Nutzungsplanung (2007) Änderung Wiesholz (GB 742, 743)
Zoning plan · Ramsen
Document
- Number
- 39/653
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Ramsen
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Oct 26, 2010
- In force since
- Oct 26, 2010
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Text
Kanton SchafflhauseDil Regierungsrat
Beschluss vom 26. Oktober 2010 · Ramsen, Zonenplanänderung «Wiesholz» (GB Nr. 742/743); Genehmigung
Protokoll-Nr. 39/653
1. Die Gemeindeversammlung Ramsen hat am 29. Noveml:>er 2005 die Zonenplanänderung «Wiesholz», umfassend die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 742 von der Verkehrs fläche in die Dorfzone, überlagert mit Ortsbildschutzzone, sowie die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 743 von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone, überlagert mit Ortsbild: schutzzone, beschlossen. Bei. dieser Einzonung handelt es ·sich nicht um eine vorsorgliche Einzonung, sondern es geht um eine projektbezogene Einzonung a.m Rande des Weilers «Wiesholz». Hier möchte sich die Star AG, welche ihren Firmensitz bereits im Weiler «Wies holz» hat, vergrössern. Da die historischen Bauten nicht beliebig umgebaut werden können,
hat sich die Star AG .entschlossen, einen Neubau zu erstellen. Dies ist allerdings n�r unter der Voraussetzung einer Zonenplanänderung möglich. Die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung «Wiesholz» erfolgte vom 21. Oktober bis 21. November 2005. Gegen diese Einzonungen rekurrierten Peter Trüeb und weitere Personen an den RegierUngsrat des Kantons Schaffhausen mit dem Antrag, die Zonenplanänderurig sei aufzuheben. Mit �eschluss vom 16. Mai 2006 trat dE!r Regierungsrat auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Gegen den Beschluss vom 16. Mai 2006 erhob Peter Trüeb Verwal tungsgerichtsbeschwerde .ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid· vom 8. Juni 2007 hat das Obergericht die Beschwerqe abgewiesen.· Mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beantragte Peter Trüeb beim Bun desgericht die Aufhebung des Entscheides vom 8. Juni 2007, und den Beschluss der Gemein deversammlung vom 29. November 2005 als ungültig zu erklaren. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dass es auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen grundsätzlich erst dann ein trete, wenn ein Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) vorliege. Der Beschwerdeführer könne das Urteil des Obergerichtes erst anfechten, wenn auch die re·gierungsrätliche Genehmigung vor. liege.
Durch Entscheid des Obergerichtes vom 11. Juli 2008 wurde der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates mit der Begründung, es fehle ein ausführlicher Planungsbericht im Sinne von Art. 47 RPV, aufgehoben und zurückgewiesen, damit der Regierungsrat im Sinne der Er wägungen (Einholung eines ausführlichen Planungsberichtes) neu entscheide. Nun liegt der ausführliche Planungsbericht zur. Zonenplanänderung «Wiesholz» vor. Da ge mäss diesem Bericht nichts gegen die Zonenplanänderung spricht, ersuchte der Gemeinderat mit Schreiben vom 17. Juni 2010 um Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 sandte das Planungs- und Naturschutzamt den Planungsbe richt, wie mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 angekündigt, an Peter Trüeb, vertreten durch Rechtsanwalt M. Geu, und an J. Würms, vertreten durch Rechtsanwalt W. Buchter. Beide Par teien erklärten mit Schreiben vom 4. August respektive 5. August 2010 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum Planungsbericht.
II. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. -Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton · Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Än derungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die n;iit raumwirksamen Aufgaben betrautEm Amtsstellen gemäss kantona_ler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Zonenplanänderung öffent lich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden gegen die Zonenplanänderung keine Ein wände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
II 1. Auf Antrag des Baudepartements wird b e sch l o s s e n: 1.
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Die von der Gemeindeversammlung Ramsen am 29. November 2005 beschlossene Zonenplanänderung, umfassend die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 742 2
von der Verkehrsfläche überlagert mit Ortsbildschutzzone in die Dorfzone, überlagert mit Ortsbildschutzzöne sowie die Einzonung eines Teiles der .Parzelle GB Nr. 743 von · der Landwirtschaftszone in die Dorfzone, überlagert mit Ortsbildschutzzone, wird ge nehmigt. 2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgert Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971 ). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Ent scheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8262 Ramsen, ( einschreiben die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - RA Max Geu, Zollerstrasse 14, Postfach, 8703 Erlenbach (einschreiben, im Dop pel) - RAWerner Buchter, Promenac;lenstrasse 17, Postfach 172, 8201 Schaffhausen (einschreiben, im Doppel) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Pläne 0
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- Vermessungsamt Grundbuchamt - Interkantonales Labor - EKS - Amt für Grundstückschätzungen - KNHK - Hochbauamt - Denkmalpflege
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Legal bases
SHR 700.100 · Baugesetz · Cantonal
SHR 700.101 · BauV · Cantonal
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Cantonal
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal