QP SHA Wirbelwies

Special-use plan · Schaffhausen

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Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
Dec 23, 2008
In force since
Dec 23, 2008

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen ,. O c, � . www.sh.ch Geh, an ........................................................................... D zum schrift!ich'rn Bericht und Antrag

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�zur direkten Eriodigung D zu den Akten Datum:

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

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Schaffhausen, 23. Dezember 2008

Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 12. August 2008 den Qua'rtierplan 'Wirbelwies", umfas­ send die Quartierplanvorschriften und den Nutzungs-, Überbauungs- und Erschliessungs­ plan, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. August bis 4. September 2008. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. April 2008 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen, die jedoch nach einer Einigungsver­ handlung, mit Protokoll vom 22. Oktober 2008, zurückgezogen wurde. Es existiert bereits ein Quartierplan 'Wirbelwies", genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1982. Dieser wird gleichzeitig mit der Genehmigung des neuen Quartierplanes aufgehoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des neuen Quartierplanes 'Wirbelwies".

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11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässjgkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amts­ stellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der QUartierplan 'Wirbelwies" rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief be­ nachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände zum Quartierplan vor­ gebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 13. August 2008 beschlossene Quartierplan 'Wirbel­ wies", umfassend die Quartierplanvorschriften und den Nutzungs-, Überbauungs- und Erschliessungsplan, wird geneh�igt. 2. Gleichzeitig wird der bestehende Quartierplan, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1992, aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs­ und Naturschutza.mt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

Quartierplan 'Wirbelwies" (5-fach)

2

Quartierplan Wirbelwies (ersetzt QP Wirbelwies vom 14.4.1992) Beschluss Stadtrat: 12.8.2008 Genehmigung Baudepartement: 23.12.2008

Verteiler (4 Exemplare): - 1x Baupolizei - 1x Stadtplanung - 1x Bausekretariat - 1x Stadtgärtnerei

Quartierplanvorschriften

STADT

�

SCHAFFHAUSEN

Quartierplan Wirbelwies Stand: 10. Juli 2008 Die Bauherrschaft/ Grundeige ntüme(: Winterthur Leben AG c/o AXA lnv ltment Managers

Schweiz

rnstrasse 42 8

Zürich

mr

Charles llli Der Architekt: Egli Rohr Partner AG Husmatt 9 5405 Baden-Dättwil

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Vom Stadtrat beschlossen am: A2. � a f ,. ';) Namens des Stadtrates

De��r

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Öffentliche Auflage vom 15,0�.oe,

bis 04.00.oe,

Einschreiben an Betroffene vom: f3,0S,Ot> Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen g nehmigt im Sinne der Verfügung vom: 2 3. Dez. 2

Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

Inhalt A. Einleitung

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Bestehender Quartierplan

Quartierplangebiet Quartierplaninhalt Planungsziele Lärmschutz

B. Nutzungsvorschriften

Art. 6 Teilbaugebiete und Baudichte

C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Gesamtwirkung

Stellung der Bauten, Baulinien Spezielle Vorschriften Teilgebiet A Spezielle Vorschriften Teilgebiet B

D. Erschliessung

Art. 11

Art. 12

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Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Strassenhoheit, Grundsatz

Fussweg Vorzeitige Erschliessung Werkleitungen Kehricht Entwässerung

E. Umgebungsgestaltung

Art. 17

Art. 18 Bepflanzung, Grundsatz

Spiel- und Ruheflächen

F. Weitere Bestimmungen

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 2

Energiekonzept, Grundsatz Altlasten Hochwasserschutz behindertengerechtes Bauen Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

Stadt Schaffhausen

3 3 3 3 3 4

4 4

4 4 5 5 6

6 6 7 7 7 7 7

8 8 8

8 8 8 9 9 9 10

Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 57/58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29.10.1996 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen folgende Quartierplanvorschriften:

A.

Einleitung

Art. 1 Bestehender

Quartierplan

Der bestehende Quartierplan "Wirbelwies", genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1992, wird aufgehoben und durch diesen aktuellen Quartierplan "Wirbelwies" ersetzt.

