QP SHA äussere Rheinhalde West
Special-use plan · Schaffhausen
Document
- Number
- U/vö/13/4
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Apr 3, 1979
- In force since
- Apr 3, 1979
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1\USZUG :ms dem
PRO'rOI(OLL DES R.EG-IEitur,1GSR.1\_1�ES
DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/vö/13/4
vom
3. April 1979
Schaffhausen, Quartierplan "äussere Rheinhalde West"
. I.
Der Stadtrat Schaffhausen hat am 28. November 1978 den Quar tierplan "äussere Rheinhalde West" beschlossen •. Der Quartier plan enthält eine Baulinie längs der Rheinhaldenstrasse, eine Waldabstandslinie gemäss § 8 der Verordnung des Regierungs rates über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und Waldnähe vom 20. Dezember 1977 und besondere Bauvorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes. Das Verfahren wurde gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 11 Baugesetz durch geführt. Mit Schreiben vom 15. Februar 1979 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierplanes durch den Regierungsrat. II. Der Quartierplan äussere Rheinhalde West" wurde in Zusammen arbeit zwischen städtischen und kantonalen Stellen sowie der Natur- und Heimatschutzkommission erstellt. Die besonderen Bauvorschriften folgen der vom Regierungsrat am 13. März 1979 gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz erlassenen 11
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Schutzverfügung.
Die mit der Prüfung befassten kantonalen Stellen stimmen dem Quartierplan zu. Die Natur- und Heimatschutzkommission hat mehrheitlich zugestimmt. Eine Minderheit hätte eine gänzliche Freihaltung des Quartierplangebietes begrüsst, als Mindest anforderung aber einen grösseren Bauabstand zur Villa Bütler verlangt.
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III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 28. November 1978 be schlossene Quartierplan "äussere Rheinhalde West" mit besonderen B�uvorschriften wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, unter Beilage eines unterzeich ne-feii--Quartieipianes-mit besonderen Bauvorschriften - Baudirekt_ion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Quartier planes mit besonderen Bauvorschriften - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt Vermessungsamt Forstamt -2,r Kreis DER SI'AATSSCHl.�IBER:
Quartierplanvorschriften
STADT SCHAFFHAUSEN
QUARTIERPLAN AEU SSERE RHEINHALDE WEST
VOM STADT RAT GENEHMIGT AM 2 8. NOV. 19 7 t� NAMENS DES STADTRATES
ÖFFENT LICHE PLANAUFLAGE 11. OEZ.197 8
VOM
BIS
- �;. JAN.1979
VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM (.)_ ,'e_
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DER S A ATSSCHREIBER:
Stadt Schaffhausen 24. August 1978
QUARTIERPLAN
AEUSSERE RHEINHALDE WEST - Quartierplan - Quartierplanvorschriften - Ueberbauungsrichtplan - Bepflanzungsplan
Gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vorn 9. November 1964 und Art. 51 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vorn 23. April 1968 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen den fol genden Quartierplan:
A. Geltungsbereich und Inhalt
Art. 1 Umgrenzung
Der Quartierplan "äussere Rheinhalde West" umfasst die Grundstücke GB Nr. 2973 und 2974 zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem Vögelingässchen bis zur Perirnetergrenze des benachbarten Quartierplanes.
Art. 2 Inhalt
Der Quartierplan "äussere Rheinhalde West" besteht aus dem eigentlichen Quartierplan im Massstab 1:500, den Quartierplanvorschriften sowie dem Ueberbauungs richtplan und dem Bepflanzungsplan.
./.
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B. Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Zonen
Im Quartierplan werden folgende Zonen ausgeschieden: - Wohnzone mit geringer Ausnützung - Bauverbotszone - Wald
Art. 4 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer in der Wohnzone darf nicht mehr als o,32 betragen.
Art. 5 Ueberbauungs
richtplan
Der Ueberbauungsrichtplan ist integrierender Bestand teil des Quartierplanes und legt den Siedlungscharakter für das gesamte Quartierplangebiet verbindlich fest. Es sind nur Gruppen von gestaffelt zusammengebauten Einfamilienhäusern zugelassen.
