QP SHA äussere Rheinhalde West

Special-use plan · Schaffhausen

Document

Number
U/vö/13/4
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Apr 3, 1979
In force since
Apr 3, 1979

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Schaffhausen with its building zones.Open the full map

Files

SHA_005_EN_1.pdfOpen in a new tab

Text

SHA_005_EN_1.pdf

1\USZUG :ms dem

PRO'rOI(OLL DES R.EG-IEitur,1GSR.1\_1�ES

DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/vö/13/4

vom

3. April 1979

Schaffhausen, Quartierplan "äussere Rheinhalde West"

. I.

Der Stadtrat Schaffhausen hat am 28. November 1978 den Quar­ tierplan "äussere Rheinhalde West" beschlossen •. Der Quartier­ plan enthält eine Baulinie längs der Rheinhaldenstrasse, eine Waldabstandslinie gemäss § 8 der Verordnung des Regierungs­ rates über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und Waldnähe vom 20. Dezember 1977 und besondere Bauvorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes. Das Verfahren wurde gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 11 Baugesetz durch­ geführt. Mit Schreiben vom 15. Februar 1979 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierplanes durch den Regierungsrat. II. Der Quartierplan äussere Rheinhalde West" wurde in Zusammen­ arbeit zwischen städtischen und kantonalen Stellen sowie der Natur- und Heimatschutzkommission erstellt. Die besonderen Bauvorschriften folgen der vom Regierungsrat am 13. März 1979 gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz erlassenen 11

Show the full text

Schutzverfügung.

Die mit der Prüfung befassten kantonalen Stellen stimmen dem Quartierplan zu. Die Natur- und Heimatschutzkommission hat mehrheitlich zugestimmt. Eine Minderheit hätte eine gänzliche Freihaltung des Quartierplangebietes begrüsst, als Mindest­ anforderung aber einen grösseren Bauabstand zur Villa Bütler verlangt.

- 2 -

III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 28. November 1978 be­ schlossene Quartierplan "äussere Rheinhalde West" mit besonderen B�uvorschriften wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, unter Beilage eines unterzeich­ ne-feii--Quartieipianes-mit besonderen Bauvorschriften - Baudirekt_ion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Quartier­ planes mit besonderen Bauvorschriften - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt Vermessungsamt Forstamt -2,r Kreis DER SI'AATSSCHl.�IBER:

Quartierplanvorschriften

STADT SCHAFFHAUSEN

QUARTIERPLAN AEU SSERE RHEINHALDE WEST

VOM STADT RAT GENEHMIGT AM 2 8. NOV. 19 7 t� NAMENS DES STADTRATES

ÖFFENT LICHE PLANAUFLAGE 11. OEZ.197 8

VOM

BIS

- �;. JAN.1979

VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM (.)_ ,'e_

(bvt,,c.,y,_ ./j1,r_c,k tl'U�

Url

26_ yr I 41l-? {

, .,

ik (Ni.

t

8, '9f'n'/ Ao/J1

DER S A ATSSCHREIBER:

Stadt Schaffhausen 24. August 1978

QUARTIERPLAN

AEUSSERE RHEINHALDE WEST - Quartierplan - Quartierplanvorschriften - Ueberbauungsrichtplan - Bepflanzungsplan

Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vorn 9. November 1964 und Art. 51 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vorn 23. April 1968 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen den fol­ genden Quartierplan:

A. Geltungsbereich und Inhalt

Art. 1 Umgrenzung

Der Quartierplan "äussere Rheinhalde West" umfasst die Grundstücke GB Nr. 2973 und 2974 zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem Vögelingässchen bis zur Perirnetergrenze des benachbarten Quartierplanes.

Art. 2 Inhalt

Der Quartierplan "äussere Rheinhalde West" besteht aus dem eigentlichen Quartierplan im Massstab 1:500, den Quartierplanvorschriften sowie dem Ueberbauungs­ richtplan und dem Bepflanzungsplan.

./.

- 2 -

B. Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Zonen

Im Quartierplan werden folgende Zonen ausgeschieden: - Wohnzone mit geringer Ausnützung - Bauverbotszone - Wald

Art. 4 Ausnützung

Die Ausnützungsziffer in der Wohnzone darf nicht mehr als o,32 betragen.