Art. 2 Quartierplangebiet

1 Das Quartierplangebiet im Hauental östlich des Hemmentaler Bachs umfasst die Parzelle GB Nr. 8531 mit einer Nettofläche von 21'860 m2. 2 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Quartierplangebiet. Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften. Der Quartierplan Wirbelwies besteht aus:

Art. 3 Quartierplaninhalt

a. rechtsverbindliche Unterlagen Quartierplanvorschriften - Plan Nr. 100: Erschliessungs- Nutzungs- und Überbauungsplan, Mst. 1:500. b. erläuternde Unterlagen - Plan Nr. 101: Umgebungsgestaltungsplan, Mst. 1:500 -

-

Erläuterungsbericht Modell, Mst. 1:500

1 Der Quartierplan bezweckt, das Quartierplangebiet

Art. 4 Planungsziele

-

-

-

3

zweckmässig und wirtschaftlich zu erschliessen, entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung des erwünschten Siedlungscharakters qualitativ gut zu überbauen und haushälterisch zu nutzen, nach ökologischen Grundsätzen zu bepflanzen und zu bewirtschaften, so zu überbauen, dass gute Voraussetzungen für eine passive Energienutzung und einen insgesamt geringen Energiebedarf geschaffen werden.

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Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

2 Angestrebt wird ein ruhiges Wohnquartier mit einem hohen Wohnwert. Im ganzen Quartierplangebiet sind die Planungswerte nach LSV einzuhalten.

Art. 5 Lärmschutz

B.

Nutzungsvorschriften

1 Zwecks haushälterischen Umgangs mit dem Boden dürfen die zulässigen Ausnützungsziffern um höchstens 20 % unterschritten werden.

Art. 6 Teilbaugebiete

und Baudichte

2 Das Quartierplangebiet wird in zwei Teilgebiete mit insgesamt 6 Baufelder unterteilt: - Teilgebiet A: Baufeld 1 - Teilgebiet B: Baufeld 2 - 6 3 Die zulässige maximale Bruttogeschossfläche wird aufgrund des Vorprojektes von Egli Rohr Partner für die einzelnen Baufelder festgelegt: - Baufeld 1: 3'100 m2 BGF 16 Einfamilienhäuser - Baufeld 2: 1'500 m2 BGF 1 Mehrfamilienhaus - Baufeld 3: 1'900 m2 BGF 1 Mehrfamilienhaus - Baufeld 4: 1'500 m2 BGF 1 Mehrfamilienhaus 1'900 m2 BGF 1 Mehrfamilienhaus - Baufeld 5: - Baufeld 6: 1'500 m2 BGF 1 Mehrfamilienhaus Total QP-Gebiet: 11'400 m2 BGF

C.

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung im Sinne des Vorprojektes von Egli Rohr Partner erzielt wird.

Art. 7 Gesamtwirkung

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Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

1 Bauten dürfen nur innerhalb der im Erschliessungs,Nutzungs- und Überbauungsplan (Plan Nr. 100) festgelegten und durch Mantelbaulinien im Grund- und Aufriss begrenzten Baubereiche neu erstellt werden.

Art. 8 Stellung der Bauten,

Baulinien

2 Zusätzliche Neben-, An und Vorbauten sowie unterirdische Bauten sind ausserhalb der Mantellinien im Rahmen der Regelbauweise zulässig. Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen die Mantellinie überschreiten. 3 Am Ostrand des Quartierplangebietes wird ausschliesslich für die Erschliessungsstrasse eine Anlagebaulinie innerhalb des Waldabstandes gemäss Art. 31 BauG festgesetzt. Durch die Bauarbeiten darf das Wurzelwerk der Waldbäume nicht beeinträchtigt werden. 1 Im Teilgebiet A sind freistehende und zusammenhängende Einfamilienhäuser vorgesehen.

Art. 9 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet A

2 Die Bauten dürfen max. 2 Vollgeschosse und kein Dachgeschoss aufweisen und können durch eingeschossige Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Es sind nur die feuerpolizeilich notwendigen Mindestabstände einzuhalten. 3 Die Bauten müssen Flachdächer mit einer max. Neigung von 10 Grad aufweisen. Nicht begehbare Flachdächer sind gemäss Art. 12 BauO extensiv zu begrünen. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG als verbindlich. Nach Möglichkeit sind regionale Pflanzenmischungen zu verwenden (z.B. UFAMischung). 4 Die Bauten müssen bezüglich Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung festgelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet A. 5 Technisch notwendige Aufbauten dürfen die maximale Gebäudehöhe überschreiten. 6 Die Autoabstellplätze sind den jeweiligen Häusern zugeordnet und können offen oder überdeckt sein.

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1 Im Teilgebiet B sind in den 5 Baufelder je ein Mehrfamilienhaus vorgesehen.

Art. 10 Spezielle Vorschriften

Teilgebiet B

2 Die Bauten dürfen max. 5 Vollgeschosse und kein Dachgeschoss aufweisen und sind durch eingeschossige Zwischenbauten miteinander verbunden, die der Parkierung und Fussgängererschliessung dienen. 3 Die Bauten müssen Flachdächer aufweisen. Nicht begehbare Flachdächer sind gemäss Art. 12 BauO extensiv zu begrünen. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG als verbindlich. Nach Möglichkeit sind regionale Pflanzenmischungen zu verwenden (z.B. UFAMischung). 4 Die Bauten müssen bezüglich Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbildkommission mit der ersten Baubewilligung festgelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Teilgebiet B. 5 Die Autoabstellplätze sind unter dem Verbindungsbau, Baubereich Carport, anzuordnen. Auf der Erschliessungsstrasse dürfen keine Autos abgestellt werden.

D.

Erschliessung

1 Das Quartierplangebiet wird durch die im Erschliessungs-, Nutzungs- und Überbauungsplan (Plan Nr. 100) ausgewiesenen Zufahrten, Wege und Leitungen erschlossen.

Art. 11 Strassenhoheit,

Grundsatz

2 Die Strassen und Wege im Quartierplangebiet sind nicht öffentlich. Sie sind durch den Eigentümer angemessen zu beleuchten. Die Beleuchtung darf nur nach unten Licht abstrahlen (Fledermausschutz) 3 Die Strassenbreiten betragen minimal 4.50 Meter. 4 Die Erschliessungsstrasse für die Baufelder 2-6 erhält auf der gesamten Länge eine sickerfähige Oberfläche. Zum Schutz der vorhandenen Waldrandbestockung dürfen bei der Erstellung der Erschliessungsstrasse innerhalb eines 5 Meter breiten Streifens, gemessen ab

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Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

Waldgrenze, keine Erdbewegungen (Abträge oder Aufschüttungen) vorgenommen werden.

Art. 12 Fussweg

Für die öffentlich begehbaren Fusswege (Servitutswege) werden die entsprechenden Wegrechte mit Dienstbarkeiten zu Gunsten der Einwohnergemeinde Schaffhausen sichergestellt. Sie sind im Grundbuch einzutragen. Unterhalt und Haftung verbleiben beim Eigentümer, die Kostenbeteiligung der Stadt wird im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages geregelt. Entlang dem Bach ist ein durchgehender öffentlicher Fussweg mit Naturbelag und einer minimalen Breite von 1.50 m zu erstellen, welcher auch dem Gewässerunterhalt dient. Die Lage des Fussweges hat mit dem Bachausbauprojekt zu korrespondieren und darf nur partiell und wo zwingend erforderlich innerhalb des Bachabstandes geführt werden.

Art. 13 Vorzeitige Erschliessung

Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen, Wegen und Werkleitungen inkl. Strassenbeleuchtung erfolgt im Sinne der vorzeitigen Erschliessung gemäss Art. 59 BauO nach den Vorschriften der Stadt und zu Lasten der Grundeigentümer.

Art. 14 Werkleitungen

Die städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall (StWSN) sind berechtigt, im privaten Strassenkörper die Werkleitungen und ihre Anlageteile für Strom, Erdgas und Wasser zu verlegen, zu unterhalten und auszuwechseln. Das Durchleitungsrecht ist kostenlos zu gewähren und ist im Grundbuch einzutragen. Die Beleuchtung des Strassenbereichs hat in Absprache mit den StWSN zu erfolgen.

Art. 15 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen. Die genauen Standorte sind im Umgebungsgestaltungsplan festgelegt.

Art. 16 Entwässerung

1 Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. 2 Primär ist das anfallende Meteor- und Quellwasser zu versickern, sekundär einem Vorfluter zuzuführen. Über die Versickerungsmöglichkeiten ist im Zuge der Projektierungs- bzw. Aushubarbeiten im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden.