Die Umgebungsgestaltung als Bestandteil der Ueberbau ung wird aus gestalterischer Sicht den Hochbauten gleichgesetzt. Es gelten dafür die gleichen Beurtei lungskriterien.
Art. 6 Waldabstand
Nach Massgabe von § 8 der Verordnung des Regierungs rates über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe vom 20. Dezember 1977 ist die Waldabstandslinie im Quartierplan eingetragen.
Art. 7 Geschosse
Die Bauten dürfen auch talseitig höchstens zweige schossig in Erscheinung treten. Das Erdgeschossniveau darf talseits und seitlich höchstens l. oo m über dem gewachsenen oder gestalteten Terrain liegen.
Besondere Beachtung ist der Höhenstaffelung innerhalb der zusammengebauten Hausgruppen zu schenken. Die Oberkante des Dachrandes der Häuser 5 und 9 darf folgende Höhenkoten nicht übersteigen: 408 . 8 0 m. ü. M. Haus 5 Haus 9 409. 80 m. ü. M.
./.
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Art. 8 Materialwahl
und Farbgebung
Die äussere Gestaltung der Gebäude bezüglich �etail R,estaltung, Materialanwendung und Farbgebung bedarf der besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.
Art. 9 Dachform
Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Gesamtwirkung und der gegenseitigen Freihaltung der Aussicht sind nur Flachdächer mit übereinstimmenden Dachabschlüssen zugelassen.
Art. 10 Garagen
Geschlossene Autoabstellplätze dürfen nur in Form von Reihengaragen oder Einstellhallen erstellt werden.
Art. 11 Zufahrt
Der Zugang zur Neuüberbauung erfolgt von der Rheinhal denstrasse her über insgesamt höchstens zwei Zufahrten.
Art. 1 2
Parkplätze
Es gilt die Verordnung des Grassen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoab stellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 28. Mai 1971 .
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Art. 1 3
Kanalisation
Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern.
Die Erstellung sämtlicher Schmutz- und Regenwasserlei tungen erf�lgt zulasten der Bauherrschaft .
Art. 14 Kehricht
An für den Abfuhrbetrieb geeigneten Stellen sind auf privatem Grund Abstellplätze für Container vorzusehen.
Art. 1 5
Antenne
Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an eine eigene oder benachbarte Gemeinschaftsan tenne beziehungsweise an die Stadtantenne anzuschlies sen.
.1•
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C. Bepflanzung
Art. 1 6
Grundsatz
Die Neuanlage der Bepflanzung innerhalb der Wohnzone obliegt den Bauherrschaften.
Art. 17 Bepflanzungsplan Die Bepflanzung des gesamten Quartierplangebietes er
folgt nach Massgabe des Bepflanzungsplanes, welcher in tegrierender Bestandteil dieses Quartierplanes ist . In diesem Bepflanzungsplan sind auch Richtlinien für die pflanzliche Gestaltung der unmittelbaren Hausnähe enthalten.
Massive Balkon- und Sitzplatzüberdachungen sowie mas sive Balkonbrüstungen und Stützmauern sind mit winter harten Hängepflanzen zu begrünen.
Art. 18 Hecke
Die bestehende Hecke entlang der Rheinhaldenstrasse ist zu erhalten und darf nur bei den Einfahrten unter brochen werden.
D. Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 Weitere
Vorschriften
Der Stadtrat ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsord nung weitere Vorschriften konstruktiver, architekto nischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.
Art. 20 Heizung
Beim Bau von Oelfeuerungsanlagen sind die von der kan tonalen Baudirektion erlassenen "Bedingungen für Heiz öltankanlagen und Oelfeuerunren in Neubauten der Zone A" einzuhalten.
Im Interesse des Umweltschutzes wäre es wünschbar, auf die Erstellung von Oelheizungsanlagen zu verzichten .
./..
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Art. 2 1
Anmerkung im Grundbuch
DBr Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 2 2
Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Gen ehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.