Nutzungsplanung (1995) Änderung oberi Bahnhofstrass

Zoning plan · Neunkirch

Document

Number
D/Sp/29/9
Kind
Zoning plan
Commune
Neunkirch
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Aug 2, 1999
In force since
Aug 2, 1999

Map

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Text

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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 2. August 1999 Neunkirch, Zonenplanänderung "oberi Bahnhofstrass", Änderung der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung

1. Die Gemeindeversammlung Neunkirch hat am 10. Dezember 1998 eine Zonen­ planänderung "oberi Bahnhofstrass", umfassend die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2450 von der Verkehrsfläche in die Freihaltezone Alleebereich, die Umzonung der Parzellen GB Nr. 1731, 1734 und eine Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2141 von der Vorstadtzone 1 in die Vorstadtzone 2 sowie die Einzonung der Par­ zelle GB Nr. 2598 von der Verkehrsfläche beziehungsweise von der Freihaltezone Alleebereich in die Vorstadtzone 2 und eine Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2141 von der Freihaltezone Gartenbereich in die Vorstadtzone 2 beschlossen. Gleichzeitig hat die Gemeindeversammlung Neunkirch eine Änderung der Bau- und Nutzungsord­ nung (Nachtrag vom 10. Dezember 1998) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. Dezember 1998 bis 7. Januar 1999. Gegen die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung wurden innert Frist zwei Rekurse erhoben, welche vom Regierungsrat mit Re­ gierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1999 abgewiesen wurden. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

11. 1.

Nach Art. 26 des Baugesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umwelt­ schutzorganisation befasst.

2

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne vom Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt.

3.

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Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Zonen­ planänderung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung vorgebracht. Nachdem auch der Entscheid des Regierungsrates vom 25. Mai 1999 nicht angefochten wurde, kann die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden.

111. Auf Antrag des Baudepartementes wird beschlossen: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 10. Dezember 1998 be­ schlossene Zonenplanänderung "oberi Bahnhofstrass", umfassend die Um­ zonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2450 von der Verkehrsfläche in die Freihaltezone Alleebereich, die Umzonung der Parzellen GB Nr. 1731, 1734 und eine Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2141 von der Vorstadtzone 1 in die Vorstadtzone 2 sowie die Einzonung der Parzelle GB Nr. 2598 von der Verkehrsfläche beziehungsweise von der Freihaltezone Alleebereich in die Vorstadtzone 2 und eine Teilfläche der Parzelle GB Nr. 2141 von der Frei­ haltezone Gartenbereich in die Vorstadtzone 2, sowie die gleichzeitig be­ schlossene Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (Nachtrag vom 10. De­ zember 1998) werden genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch Die genehmigte Zonenplanänderung sowie die Bau- und Nutzungsordnung werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt. - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - KNHK, Herrn Dr. U. Ganter - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt

3

- EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Kantonales Laboratorium - Grundstückschätzungen

DER ST�CHREIBER: Dr. Reto�ach

Plan: Zonenplanänderung

GEMEINDE NEUNKIRCH

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ZONENPLAN-ANDERUNG Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 1998 Namens des Gemeinderates Die Präsidentin: Der Schreiber:

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Öffentliche Auflage vom 18. Dezember 1998 bis 7. Januar 1999.

Genehmigt durch den Regierungsrat am - 2. Aug. 1999

Dr. R. Dubach

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