Art. 5 Ueberbauungs­

richtplan

Der Ueberbauungsrichtplan ist integrierender Bestand­ teil des Quartierplanes und legt den Siedlungscharakter für das gesamte Quartierplangebiet verbindlich fest. Es sind nur Gruppen von gestaffelt zusammengebauten Einfamilienhäusern zugelassen.

Die Umgebungsgestaltung als Bestandteil der Ueberbau­ ung wird aus gestalterischer Sicht den Hochbauten gleichgesetzt. Es gelten dafür die gleichen Beurtei­ lungskriterien.

Art. 6 Waldabstand

Nach Massgabe von § 8 der Verordnung des Regierungs­ rates über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe vom 20. Dezember 1977 ist die Waldabstandslinie im Quartierplan eingetragen.

Art. 7 Geschosse

Die Bauten dürfen auch talseitig höchstens zweige­ schossig in Erscheinung treten. Das Erdgeschossniveau darf talseits und seitlich höchstens l. oo m über dem gewachsenen oder gestalteten Terrain liegen.

Besondere Beachtung ist der Höhenstaffelung innerhalb der zusammengebauten Hausgruppen zu schenken. Die Oberkante des Dachrandes der Häuser 5 und 9 darf folgende Höhenkoten nicht übersteigen: 408 . 8 0 m. ü. M. Haus 5 Haus 9 409. 80 m. ü. M.

./.

- 3 -

Art. 8 Materialwahl

und Farbgebung

Die äussere Gestaltung der Gebäude bezüglich �etail­ R,estaltung, Materialanwendung und Farbgebung bedarf der besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.

Art. 9 Dachform

Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Gesamtwirkung und der gegenseitigen Freihaltung der Aussicht sind nur Flachdächer mit übereinstimmenden Dachabschlüssen zugelassen.

Art. 10 Garagen

Geschlossene Autoabstellplätze dürfen nur in Form von Reihengaragen oder Einstellhallen erstellt werden.

Art. 11 Zufahrt

Der Zugang zur Neuüberbauung erfolgt von der Rheinhal­ denstrasse her über insgesamt höchstens zwei Zufahrten.

Art. 1 2

Parkplätze

Es gilt die Verordnung des Grassen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoab­ stellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971 .

10 more articles

Art. 1 3

Kanalisation

Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern.

Die Erstellung sämtlicher Schmutz- und Regenwasserlei­ tungen erf�lgt zulasten der Bauherrschaft .

Art. 14 Kehricht

An für den Abfuhrbetrieb geeigneten Stellen sind auf privatem Grund Abstellplätze für Container vorzusehen.

Art. 1 5

Antenne

Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an eine eigene oder benachbarte Gemeinschaftsan­ tenne beziehungsweise an die Stadtantenne anzuschlies­ sen.

.1•

- 4 -

C. Bepflanzung

Art. 1 6

Grundsatz

Die Neuanlage der Bepflanzung innerhalb der Wohnzone obliegt den Bauherrschaften.

Art. 17 Bepflanzungsplan Die Bepflanzung des gesamten Quartierplangebietes er­

folgt nach Massgabe des Bepflanzungsplanes, welcher in­ tegrierender Bestandteil dieses Quartierplanes ist . In diesem Bepflanzungsplan sind auch Richtlinien für die pflanzliche Gestaltung der unmittelbaren Hausnähe enthalten.

Massive Balkon- und Sitzplatzüberdachungen sowie mas­ sive Balkonbrüstungen und Stützmauern sind mit winter­ harten Hängepflanzen zu begrünen.

Art. 18 Hecke

Die bestehende Hecke entlang der Rheinhaldenstrasse ist zu erhalten und darf nur bei den Einfahrten unter­ brochen werden.

D. Verschiedene Bestimmungen

Art. 19 Weitere

Vorschriften

Der Stadtrat ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsord­ nung weitere Vorschriften konstruktiver, architekto­ nischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.

Art. 20 Heizung

Beim Bau von Oelfeuerungsanlagen sind die von der kan­ tonalen Baudirektion erlassenen "Bedingungen für Heiz­ öltankanlagen und Oelfeuerunren in Neubauten der Zone A" einzuhalten.

Im Interesse des Umweltschutzes wäre es wünschbar, auf die Erstellung von Oelheizungsanlagen zu verzichten .

./..

- 5 -

Art. 2 1

Anmerkung im Grundbuch

DBr Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 2 2

Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Gen ehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.