Nutzungsplanung (2001) Änderung GB 1094, 1096

Plan da zonas · Lohn (SH)

Document

Numer
36/575
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Lohn (SH)
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
03-11-2015
En vigur dapi
03-11-2015

Karte

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Text

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 03. November 2015

Lohn, Zonenplanänderung (GB Nr. 1094/1096); Genehmigung

Protokoll-Nr. 36/575

1. Das Gebäude auf Parzelle GB Nr. 1096 wurde bis im Jahre 2014 als Kindergarten genutzt und liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Lohn in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, überlagert mit Kernzone. Die umliegenden Parzellen sind der Dorfzone, teilweise überlagert mit Kernzone, zugeteilt. Das Gebäude selbst ist im Inventar der erhaltenswerten Bauten als wertvoll klassifiziert. Die Kernzone überlagert das Zentrum der Gemeinde. Die Kernzone gilt als Ensembleschutzzone im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG). Im Zuge des Neubaus eines Doppelkindergartens auf GB Nr. 844 in Lohn, in der Nähe der Turnhalle, wurde der bestehende Kindergarten geschlossen. Die Gemeinde hat für das Ge­ bäude keinen Verwendungszweck mehr und gedenkt dieses zu verkaufen (GB Nr. 1094/1096). Aus vorgenannten Gründen hat die Gemeindeversammlung Lohn eine Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung der beiden Parzellen GB Nr. 1094/1096 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, überlagert mit Kernzone, in die Dorfzone, überlagert mit Kernzone, be­ schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. August bis 18. September 2015. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 31. August 2015 ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmigung der Zo­ nenplanänderung durch den Regierungsrat.

11. Nach Art 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Ge­ nehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Än­ derung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf­ gaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Zonenplanänderung öffent­ lich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n: 1.

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Die von der Gemeindeversammlung Lohn beschlossene Zonenplanänderung, umfas­ send die Umzonung der Parzellen GB Lohn Nr. 1094 und 1096 von der Zone für öf­ fentliche Bauten und Anlagen, überlagert mit Kernzone, in die Dorfzone, überlagert mit Kernzone, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8235 Lohn (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected])

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