.
Art. 1 0
Kontrolle
Die Kontrolle zur Einhaltung des Reglementes ist Sache der Ge meinde Siblingen.
Art. 1 1
Bussen
Wer vorsätzlich den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhan delt, ohne dass eine besondere Strafnorm des Bundes- oder kanto nalen Rechts verletzt wird, ist gemäss Art. 40 des Bundesgeset zes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Ok tober 1 971 mit Haft oder Busse zu bestrafen. Versuch und Gehil fenschaft sind strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
Art. 1 2
Eigentums Die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement sind zu Labeschränkungen sten des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen.
Art. 1 4
Inkrafttretung Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeinde-
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versammlung von Siblingen und nach der Genehmigung durch den Re gierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft. Von der Gemeindeversammlung von Siblingen genehmigt am 12. 12.1986 Die Schreiberin:
Y. !U{flf
Vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt gemäss .. Regierungsratsbeschluss vom
-6. Okt. 1987
Der Staatsschreiber: I·
Legal bases
SHR 814.200 · Cantonal
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal