QP SHA Hauental Ost

Special-use plan · Schaffhausen

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Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. BD
Adopted
May 15, 2008
In force since
May 15, 2008

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Stadt Schaffhausen, privater Quartierplan «Hauental», umfas­ send die Grundstücken GB Nr. 3507 und 10496; Genehmigung Schaffhausen, 15. Mai2018

Verfügung 1. Der private Quartierplan «Hauental» befindet sich auf den Grundstücken GB Nr. 3507 und 10496. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegen diese in den Wohnzonen W2 un� W3 und in kleinerem Umfang in der Freihaltezone sowie dem Wald. Die beiden Grundstücke sind mit einer Quartierplanpflicht überlagert, wodurch ein rechtskräftige·r Quartierplan Bestandteil der Baureife ist. Mit dem Quartierplan wird die maximal zulässige Geschossigkeit gegenüber der Regelbau­ weise erhöht und es findet ein Ausnützungstransfer nach Art. 64b BauO statt. Des Weiteren wurden im Perimeter Massnahmen für eine Revitalisierung des Hemmentalerbachs festgesetzt und so zur Minderung der Hochwassergefahr beigetragen. Dem privaten Quartierplan liegen ein architektonisches Leitbild sowie eine daraus abgeleitete Projektstudie für die Überbauung zu Grunde. Das Richtprojekt und der Quartierplan wurden mehrfach in der Stadtbildkommission Schaffhausen behandelt und basierend auf den Hinweisen überarbeitet. Der O.uartierplan wurde sowohl vom kantonalen Baudepartement als auch vom Baureferat der Stadt Schaffhausen zweimal vorgeprüft. Der private Quartierplan «Hauental» wurde vom Stadtrat Schaffhausen am 26. September2017 beschlossen und vom29. September bis am 19. Oktober 2017 öffentlich aufgelegt. Die betroffe­ nen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom27. September2017 in Kenntnis gesetzt. Innert Frist wurde eine Einsprache erhoben, welche jedoch infolge der Einigungsver­ handlung vom 12. Dezember2017 zurückgezogen wurde.

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig­ keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der private Quartierplan «Hauental» rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebe­ nem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Einsprache erhoben welche jedoch infolge der Einigungsverhandlungen zurückgezogen wurde. Der private Quartierplan «Hauental» kann somit genehmigt werden.

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3.

Sämtliche Wege und Zufahrten welche über den Hemmentalerbach geführt werden be­ dürfen einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 41 c Absatz 1 der GSchV. Die Einzel­ heiten dieser Bauvorhaben werden zu gegebener Zeit im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens geprüft.

111. Demgemäss wird ve r f ü gt: 1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 26. September 2017 beschlossene private Quar­ tierplan «Hauental», umfassend den Situationsplan mit Schemenschnitten sowie den dazugehörigen Vorschriften, wird genehmigt.

2.

Mitteilungen an: Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (Einschreiben; die genehmigten Un­ terlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) Bauirispektorat ([email protected]) Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]; [email protected]) 2

Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) Amt für Geoinformation ([email protected])

Der Departernentsvorsteher

Martin Kessler,

egierungsrat

3

Quartierplanvorschriften

STADT � SCHAFFHAUSEN

Privater Quartierplan Hauental

Vorschriften

Von den Grundeigentümern beschlossen am

3 1 , 1' . '2.c { �

GB Nr. 3507:

Baugesellschaft Hauental c/o Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen am Rheinfall

GB Nr. 10496:

Stefan Siegerist, Schaffhausen

GB Nr. 12471:

Baugesellschaft Hauental c/o Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen am Rheinfall

Vom Stadtrat beschlossen an Namens des Stadtrats Der Stadtpräsident:

Öffentliche Auflage vom 2ß Einschreiben an Betroffene vo Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 15. MAI 2018

Suter • von Känel • Wild • AG

Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41(0)44315 13 90 [email protected]

RR Martin Kessler

32604 -14.7.2017

Privater Quartierplan Hauental, Schaffhausen Vorschriften

Ingress Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 64 ff der Bau­ ordnung der Stadt Schaffhausen vom 10.5.2005 (Bau 0, Stand 1.5.2015) erlässt der Stadtrat den privaten Quartierplan Hauen­ tal mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.

A.

Art. 1 Quartierplangebiet

1

2

Art. 2 Bestandteile

Allgemeine Bestimmungen Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nrn. 3507, 10496 und 12471 (Teil) mit einer Fläche von total 41'112 m2, davon befinden sich 36'703 m2 in der Bauzone. Dies ist im zugehörigen Situationsplan festgehalten. Wo der Quartierplan nichts Anderes regelt, gelten die Be­ stimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommu­ nalen und übergeordneten Vorschriften. Dies betrifft auch die Nutzweise, die Ermittlung der Gebäudehöhe und der Geschosszahlen und die Berechnung der Baudichte.

Der Quartierplan besteht aus den folgenden Bestandteilen: 1 Rechtsverbindliche Unterlagen: • Vorschriften • Plan 1:500 mit Situation, Schemaschnitte 1:500

Art. 3 Planungsziele

2

Wegleitende Unterlagen: • Architektonisches Leitbild Hauental, Architekturbüro Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen und MEPP AG, Zürich, Juni 2017 • Richtprojekt, Architekturbüro Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen und Karl Rapp Landschaftsarchitektur GmbH Wil ZH, Juni 2017

3

informative Unterlagen: • Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Der Quartierplan bezweckt: die Festlegung der Grundkonzeption für eine zeitgemässe Wohnüberbauung als neuer Quartierbaustein in guter städ­ tebaulicher, architektonischer und energetischer Qualität; die haushälterische Bodennutzung; die Sicherstellung der Erschliessung und einer rationellen und quartierschonenden Parkierung; die Schaffung von aufenthaltsfreundlichen Grün- und Frei­ räumen sowie ökologischen Ausgleichsflächen unter Be­ rücksichtigung der lokalen Flora und Fauna;

2

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die Renaturierung des Hämetaalerbachs und. dessen In­ tegration in die Freiraumkonzeption; den Schutz des Areals vor einem 100-jährlichen Hochwas­ serereignis durch geeignete Hochwasserschutzmassnah­ men am Hämetaalerbach; die Gewährleistung einer energiesparenden Bauweise.

Art. 4 Architektonisches Leitbild

und Richtprojekt

1

2

3

3

Wegleitend für die Überbauung ist das architektonische Leit­ bild Hauental des Architekturbüros Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen und der MEPP AG, Zürich, vom Dezember 2016 sowie das darauf abgestimmte Richtprojekt des Archi­ tekturbüros Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen und der Karl Rapp Landschaftsarchitektur GmbH Wil ZH vom Juni 2017. Die folgenden prägenden städtebaulichen, architektonischen und landschaftsarchitektonischen Merkmale des Richtpro­ jekts sind in der weiteren Projektierung zwingend weiter­ zuverfolgen: • Die Baukörper in den Baubereichen A bis C polygonale Formen auf. • Bauten in den Baubereichen A und B: Punktbauten mit vielseitiger Orientierung und Loggien • Die Erdgeschosse sind als Hochparterre ausgebildet. • Loggien bzw. Terrassen bilden die privaten Aussenräume der Bewohner. Eine private Nutzung der Freiräume zwi­ schen den Bauten ist nicht zulässig. • Die Freiräume zwischen den Bauten sind grosszügig und durchfliessend. Sie verbinden die Überbauung mit ihrem Umfeld. • Wege und Plätze werden sorgfältig in die Umgebung ein­ gebettet. Die Topografie wird nur marginal verändert. • Erhalt des ehemaligen Bauernhofs in seiner Präsenz und seinem Charakter. Um- und Ergänzungsbauten ordnen sich gut in den Bestand ein. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Vorschriften des Quartierplans sowie des übergeordneten Rechts nur dann abgewichen werden, wenn eine insgesamt mindestens gleichwertige qualitative Lösung erreicht wird.

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B.

Art. 5 Nutzungen

1

2

Art. 6 Baudichte

Uberbauungsvorschriften Zulässig sind folgende Nutzungen: • Wohnen • nicht störendes Gewerbe Der Wohnanteil bei Neubauten hat mindestens 90% zu betragen.

3

Sofern seitens der Stadt ein Bedarf gemeldet wird, sind gegen Entgelt in den Baubereiche A-C Räume für gemein­ schaftliche Nutzungen zur Verfügung zu stellen.

1

Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 24 BauO beträgt im Quartierplangebiet maximal 20'057 m2, in­ klusive Zuschlag für Pflichtparkplätze in unterirdischen Ein­ stellhallen auf GB Nr. 3507 gemäss Art. 24 Abs. 4 BauO. Mindestens 80% davon sind gesamthaft zu realisieren. Die Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Baubereichen A-E bzw. den Teilbaubereichen A1-A4 und 81-83 wie folgt zugeteilt.

2

Baubereich

Bruttogeschossfläche max.

A (Neubau) B (Neubau) C (Neubau) D (Neubau) E (Bestand)

8'090 m2 6'070 m2 4'579 m2 320 m2 998 m2

Pro Teilbaubereich Bruttogeschossfläche max. A1-A4 (Neubau) 2'500 m2 81-84 (Neubau) 2'500 m2

Art. 7 Stellung und Abmessungen

der Bauten

1

2 3

4

Bruttogeschossfläche min. 1'100 m2 1'100 m2

Hauptbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan be­ zeichneten Baubereiche A-E zulässig. In den Teilbauberei­ chen A1-A4 und 81-83 sowie im Baubereich D ist je eine Hauptbaute zulässig und im Baubereich C müssen drei Hauptbauten realisiert werden. Im Baubereich E (Bestand) ist die Zahl der Hauptbauten nicht beschränkt. Im Baubereich C dürfen die Hauptbauten eine Gebäude­ länge von maximal 40 m aufweisen. Die bezeichneten Bereiche sind für die Erstellung von Bau­ ten für die Parkierung (Einstellhalle) vorgesehen. Die Ein­ stellhalle ist unterirdisch anzuordnen. Innerhalb des im Situationsplan mit „oberirdischer Baube­ reich Einstellhalle" bezeichneten Bereichs darf die Einstell­ halle das gewachsene Terrain überragen, wobei das Mass

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5

des Überragens im tiefsten Punkt des gewachsenen Ter­ rains im bezeichneten Bereich maximal 2.0 m (gemessen bis OK Betondecke) betragen darf. Die Einstellhalle ist in diesem Bereich so zu überdecken, dass eine intensive Be­ grünung möglich wird. Neben- und Anbauten im Sinne von Art. 22 Abs. 4 BauO sind ausschliesslich für gemeinschaftliche Nebennutzungen wie beispielsweise Velounterstände, gemeinschaftliche Gartenhäuser, Pavillons und dergleichen zulässig. Sie sind mit Ausnahme des Gewässerraums, des Waldabstandsbe­ reichs, der Freihaltefläche, der ökologischen Ausgleichsflä­ che und der Naturschutzfläche im Rahmen der Regelbau­ weise auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Neben­ und Anbauten sind dabei nur soweit zulässig, als sie weder das architektonische Erscheinungsbild der Bauten noch die grosszügigen, durchfliessenden Freiräume beeinträchtigen. Unterirdische Bauten sind mit Ausnahme des Gewässer­ raums, des Waldabstandsbereichs, der Freihaltefläche, der ökologischen Ausgleichsfläche und der Naturschutzfläche im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Bau­ bereiche zulässig.

Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstände

Die Hauptbauten im Baubereich C haben untereinander einen Gebäudeabstand von mindestens 15 m einzuhalten.

Art. 9 Gebäudevorsprünge

1 2

Art. 10 Geschosse

1

Private Aussenräume der Wohnungen wie Loggien, Balko­ ne usw. dürfen die Begrenzungen der Baubereiche nicht überschreiten. Nicht raumbildende, vorspringende Gebäudeteile wie Vor­ dächer, Treppen für Zugänge oder Lichtschächte dürfen die Begrenzungen der Baubereiche um maximal 1.5 m überra­ gen, sofern sie nicht in den Wald- oder Gewässerabstands­ bereich ragen. Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse innerhalb der Baubereiche A-C betragen: Baubereiche A und B

2

3

5

Geschosszahl max. 5VG c 4 VG Es ist eine Differenzierung der Geschossigkeit in den Bau­ bereichen A und B im Sinne des Richtprojekts anzustreben. Dabei ist pro Baubereich mindestens eine Hauptbaute mit fünf Vollgeschossen und eine Hauptbaute mit drei Vollge­ schossen zu realisieren. In den Baubereichen D (Ergänzungsbau Bestand) und E (Bestand) gelten bezüglich Geschosszahlen die Vorschrif­ ten der Regelbauweise. Das im Situationsplan bezeichnete

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Gebäude mit Volumenerhaltung darf nur unter Beibehal­ tung der Stellung, der bestehenden Aussenmasse, der Dachform und der wesentlichen strukturellen Elemente des Bestandesbaus umgebaut oder ersetzt werden.

Art. 11 Gestaltungsvorschriften

1

2

Art. 12 Hindernisfreie Qestaltung

Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen be­ sonders sorgfältig zu gestalten, dass eine einwandfreie städtebauliche Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BauO erreicht wird. Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstat­ tung und Ausrüstung sowie für die Materialien und Farben. In den Baubereichen A-C sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind gemäss Art. 12 BauO zu begrünen und als Re­ tentionsflächen auszubilden, soweit sie nicht als Terrasse oder für technische Aufbauten genutzt werden. Allfällige Anlagen zur Nutzung von Solarenergie wie Sonnenkollek­ toren oder Photovoltaik-Anlagen sind so zu konstruieren, dass auch eine extensive Dachbegrünung möglich ist.

Gebäude- und Wohnungszugänge von Neubauten sind hinder­ nisfrei zu gestalten. Mindestens 20% der Wohnungen bei Neu­ bauten in den Baubereichen A-C sind hindernisfrei zu erstellen. Es gilt die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" von 2009.

C.

Erschliessung und Parkierung

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Art. 13 Strassenerschliessung

Das Quartierplangebiet wird über die Hauentalstrasse sowie über die bezeichneten Zu- und Wegfahrten über den Hämetaa­ lerbach verkehrsmässig erschlossen.

Art. 14 Fusswege

Zwischen den im Plan bezeichneten Anschlusspunkten sind hindernisfreie Fusswege für die Bewohner zu erstellen. Die Fusswege sind möglichst harmonisch in das Gelände einzu­ passen. Die Fusswege können etappenweise erstellt werden und sind auf die Realisierung der einzelnen Hauptbauten abzu­ stimmen. Zwischen den im Plan bezeichneten Anschlusspunkten sind Fusswege durch die Grundeigentümer sowie auf deren Kosten für die Bewohner und die Offentlichkeit zu erstellen. Diese dienen der Vernetzung der Wohnüberbauung mit der umgebenden Naturlandschaft. Dabei ist der nordöstliche Vernetzungsweg über das Quartierplangebiet an die Hauentalstrasse für die Öffentlichkeit nutzbar zu führen. Die Fusswege sind spätestens mit der Realisierung der letzten Überbauungsetappe anzulegen.� 5.eß � o<a .it+ Zwischen den im Plan bezeichneten Anschlusspunkten ist eine Notzufahrt für Rettungsdienste zu den Gebäuden in den Baube­ reichen A-C sicherzustellen. Die Notzufahrt dient zugleich als

Art. 15 Vernetzungswege

Art. 16 Notzufahrt

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Fussweg und ist möglichst harmonisch in das Gelände einzu­ passen.

Art. 17 Bewirtschaftungsweg

Im bezeichneten Bereich kann ein unbefestigter Bewirtschaf­ tungsweg von maximal 4 m Breite angelegt werden. Dieser ist möglichst harmonisch in das Gelände einzupassen und über den Wirbelbärgweg zugänglich zu machen.

Art. 18 Gebäudezugänge

Die Gebäudezugänge sind bei Hauptbauten in den Bauberei­ chen A-B auf den bezeichneten Seiten der Gebäude anzuord­ nen (Adressbildung). Die genaue Lage an der Gebäudeseite und die Anzahl der Zugänge sind frei.

Art. 19 Parkierung

1 2 3 4

5

6

7

Art. 20 Ver- und Entsorgung

1 2

7

Die Anzahl der Pflichtparkplätze wird anhand der jeweils gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen be­ rechnet. Die Parkplätze für die Baubereiche A-C sind mit Ausnah­ me der Besucherparkplätze in einer Einstellhalle zu reali­ sieren. Die Parkplätze für die Baubereiche D und E sind eigen­ ständig zu realisieren. Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle für die Baubereiche A-C hat ab der Hauentalstrasse innerhalb des im Situati­ onsplan schematisch bezeichneten Bereichs zu erfolgen. Die Zufahrtsrampe ist in das Gebäude im Teilbaubereich A4 zu integrieren. Die Anzahl der in der Einstellhalle angeordneten Parkplätze ist nicht begrenzt, wobei bei einer Parkplatzzahl von über 110% des Pflichtbedarfs gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen für die über diese Zahl hinausgehen­ den Parkplätze ein gewerblicher Zweck angenommen wird, welcher an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist. Gestützt auf Art. 1 der Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen sind abweichend zur Parkplatzverordnung mindestens 12.5% der Pflichtparkplätze für die Bauberei­ che A-C gemäss Abs. 1 oberirdisch innerhalb der im Situa­ tionsplan bezeichneten Erschliessungsfläche zu realisieren. Diese Parkplätze sind dauerhaft für Besucher zu reservie­ ren. Pro Wohnung sind mindestens zwei gedeckte Veloabstell­ plätze zu erstellen. Die Anordnung und Ausstattung der Ve­ loabstellplätze hat nach Vorgaben des Handbuchs "Velo­ parkierung" des Bundesamtes für Strassen ASTRA zu er­ folgen. Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Werkleitun­ gen erfolgt nach den Vorschriften der Stadt Schaffhausen und zulasten der Grundeigentümer. Ein zentraler Sammelplatz für die Abfallentsorgung der

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Baubereiche A-C ist an der Hauentalstrasse im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stelle auf privatem Grund zulasten der Grundeigentümer vorzusehen.

Art. 21 Meteorwasser

1

2

D.

Art. 22 Grundsatz

1

2 3

4

Art. 23 Erschliessungsfläche

1

2

Art. 24 Zugangs- und Aufenthaltsflächen

Das Quartierplangebiet ist gemäss GEP zu entwässern. Unverschmutztes Meteorwasser muss soweit möglich oberflächlich versickert werden. Ein allfälliger Überlauf kann in den Hämetaalerbach abgeleitet werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Entwässerungskonzept über das gesamte Areal zur Bewilligung einzureichen.

Umgebungsgestaltung Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen wird. Für die Grundbepflanzung sind im Sinne einer ökologisehen Ausgleichsmassnahme einheimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Geländeveränderungen sind so auszuführen, dass ein harmanisches, möglichst den ursprünglichen Geländeverlauf nachempfundenes Gesamtbild entsteht. Mauern sind grundsätzlich zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen zulässig. Wo gleichwohl eine Mauer erforderlich sein sollte, ist ihre Höhe auf maximal 1.5 m zu beschränken. Die Ausführung der Mauern hat möglichst mit unverfugten regionaltypischen Natursteinen zu erfolgen. Bei Neubauten und bei Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung ist mit dem Baugesuch jeweils ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Dieser muss insbesondere aufzeigen, wie die Zielsetzungen von

Art. 22

Abs. 1 der vorliegenden Vorschriften sowie von Art. 10 Abs. 1 BauO umgesetzt werden. Der im Situationsplan schematisch bezeichnete Bereich dient der Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle und zur Überbauung, zur Anlage von Besucherparkplätzen und zur Anlage des zentralen Sammelplatzes für die Abfallentsorgung. Er ist attraktiv und einladend im Sinne eines Auftakts zur Überbauung zu gestalten.

Die im Situationsplan schematisch bezeichneten Flächen dienen dem Zugang zu den Gebäuden der Baubereiche A und B sowie dem Aufenthalt für alle Bewohner der Baubereiche A-C. Sie sind attraktiv und vielfältig nutzbar zu gestalten und ver-

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kehrsfrei zu halten.

Art. 25 Umgebungsflächen Wohn­

überbauung

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen dienen als Freiräu­ me für die Bewohner und sind weitgehend zu begrünen. Es ist auf eine hohe Durchlässigkeit und eine gute Vernetzung mit den angrenzenden Freiräumen zu achten. Einfriedungen sind nur in Ausnahmefällen und bis zu einer Höhe von 1.5 m zulässig.

Art. 26 Umgebungsflächen

ehemaliger Bauernhof

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen um den ehemali­ gen Bauernhof dienen der Erhaltung des ländlichen Charakters des ehemaligen Bauernhofs. Einfriedungen für die Bewirtschaf­ tung sind zulässig.

Art. 27 Ökologische

Ausgleichsflächen

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind im Sinne von ökologischen Ausgleichsflächen nach Art. 18b Abs. 2 des Bun­ desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) als na­ turnahe, extensiv bewirtschaftete Wiesen auszugestalten und punktuell mit einheimischen und standortgemässen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 28 Naturschutzfläche

1 2 3

Art. 29 Freihaltefläche

1 2

Art. 30 Gewässerraum

1

2 3

9

Die im Situationsplan bezeichnete Fläche bildet eine Schutzzone im Sinne von Art. ?ff des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen. Schutzziel ist der Erhalt und die Verbesserung der beste­ henden Magerwiese. Die fachgerechte Pflege und Bewirtschaftung der Natur­ schutzfläche ist vertraglich zu sichern. Der Pflege- und Be­ wirtschaftungsvertrag ist von der Stadt Schaffhausen zu genehmigen. Die im Situationsplan bezeichnete Freihaltefläche dient der naturnahen Erholung und dem ökologischen Ausgleich. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach

Art. 54

BauO. Die im Situationsplan bezeichnete Fläche gilt als Gewäs­ serraum im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. Sie ist von jeglichen nicht an den Standort gebun­ denen Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Gewässerraum ist naturnah zu gestalten und extensiv zu bewirtschaften. Die Zugänglichkeit zum Gewässer für Unterhaltszwecke ist zu gewährleisten. Der Schopf Vers. Nr. 978A sowie die Zufahrt und die Vor­ plätze zur Liegenschaft Hauentalstrasse 134-136 verfügen über Bestandesgarantie im Sinne von Art. 48 BauG.

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Art. 31 Schützenswerter Einzelbaum

Der im Situationsplan bezeichnete schützenswerte Einzelbaum (Juglans regia, Walnuss, Inventar Nr. 25.10496.002) ist zu er­ halten und bei Abgang zu ersetzen. Der Schutz des Baumes ist im Grundbuch einzutragen.

Art. 32 Spiel- und Gemeinschafts­

flächen

1

2

E.

Art. 33 Lärmschutz

1

2

Art. 34 Energie

Umwelt und Energie Der Lärmschutz ist mit gestalterisch-konstruktiven Mitteln wie der Gebäudestellung und der Grundrissanordnung si­ cherzustellen. Lärmschutzwände und -wälle sind ausge­ schlossen. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für Neubauten in den Teilbaubereichen A4, 81 und 83 ist jeweils ein Lärm­ gutachten zu erstellen.

1

Alle Neubauten haben die im Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss MINERGIE-Standard zu erfüllen. Mindestens 20% des Energiebedarfs ist durch erneuerbare Energieträger oder durch eine Abwärmenutzung zu decken.

2

Mit dem ersten Baugesuch für Neubauten in den Bauberei­ chen A-C ist ein Energiekonzept für die gesamte Überbau­ ung in den Baubereichen A-C einzureichen, welches eine effiziente Energieverwendung und eine umweltschonende Wärmeerzeugung sicherstellt. Die Prioritätenordnung des Energierichtplans der Stadt Schaffhausen ist verbindlich. Für die Gesamtüberbauung ist ein Wärmeverbund vorzusehen, wobei eine Etappierung möglich ist. Wird in einer ersten Etappe noch kein Wärme­ verbund realisiert, so sind entsprechende Vorbereitungsar­ beiten für einen Verbund zu tätigen, die einen späteren Zu­ sammenschluss zu einem Verbund ermöglichen. Die vor­ handene Abwärme ist soweit technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar zu nutzen.

3

10

Innerhalb der Zugangs- und Aufenthaltsflächen, der Umge­ bungsflächen sowie der Freihaltefläche sind für alle Be­ wohner der Baubereiche A-E Spiel- und Gemeinschaftsflä­ chen in Sinne von Art. 28 BauO zu erstellen. Der Anteil der Gemeinschaftsflächen hat mindestens 15% der gesamten, für die Baudichte anrechenbare Bruttogeschossfläche zu betragen. Gebaute Spielinfrastrukturen sind innerhalb der Freihalte­ flächen, der Naturschutzflächen, der ökologischen Aus­ gleichsflächen sowie im Gewässerraum nicht zulässig.

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Art. 35 Nachhaltige Bauweise

Es sind Baumaterialien mit möglichst geringen Umweltauswir­ kungen zu verwenden. Die Auswahl erfolgt entsprechend den Empfehlungen von Eco-Bau, Stand Juli 2017.

Art. 36 Hochwasserschutz

1

2

Art. 37 Lichtemissionen

1

2

3

Art. 38 Etappierung

Zum Schutz des Quartierplangebiets vor einem 100-jähr­ lichen Hochwasserereignis des Hämetaalerbachs ist inner­ halb des Quartierplangebiets das Vorprojekt Ausbau Hä­ metaalerbach der Marti + Dietschweiler AG, Männedorf vom 4.7.2017 bis zum Bezug der ersten Wohnbauten in den Baubereichen A-C umzusetzen. Für die Einstellhallen ist der Objektschutz für ein 300-jähr­ liches Hochwasserereignis zu gewährleisten. Vertikale Lichtemissionen von unten nach oben und Streu­ licht über die Horizontale sind nicht zugelassen. Die Be­ leuchtung, inklusive der Strassenbeleuchtung, hat nach dem Lichtkonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen. Sämtliche Aussenleuchten sind zum Schutz vor Insekten mit Bewegungsmeldern und geeigneten Reflektoren auszu­ gestalten. Es sind ausschliesslich Aussenleuchten mit einer Lichtfarbe von 3000 K (warmweiss) zulässig.

..

F.

Ubergangs- und Schlussbestimmungen

1

Die Bauten und Anlagen können in Etappen realisiert wer­ den. Bei Realisierung der einzelnen Baubereiche in Etappen kann der Stadtrat unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösun­ gen bewilligen.

2

Art. 39 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch zulasten der Grundeigentümer anzumer­ ken.

Art. 40 Inkrafttreten

Der private Quartierplan Hauental tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

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