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E.

Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach dem Konzept der Hager Landschaftsarchitektur AG.

Art. 17 Bepflanzung,

Grundsatz

2 Die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung innerhalb des Quartierplangebietes hat sich nach folgenden Grundsätzen zu richten: - Es ist eine naturnahe Pflege anzustreben. - Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Verlauf des Geländes unterzuordnen. - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind nach Möglichkeit zu begrünen oder als Trockenmauern auszuführen; - Für die Grundbepflanzung gemäss Bepflanzungsplan dürfen im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme nur einheimische und standortgemässe Arten sowie Obstbäume verwendet werden; - Für Wiesenflächen sind Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Kräutern zu verwenden; - zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner als 50 % sein. - Privatgärten ausserhalb Baufeld 1 dürfen nicht eingezäunt werden Die Spiel- und Ruheflächen sowie die Kleinkinderspielplätze sind im Umgebungsgestaltungsplan ausgewiesen.

Art. 18 Spiel- und Ruheflächen

F.

Weitere Bestimmungen

1 Alle Bauten sind nach Minergie-Anforderungen bezüglich Dämmstandart der Gebäudehülle (60% vom SIAGrenzwert) zu erstellen. Der Einsatz von erneuerbaren Energien über den Minergie-Standard ist soweit wirtschaftlich vertretbar zu maximieren. Die Prioritäten richten sich nach dem Energierichtplan. Mindestens 20 % des Energiebedarfs ist durch neu erneuerbare Energieträger oder durch eine weitgehende Abwärmenutzung zu decken.

Art. 19 Energiekonzept,

Grundsatz

2 Die Wärmeversorgung für die Mehrfamilienhäuser hat ab einer gemeinsamen Heizzentrale zu erfolgen. Im Fall einer Überbauung richtet sich das Vorgehen nach dem Abfallrecht, d.h. belastete Bauabfälle sind vorschriftsgemäss zu entsorgen. Für das Aushubmaterial ist

Art. 20 Altlasten

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Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Je nach Bauprojekt sind evtl. Massnahmen betreffend Gas notwendig. Der Oberboden ist hinsichtlich möglicher Belastungen zu untersuchen und anschliessend entsprechend den Resultaten zu verwenden oder zu entsorgen. 1 Gefahrenzonen gelb und gelb-weiss: Mit der Baueingabe ist aufzuzeigen, dass Schutzmassnahmen gemäss der Wegleitung 'Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren' der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF geprüft wurden. Die Ausführung von entsprechenden Schutzmassnahmen wird empfohlen. Sofern es sich jedoch um Bauten oder Anlagen mit einem erhöhten Schadenpotenzial (Sonderisiken, z.B. Gebäude mit grosser Personenbelegung, Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten usw.) handelt, ist mit der Baueingabe die örtliche Gefährdung aufzuzeigen und ein fachtechnischer Nachweis über die Hochwassersicherheit bzw. die geplanten Schutzmassnahmen zu erbringen. Für entsprechende Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.

Art. 21 Hochwasserschutz

2 Gefahrenzonen blau: Mit der Baueingabe ist die örtliche Gefährdung aufzuzeigen und ein fachtechnischer Nachweis über die Hochwassersicherheit bzw. die geplanten Schutzmassnahmen zu erbringen. Die Schutzmassnahmen müssen dazu führen, dass das Schutzziel (Intensität HQ 100 = 0, keine Überflutung bei einem hundertjährlichen Hochwasser) eingehalten wird und vorhandenen Schutzdefizite eliminiert werden. Es ist ein Freibord einzuplanen. Die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten und Anlagen haben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf durch die Schutzmassnahmen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht zusätzlich erhöht werden.

Art. 22 behindertengerechtes

Bauen

Die Haus- und Wohnungszugänge sowie die Wohnungen selbst sind möglichst barrierefrei zu gestalten, dass sie von Behinderten und gebrechlichen Personen benützt oder bei Bedarf leicht angepasst werden können. Die Norm SN 521 500 wird als verbindlich erklärt.

Art. 23 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für die Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.

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Quartierplan "Wirbelwies" Genehmigungsfassung

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

Art. 24 Inkrafttreten

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