Bauordnung 2016, Stand 2023
Oberhallau
Document
- Numer
- Oberhallau
- Vischnanca
- Oberhallau
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Decidì
- 25-11-2015
- En vigur dapi
- 13-09-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
Kanton Schaffhausen Gemeinde Oberhallau
Bauordnung
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 25.11.2015 Genehmigt durch den Regierungsrat am 13.09.2016
Stand: 22.08.2023
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
2.
3.
2
EINLEITUNG
4
Art. 1 1
Art. 1 2
4 4
Rechtsquellen Zonenordnung
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
6
Art. 2 1
Art. 2 2
Art. 2 3
Art. 2 4
Art. 2 5
Art. 2 6
Art. 2 7
Art. 2 8
Art. 2 9
Art. 2 10
86 weitere Artikel
Art. 2 11
6 6 6 6 6 7 7 8 8 8 8
Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes Dachformen Gestaltung Lärmschutz Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudemasse Parkplätze Reklameanlagen Aussenbeleuchtungen Terrainveränderungen
NUTZUNGSORDNUNG
9
Art. 3 1
Art. 3 2
Art. 3 3
Art. 3 4
Art. 3 5
Art. 3 6
Art. 3 7
Art. 3 8
Art. 3 9
Art. 3 10
Art. 3 11
Art. 3 12
Art. 3 13
Art. 3 14
Art. 3 15
Art. 3 16
Art. 3 17
Art. 3 18
Art. 3 19
Art. 3 20
Art. 3 21
Art. 3 22
Art. 3 23
9 9 10 10 10 11 11 12 12 12 13 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 15
Art. 3 24
Art. 3 25
Art. 3 26
Art. 3 27
Wohnzone Arbeitszone Kernzone/Grundsätze Kernzone/Gestaltung Kernzone/Dächer Kernzone/Erhaltung Einzelbauten und Gebäudestandorte Kernzone/Regelbauweise Kernzone/Umgebungsgestaltung Kernzone/Verfahren und Rückbau Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone Reitzone Strassenzone Gewässerzone Landwirtschaftszone Rebbauzone Naturschutzzone kommunal und Naturschutzzone übergeordnet Gewässer Strassenareal Entsorgungsplatz Freizeitzone Wald Überlagernde Naturschutzzone kommunal und überlagernde Naturschutzzone übergeordnet Landschaftsschutzzone Freihaltezone Archäologische Schutzzone Gewerbeerleichterung
15 16 16 16 17
Inhaltsverzeichnis
Art. 3 28
Art. 3 29
Art. 3 30
Art. 3 31
4.
Naturgefahrenzone NGZ 17 Gewässerabstandslinie 17 Inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte 188 Hecke, Feldgehölz Fehler! Textmarke nicht definiert.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 4 1 Baugesuch und Baubewilligung
Art. 4 2 Vollzug
Art. 4 3 Übertretung
Art. 4 4 Inkrafttreten
19 19 19 19 19
Anhang 1: Zusammenstellung der Baumasse
21
1. Regelbauweise 2. Mit Quartierplan
21 21
Anhang 2: Skizzen zu einzelnen Vorschriften
22
Abbildung 1: Grenz- und Gebäudeabstand (Ziff. 7.1 und 7.2 Anhang Baugesetz) Abbildung 2: Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang Baugesetz) Abbildung 3: Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz) Abbildung 4: Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang Baugesetz) Abbildung 5: Grenzabstand gegenüber elektrischer Freileitung (Art. 2.5 Abs. 6 Bauordnung) Abbildung 6: Gesamthöhe (Ziff. 5.1 Anhang Baugesetz) Abbildung 7: Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhang Baugesetz, Art. 2.7 Bauordnung) Abbildung 8: Gebäudelänge und Gebäudebreite (Ziff. 4.1 und 4.2 Anhang Baugesetz) Abbildung 9: Grösse von Dachaufbauten in der Wohnzone (Art. 3.1 Bauordnung) Abbildung 10: Konzeptionelle Vorstellung eines Ausbaus von 2 Dachgeschossen (Art. 3.5 Abs. 2 Bauordnung) Abbildung 11: Grösse von Dachaufbauten in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 3 Bauordnung) Abbildung 12: Überdeckte Dacheinschnitte in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 4 Bauordnung)
22 23 24 24 25 26 27 28 29 30 31 32
Anhang 3: Inventar wertvoller Bauten nach NHG
33
Anhang 4: Schlagwortregister
35
Bearbeitung: Suter • von Känel • Wild • AG, Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich
31079 – 18.11.2015/13.1.2016 3
Bauordnung Oberhallau
Die Gemeinde Oberhallau erlässt, gestützt auf Art. 6ff. des kantonalen Baugesetzes (Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 1. Dezember 1997) und dessen Verordnung, die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung. Ziele der Bau- und Nutzungsordnung sind eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung und eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes.
1.
EINLEITUNG
Art. 1 1 Rechtsquellen
Grundsatz
1
Massgebende Pläne
2
Planungsinstrumente der Gemeinde
3
Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Die im Anhang aufgeführten Erläuterungen sowie der Zonenplan sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die massgebenden Grenzen der Zonen sind festgelegt für: - das Nichtbaugebiet im „Zonenplan Gemeindegebiet“ im Massstab 1:5‘000 - das Baugebiet im „Zonenplan Baugebiet“ im Massstab 1:2‘000. Der Erlass von Quartierplänen, Baulinienplänen und weiteren Planungsinstrumenten der Gemeinde richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
Art. 1 2 Zonenordnung
Zoneneinteilung
Bauzonen
Nichtbauzonen
4
1
Das Gebiet der Gemeinde Oberhallau wird durch die Zonenpläne in Grundnutzungszonen und überlagernde Zonen eingeteilt. Grundnutzungszonen schliessen einander aus, während überlagernde Zonen die Grundnutzungszonen in abgegrenzten Bereichen ergänzen. a.) Grundnutzungszonen Baugebiet - Wohnzone (W) - Arbeitszone (A) - Kernzone (K) - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - Grünzone (Gr) - Reitzone (RA) - Strassenzone (Str) - Gewässerzone (GZ) b.) Grundnutzungszonen Nichtbaugebiet - Landwirtschaftszone (LW) - Rebbauzone (R) - Naturschutzzone kommunal (Nk) - Naturschutzzone übergeordnet (Nü) - Gewässer (G)
Bauordnung Oberhallau
- Strassenareal (StrA) - Entsorgungsplatz (EP) - Freizeitzone (FZ) - Wald (Wa) c.) Überlagernde Zonen - Überlagernde Naturschutzzone kommunal (UNk) - Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet (UNü) - Landschaftsschutzzone (LS) - Freihaltezone (FR) - Archäologische Schutzzone (AS) - Gewerbeerleichterung (GE) - Naturgefahrenzone (NGZ) d.) Linienbezogene Festlegungen - Gewässerabstandslinie e.) Objektbezogene Festlegungen - Inventarisiertes Naturobjekt (OiQ, OiG) - Denkmalschutzobjekt kommunal (DOk) - Denkmalschutzobjekt übergeordnet (DOü) f.) Orientierungsinhalt - Hecke, Feldgehölz (HFg)
Überlagernde Zonen
Linienbezogene Festlegungen Objektbezogene Festlegungen
Orientierungsinhalt
5
Bauordnung Oberhallau
2.
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 2 1 Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Verpflichtung
1
Der Gemeinderat ist verpflichtet, künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gebäudegruppen, Gebäude, Bauteile oder Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler, sowie wertvolle Bäume und bedeutsame Lebensräume freilebender Tiere und Pflanzen unter Schutz zu stellen. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz und dessen Verordnung.
Art. 2 2 Dachformen
Dachformen
1
Dachaufbauten und Dachfenster
2
Bei Hauptbauten sind nur Satteldächer oder Walmdächer, jeweils mit geraden Dachflächen und beidseits gleicher Neigung, zulässig. Aufschieblinge sind gestattet. Der Hauptfirst hat in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Für Kleinbauten und Anbauten sind auch Pultdächer oder Flachdächer zulässig. Dachaufbauten und Dachfenster sind architektonisch gut zu gestalten und müssen sich in die Dachfläche harmonisch einfügen.
Art. 2 3 Gestaltung
Grundsatz
1
Es gelten die Anforderungen von Art. 35 des kantonalen Baugesetzes. Insbesondere auch Parabolantennen, Dachflächenfenster, Wintergärten u. dgl. sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 2 4 Lärmschutz
Grundsatz
1
Empfindlichkeitsstufen
2
Bezüglich Lärmschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Lärmschutzverordnung. In den im Zonenplan bezeichneten Zonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen: - Empfindlichkeitsstufe II: Wohnzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ohne Werkhof) - Empfindlichkeitsstufe III: Arbeitszone, Kernzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Werkhof), Reitzone und Landwirtschaftszone.
Art. 2 5 Grenzabstand
Vorspringende Gebäudeteile (siehe Abb. 1 und 2 im Anhang 2)
6
1
Der zonengemässe Grenzabstand darf für vorspringende Gebäudeteile mit den maximalen Abmessungen gemäss Anhang 3.4 zum Baugesetz bis zum Mindestgrenzabstand von 2.5 m unterschritten werden.
Bauordnung Oberhallau
2 3
4
5 6
Kleinbauten und Anbauten dürfen, unabhängig vom zonengemässen Grenzabstand, bis 2.5m, gemessen vom äussersten Bauteil, an die Grenze gestellt werden. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis 0.5 m, gemessen ab äusserstem Bauteil, an die Grenze gestellt werden, sofern keine nachteiligen Einwirkungen von ihnen ausgehen. Andernfalls beträgt ihr Grenzabstand 2.5 m. Für Erdkollektoren und Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 2.5 m. Anlagen wie Abstellplätze, Zufahrten und Zugänge, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 0.5 m überragen, dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern keine nachteiligen Einwirkungen von ihnen ausgehen. Andernfalls ist der baugesetzliche Mindestabstand einzuhalten. Die nachbarlichen Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und des Gemeinderates ungleich verteilt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Der Grenzabstand gegenüber der elektrischen Freileitung im Gebiet "Rohr" bemisst sich nach der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) sowie die Verordnung über elektrische Leitungen. Die entsprechenden Bauabstände für Orte mit empfindlicher Nutzung (Wohn- und Schlafräume, Büros usw.) sind im Anhang dargestellt.
Kleinbauten und Anbauten (siehe Abb. 3 im Anhang 2)
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (siehe Abb. 4 im Anhang 2)
Ebenerdige Anlagen
Näherbaurecht
Elektrische Freileitung
(siehe Abb. 5 im Anhang 2)
Art. 2 6 Gebäudeabstand
1
2
3
Der Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Für Kleinbauten unter sich und gegen Hauptbauten gilt lediglich der feuerpolizeiliche Mindestabstand. Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Genehmigung dieser Bauordnung erstellt worden sind, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene bauordnungsgemässe Grenzabstand eingehalten ist. Der Grenzbau ist zugelassen, wenn an die Seitenmauer der Nachbarbaute angebaut wird. Zusammengebaute Häuser gelten hinsichtlich Höhe, Länge und Abstände als eine Gebäudeeinheit.
Messweise
(siehe Abb. 1 im Anhang 2)
Gegenüber altrechtlichen Bauten
Grenzbau
Art. 2 7 Gebäudemasse
1 2
Bei Gebäuden mit Schrägdächern ist die Fassadenhöhe nur traufseitig einzuhalten.
Gebäude mit Schrägdächern
Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.
Gestaffelte Gebäude
(siehe Abb. 7 im Anhang 2)
(siehe Abb. 7 im Anhang 2)
7
Bauordnung Oberhallau
Art. 2 8 Parkplätze
Grundsatz
1
Berechnung
2
Besucherparkplätze
3
Besondere Vorschriften
4
Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Parkplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der bei einem Neu- oder Umbau erforderlichen Parkplätze nach Massgabe der Verhältnisse in der betreffenden Zone und der Stärke des mit dem einzelnen Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs. Als Richtlinie gilt, dass bei Wohnbauten für je 100m2 Geschossfläche, jedoch mindestens pro Wohnung und bei Geschäftshäusern für je 50m2 Geschossfläche, ein Parkplatz zu schaffen ist. Bei Mehrfamilienhäusern sind pro 5 Parkplätze mindestens ein Parkplatz für Besucher anzulegen und dauernd hierfür freizuhalten. Die Neuanlage von Parkplätzen darf nicht zu einer Zweckentfremdung der Grünräume und Gärten oder der ortstypischen Vorgärten führen.
Art. 2 9 Reklameanlagen
Bewilligungspflicht
1
Gestaltungsvorschriften
2
Für sämtliche Reklameanlagen, insbesondere Hinweistafeln, Lichtreklamen mit direkter oder indirekter Beleuchtung, der Beleuchtung von Bauteilen oder ganzer Bauten, Plakatwände usw. ist eine Bewilligung erforderlich. Alle Reklameanlagen haben sich in Form, Farbe und Ausmass der baulichen Umgebung unterzuordnen.
Art. 2 10 Aussenbeleuchtungen
Emissionsbegrenzung
1
Aussenbeleuchtungen müssen: a) unnötige oder schädliche Lichtemissionen vermeiden b) durch Lichtbündelung und Abschirmung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Lichtquellen effizient einsetzen.
Art. 2 11 Terrainveränderungen
Grundsatz
8
1
Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sind harmonisch ins Gelände einzufügen.
Bauordnung Oberhallau
3.
NUTZUNGSORDNUNG
Art. 3 1 Wohnzone
1
2
3
4
In der Wohnzone soll die charakteristische Siedlungsstruktur und Bauweise im Sinne der Dorferneuerung weiterentwickelt werden. Auf die bisher gute Einfügung des traditionellen Dorfes in die landschaftlichen und topografischen Gegebenheiten ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Wohnzone ist für Wohnbauten bestimmt und soll ruhige Wohnverhältnisse ermöglichen. Gewerbliche Bauten können zugelassen werden, wenn durch sie das ruhige Wohnen und die bauliche Entwicklung des Quartiers nicht ungünstig beeinflusst werden. Nicht gestattet sind Betriebe, die sich durch Rauch, Dünste, Erschütterungen und dergleichen lästig auswirken. In der Wohnzone gelten die folgenden Baumasse: a) traufseitige Fassadenhöhe maximal 9.8 m b) Gesamthöhe maximal 14.5 m c) Grenzabstand mindestens 3.5 m d) Überbauungsziffer max. 40 % wovon max. 37 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 28.0 m Gebäudelänge maximal bei Quartierplan 35.0 m f) Gebäudebreite maximal 14.0 m g) Dachneigung (Grad. a.T.) 30°- 45° Dachaufbauten müssen seitlich mindestens 1.5 m Abstand zum Dachrand aufweisen. Zum First ist ein Abstand von 0.5 m (senkrecht gemessen) einzuhalten. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf maximal 50 % der betreffenden darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten.
Zweck
Nutzungen
Baumasse
Dachaufbauten
(siehe Abb. 9 im Anhang 2)
Art. 3 2 Arbeitszone
1 2
3
In der Arbeitszone sind mässig störende Gewerbebetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Wohnnutzungen sind nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben gestattet, sofern die Notwendigkeit begründet werden kann und die gewerbliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. In der Arbeitszone gelten die folgenden Baumasse: a) Fassadenhöhe maximal 8.5m b) Gesamthöhe maximal 13.5m c) Grenzabstand mindestens 2.5m d) Überbauungsziffer max. 45 %, wovon max. 40 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 50.0m f) Gebäudebreite maximal 35.0m g) Dachneigung (Grad. a.T.) mindestens 25°
Nutzungen Wohnnutzungen
Baumasse
9
Bauordnung Oberhallau
Dachformen
4
Bei Hauptbauten bis höchstens 5.5m Fassadenhöhe und bei Kleinbauten sind Flachdächer und Pultdächer gestattet.
Art. 3 3 Kernzone/Grundsätze
Nutzungen
1
Schutz
2
Erhaltungsgrundsätze
3
Die Kernzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Sie besteht aus Bauten für das Wohnen, mässig störendem Gewerbe und landwirtschaftlichen Betrieben. Die Kernzone stellt eine Schutzzone gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 dar. Der Gemeinderat kann Schutzverfügungen gemäss Art. 6 ff des vorgenannten Gesetzes erlassen. Dem baulichen Charakter in der Kernzone ist Rechnung zu tragen. Die der Kernzone zugewiesenen denkmalpflegerisch wichtigen Gebäude, Strassen, Plätze und charakteristischen Gartenräume sind zu erhalten.
Art. 3 4 Kernzone/Gestaltung
Fenster, Türen, Tore und Fassaden
1
Fenster, Türen, Tore und Fassaden sind so zu gestalten, dass sie dem Gepräge des Ortsbildes entsprechen und sich in Art, Proportion, Unterteilung, Material und Farbe der näheren Umgebung anpassen. Fassadenflächen sind in der Regel zu verputzen. Bei Aussenrenovationen sind, wenn möglich, Ziegelschilder sowie Riegel- oder Ständerbaukonstruktionen zu erhalten.
Art. 3 5 Kernzone/Dächer
Dachneigung, Dacheindeckung
1
Ausbau Dachgeschosse
2
(siehe Abb. 10 im Anhang 2)
10
Die Dachneigung beträgt minimal 38 Grad alter Teilung. Hauptbauten sind mit Tonziegeln oder ähnlichem Ziegelmaterial einzudecken. Bei Neubauten ohne Wohnnutzung und mit einer traufseitigen Fassadenhöhe vom maximal 6.0 m wie Remisen, Werkstatt- und Lagerbauten können geringere Dachneigungen und andere Eindeckungen bewilligt werden. Unter Vorbehalt anderweitiger Vorschriften können Dachgeschosse vollständig ausgebaut werden. Bei 2 Dachgeschossen dürfen im 2. Dachgeschoss nur kleinere Formen der Dachaufbauten und Dachfenster als im 1. Dachgeschoss verwendet werden. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses ist auch mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern möglich. Bei nur 1 Dachgeschoss und im 1. Dachgeschoss sind grössere Formen für Dachaufbauten und Dachfenster möglich.
Bauordnung Oberhallau
3
4
5
Die Grösse der einzelnen Dachaufbauten ist den Proportionen der Dachflächen und des Gebäudes anzupassen. Front und Wände der Dachaufbauten sind in Farbe und Material auf das Dach und auf das Gebäude abzustimmen. Zum First ist ein Abstand von 0.5 m (senkrecht gemessen) einzuhalten. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf maximal 40 % der betreffenden darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen eine Breite vom maximal 3.0 m aufweisen, unter der Voraussetzung, dass sie weder die Fassadengliederung noch die schutzwürdige Bausubstanz beeinträchtigen. Die Lukarnenfenster müssen die Proportionen der Geschossfenster berücksichtigen. Vereinzelte hochrechteckige Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von 0.7 m2 Glasfläche sind zulässig. In der Kernzone sind Dacheinschnitte nur gestattet, wenn sie überdeckt sind. Das Einsetzen von Glasziegeln in vorspringende Dachflächen ist zulässig, sofern diese zur Belichtung von darunter liegenden Fenstern dienen.
Dachaufbauten
(siehe Abb. 11 im Anhang 2)
Dachflächenfenster, Dacheinschnitte
(siehe Abb. 12 im Anhang 2)
Glasziegel
Art. 3 6 Kernzone/Erhaltung Einzelbauten und Gebäudestandorte
1
2 3
Die im Plan mit "Erhaltung Einzelbau" bezeichneten Bauten müssen in ihren äusseren Abmessungen (Standort, Grundfläche, Fassaden- und Gesamthöhe) erhalten bleiben. Veränderungen oder Anbauten sind lediglich auf den strassenabgewandten Seiten des Gebäudes möglich. Den Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung hat die Bauherrschaft mit dem Baugesuch zu erbringen. Die im Plan mit "Erhaltung Gebäudestandort" bezeichneten Bauten können am selben Standort durch An-, Um- oder Neubauten verändert oder gänzlich ersetzt werden. Alle weiteren Bauten dürfen mit Rücksicht auf das Ortsbild zurückgebaut und ersetzt werden.
Erhaltung Einzelbau
Erhaltung Gebäudestandort Weitere Bauten
Art. 3 7 Kernzone/Regelbauweise
1
In der Kernzone gelten für Neubauten die folgenden Baumasse: a) traufseitige Fassadenhöhe maximal 8.5 m b) Gesamthöhe maximal 13.5 m c) Grenzabstand mindestens 2.5 m d) Überbauungsziffer max. 40 % wovon max. 37 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 35.0 m f) Gebäudebreite maximal 14.0 m g) Dachneigung (Grad. a.T.) mindestens 38°.
Baumasse
11
Bauordnung Oberhallau
Lage Erdgeschoss
2
Lage erstes Geschoss im Dachraum
3
Gewerblich genutzte Erdgeschosse
4
Die Oberkante fertig Boden des ersten Geschosses, das mehrheitlich über dem massgebenden Terrain liegt, ist wie folgt anzusetzen: - minimal auf der Höhe des tiefsten Punktes der Fassadenlinie - maximal 1.5 m über der Höhe des tiefsten Punktes der Fassadenlinie Der Kniestock des ersten Geschosses, das in den Dachraum hineinreicht, darf eine Höhe von maximal 1.6 m aufweisen. Für gewerblich genutzte Erdgeschosse, die eine Geschosshöhe von 3.0 m, gemessen von Oberkante fertig Boden bis Oberkante fertig Boden des darüber liegenden Geschosses, überschreiten, dürfen die Gebäudehöhe und die traufseitige Fassadenhöhe um das Mass der Überschreitung, jedoch um höchstens 2.0 m, vergrössert werden.
Art. 3 8 Kernzone/Umgebungsgestaltung
Umgebungsplan
1
Die Umgebungsgestaltung ist in einem Umgebungsplan darzustellen, der zusammen mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Art. 3 9 Kernzone/Verfahren und Rückbau
Stellungnahme Denkmalpflege
1
Rückbau
2
Bei baulichen Veränderungen an der bestehenden Bausubstanz, bei Umbauten im Inneren der wertvollen Bauten und bei Neubauten in der Kernzone holt der Gemeinderat die Stellungnahme der Denkmalpflege Schaffhausen ein. Bauliche Massnahmen sind noch vor ihrer Bearbeitung frühzeitig mit dem Gemeinderat zu besprechen. Ein Rückbau kann bewilligt werden, wenn die Erhaltung aufgrund von baulichen Untersuchungen und der Abwägung aller Gründe nicht möglich ist.
Art. 3 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Nutzungen
1
Baumasse
2
Grenz- und Gebäudeabstände
3
12
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die folgenden Baumasse: a) Gebäudelänge maximal 50.0 m b) Gesamthöhe 15.0 m Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten für öffentliche Bauten die für die angrenzenden Zonen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände.
Bauordnung Oberhallau
Art. 3 11 Grünzone
1 2 3
Die Grünzone dient der Gliederung des Baugebietes und der Bewahrung wertvoller Grünflächen und Uferpartien vor der Überbauung. Oberirdische Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung des Gebietes dienen. Kleinbauten und Anlagen, die Spiel und Erholung dienen, sind zulässig, sofern der Zonenzweck gewahrt bleibt.
Zweck Nutzung Kleinbauten und Anlagen für Spiel und Erholung
Art. 3 12 Reitzone
1 2
3
Die Reitzone dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Reit- und Pferdesportes. Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten und Anlagen wie ebenerdige Dressur- und Reitplätze, betriebsnotwendige Beleuchtungen, Abschrankungen und Zäune, Mist- und Jauchegruben. Wohnungen sind nicht zulässig.
Zweck
Nutzung
Wohnungen
Art. 3 13 Strassenzone
1
Die Strassenzone umfasst Strassen, Wege und Plätze, die zur Erschliessung des Baugebiets dienen.
Grundsatz
Art. 3 14 Gewässerzone
1 2
Die Gewässerzone umfasst die Gewässer und ihre Gewässerräume. Sie sind geschützt.1 Die Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.1
Grundsatz Nutzung
Art. 3 15 Landwirtschaftszone
1 2
In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung. Es gelten die folgenden Baumasse: a) Wohnbauten: - Zonenbestimmungen der Wohnzone b) Ökonomiegebäude (ohne Silobauten): - max. Gebäudelänge 60.0 m - max. Gesamthöhe 12.0 m b) Silobauten: - max. Gesamthöhe 22.0 m - Farbton der Umgebung angepasst
Grundsatz
Baumasse
13
Bauordnung Oberhallau
Grenz- und Gebäudeabstände
3
Für alle Gebäude gelten gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone die für die entsprechenden Zonen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände.
Art. 3 16 Rebbauzone
Zweck
1
Nutzung
2
Die Rebbauzone dient der Bewirtschaftung und Erhaltung des Rebareals. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen nur zulässig, soweit der Rebbau sie erfordert. Massgebend sind die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Rebbau.
Art. 3 17 Naturschutzzone kommunal und Naturschutzzone übergeordnet
Zweck
1
Inhalt
2
Naturschutzzone kommunal
3
Naturschutzzone übergeordnet
4
Die Naturschutzzonen dienen der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt im Sinne von Art. 7 und 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968. In den Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur dann gestattet, wenn sie dem Unterhalt dienen oder zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind. Die Naturschutzzone kommunal umfasst Objekte des Inventars nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Die auf das jeweilige Objekt abgestimmten Vorschriften (Schutzziele, Massnahmen, Pflege usw.) sind im Inventar enthalten. Die Naturschutzzone übergeordnet umfasst nationale oder kantonale Schutzgebiete.
Art. 3 18 Gewässer
Grundsatz
1
Nutzung
2
Die Zone "Gewässer" umfasst die Gewässer und ihre Gewässerräume. Sie sind geschützt.1 Die Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.1
Art. 3 19 Strassenareal
Grundsatz
14
1
Das Strassenareal umfasst Strassen, Wege und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten ausserhalb des Baugebiets.
Bauordnung Oberhallau
Art. 3 20 Entsorgungsplatz
1
2
Das Areal des Entsorgungsplatzes dient der a) geregelten Entsorgung von Bauschutt, Altholz und Grünabfällen in Mulden b) Deponie von sauberem Aushub- und Gesteinsmaterial zwecks Auffüllung der Grube c) Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der kantonalen Bewilligung.
Zweck
Inhalt
Art. 3 21 Freizeitzone
1 2
Diese Zone dient als Spiel- und Aufenthaltsbereich in Ergänzung zur anschliessenden Naturschutzzone. Zugelassen sind eine Schutzhütte in den Ausmassen von 4.0 x 5.0 m im Grundriss und einer Gesamthöhe von 5.0 m. Weiter sind Bänke und Tische, eine Feuerstelle, Spielgeräte wie Schaukel, Rutschbahn u. dgl. sowie Parkplätze gestattet.
Zweck Inhalt
Art. 3 22 Wald
1 2
Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig. Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
Grundsatz
Informationsinhalt
Art. 3
23 Überlagernde Naturschutzzone kommunal und überlagernde Naturschutzzone übergeordnet 1
2
Die überlagernde Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung und der Wiederherstellung und Vernetzung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt im Sinne von Art. 7 und 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968. In den überlagernden Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur dann gestattet, wenn sie dem Unterhalt dienen oder zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind. Die Grundnutzung der überlagerten Zone ist im Rahmen der Schutzziele gewährleistet.
Zweck
Inhalt
15
Bauordnung Oberhallau
Überlagernde Naturschutzzone kommunal
3
Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet
4
Die überlagernde Naturschutzzone kommunal umfasst Objekte des Inventars nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Für diese Objekte werden Vereinbarungen zum Schutz der natürlichen Gegebenheiten und zur angepassten landwirtschaftlichen Nutzung getroffen. Die Vereinbarungen sind unter Berücksichtigung des Naturschutzinventares zu erstellen. Die überlagernde Naturschutzzone übergeordnet umfasst nationale oder kantonale Schutzgebiete.
Art. 3 24 Landschaftsschutzzone
Zweck
1
Natürliche Geländestrukturen
2
Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
3
Strassen und Wege
4
Landwirtschaftliche Siedlungen und Gewächshäuser
5
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft als Ganzes oder einzelner Landschaftsteile mit ihren charakteristischen Merkmalen sowie dem Bestand an landschaftsprägenden Bäumen. Bestehende natürliche Geländestrukturen wie Erhebungen, Mulden u. dgl. sowie gewachsene Strukturen wie Terrassierungen u. dgl. sind zu erhalten. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen und andere bauliche Vorkehren sind nur gestattet, wenn sie a) dem Zweck der Schutzzone nicht entgegenstehen b) auf diesen Standort angewiesen sind c) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Neue Strassen und Wege sind zulässig, wenn sie a) für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind b) ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Die Errichtung landwirtschaftlicher Siedlungen und von Gewächshäusern ist nicht gestattet.
Art. 3 25 Freihaltezone
Grundsatz
1
In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes keine Hochbauten erstellt werden.
Art. 3 26 Archäologische Schutzzone
Zweck
1
Inhalt
2
Schutz
3
16
Die Bezeichnung der archäologischen Schutzzone bezweckt, diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie frühzeitig anzumelden. Der Schutz erfolgt nach Massgabe des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968,
Art. 8
ff..
Bauordnung Oberhallau
Art. 3 27 Gewerbeerleichterung
1
2
In den Gebieten der Kernzone mit Gewerbeerleichterung darf für Bauten mit gewerblicher Nutzung von den Vorschriften gemäss
Art. 3 6 im Sinne einer Ausnahme nach Art. 51 Baugesetz so weit
abgewichen werden, als eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet ist. Den Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung hat die Bauherrschaft mit dem Baugesuch zu erbringen. Bei Hauptbauten bis höchstens 5.5 m Fassadenhöhe und bei Kleinbauten sind Flachdächer und Pultdächer gestattet.
Inhalt
Dachformen
Art. 3 28 Naturgefahrenzone NGZ
1 2
3
4
Die Naturgefahrenzone bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. Die Gefahrenzone blau G2 (mittlere Gefährdung) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Gefahrenzonen gelb G 3 (geringe Gefährung) und weiss-gelb G4 (Restgefährdung) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 48 f.).
Zweck
Gefahrenzone blau G2
Gefahrenzonen gelb G3 und weiss-gelb G4
Bestandesschutz
Art. 3 29 Gewässerabstandslinie
1 2 3
4
5
Die Gewässerabstandslinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber von Gewässern. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstands richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.1 Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer.1 Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5'000 m2, die keine Gewässerabstandslinien aufweisen, gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie.
Grundsatz Inhalt Eingedolte Gewässer
Uferbestockung
Stehende Gewässer
17
Bauordnung Oberhallau
6
Die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen.1 Revitalisierungen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass keine zusätzlichen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen.1
Revitalisierungen
Art. 3 30 Inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte
1
2
3 4
Der Gemeinderat kann inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte gemäss Art. 6 ff des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 unter Schutz stellen. Untergeordnete Änderungen des Inventars bei kommunalen Naturund Denkmalschutzobjekten innerhalb der Bauzonen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und der Genehmigung des Regierungsrats. Alle übrigen Änderungen des Inventars bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung und des Regierungsrates. Die Darstellung der Natur- und Denkmalschutzobjekte im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Massgebend ist das jeweilige Inventar. Denkmalschutzobjekte dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende/ bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente sind zu erhalten.
Grundsatz
Untergeordnete Änderungen
Darstellung im Zonenplan Denkmalschutzobjekte (siehe Anhang 3)
Art. 3 31 Hecke, Feldgehölz
1 2
18
Hecken und Feldgehölze sind im Sinne von § 19 der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt. Die Darstellung der Hecken und Feldgehölze im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
Grundsatz Darstellung im Zonenplan
Bauordnung Oberhallau
4.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 4 1 Baugesuch und Baubewilligung
1
2 3
4
Die Baubewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz). Die Aussteckung richtet sich nach Art. 59 BauG. Die Baukontrollen richten sich nach der Baubewilligung. Geländeveränderungen von mehr als 1.5 m Höhe oder 200 m3 Volumen sind gemäss kantonalem Baugesetz bewilligungspflichtig, ebenso die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen. Parabolantennen sind bewilligungspflichtig; es gilt das vereinfachte Verfahren. Der Gemeinderat erhebt Gebühren für die Bearbeitung von Baueingaben und Vorentscheiden. Die Ansätze sind in der Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsverfahren Aussteckung, Baukontrollen Geländeveränderungen, Parabolantennen
Gebühren
Art. 4 2 Vollzug
1
Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.
Zuständigkeit
Art. 4 3 Übertretung
1
Die Übertretung oder Missachtung dieser Bau- und Nutzungsordnung oder darauf gestützter Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung geahndet.
Ahndung
Art. 4 4 Inkrafttreten
1
Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Gleichzeitig wird die Bauordnung vom 20. Juni 2003 mit Änderungen vom 3. Juni 2005 aufgehoben.
Inkrafttreten
19
Bauordnung Oberhallau
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 25.11.2015 Öffentliche Auflage vom 08.01.2016
bis 28.01.2016
Vom Regierungsrat genehmigt am 13.09.2016
Teilrevision der Nutzungsplanung
(Ausscheidung der Gewässerräume ausserorts) Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 23.07.2022 Öffentliche Auflage vom 08.07.2022
bis 28.07.2022
Vom Regierungsrat genehmigt am 22.08.2023
Fussnoten 1
20
Geändert/Ergänzt im Sinne der Genehmigung des Regierungsrates vom 22.08.2023
Bauordnung Oberhallau
Anhang 1: Zusammenstellung der Baumasse 1. Regelbauweise Zone
traufseitigeFassadenhöhe max.
Gesamt- Grenzhöhe max. abstand min.
ÜberÜberGebäude- Gebäude- DachLärmempbauungs- bauungs- länge max. breite max. neigung findlichziffer max. ziffer max. (Grad a.T.) keitsstufe (für Hauptbauten)
W
9.8 m
14.5 m
3.5 m
40 %
37 %
28.0 m
14.0 m
30-45° a.T. II
A
8.5 m
13.5 m
2.5 m
45 %
40 %
50.0 m
35.0 m
25° a.T.
III
K
8.5 m
13.5 m
2.5 m
40 %
37 %
35.0 m
14.0 m
38° a.T.
III
ÖBA
-
15.0 m
2.5 m
--
--
50.0 m
--
--
II*
* Für den Werkhof gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2. Mit Quartierplan Zone
traufseiGesamt- GrenztigeFassa- höhe max. abstand denhöhe min. max.
ÜberÜberGebäude- Gebäude- DachLärmempbauungs- bauungs- länge max. breite max. neigung findlichziffer max. ziffer max. (Grad a.T.) keitsstufe (für Hauptbauten)
W
9.8 m
14.5 m
3.5 m
40 %
37 %
35.0 m
14.0 m
30-45° a.T. II
A
8.5 m
13.5 m
2.5 m
45 %
40 %
50.0 m
35.0 m
25° a.T.
III
K
8.5 m
13.5 m
2.5 m
40 %
37 %
35.0 m
14.0 m
38° a.T.
III
ÖBA
-
15.0 m
2.5 m
--
--
50.0 m
--
--
II*
* Für den Werkhof gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
21
Bauordnung Oberhallau
Anhang 2: Skizzen zu einzelnen Vorschriften Die Abbildungen sind nicht verbindlich. Sie dienen lediglich zur Illustration des jeweiligen Bauordnungsartikels.
Abbildung 1: Grenz- und Gebäudeabstand (Ziff. 7.1 und 7.2 Anhang Baugesetz)
22
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 2: Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang Baugesetz)
(1.50 m) (40 %)
23
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 3: Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz)
(Zulässige Dimensionen Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 Anhang Baugesetz): - Gebäudegrundfläche 50 m2 - Fassadenhöhe 3.50 m - Gesamthöhe: 5.0 m
Abbildung 4: Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang Baugesetz)
Zulässiger Höhenunterschied f (Ziff. 2.5 Anhang Baugesetz): 0.50 m
24
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 5: Grenzabstand gegenüber elektrischer Freileitung (Art. 2.5 Abs. 6 Bauordnung)
Bauabstand in Metern
Mast
25
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 6: Gesamthöhe (Ziff. 5.1 Anhang Baugesetz)
Massgebendes Terrain
Massgebendes Terrain
26
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 7: Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhang Baugesetz, Art. 2.7 Bauordnung)
Traufseitige Fassadenhöhe
Traufseitige Fassadenhöhe
Massgebendes Terrain
27
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 8: Gebäudelänge und Gebäudebreite (Ziff. 4.1 und 4.2 Anhang Baugesetz)
28
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 9: Grösse von Dachaufbauten in der Wohnzone (Art. 3.1 Bauordnung)
Gesamtbreite aller Dachaufbauten (V+V+V) = max. 50 % der Fassadenlänge F
29
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 10: Konzeptionelle Vorstellung eines Ausbaus von 2 Dachgeschossen (Art. 3.5 Abs. 2 Bauordnung)
30
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 11: Grösse von Dachaufbauten in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 3 Bauordnung)
Gesamtbreite aller Dachaufbauten (A+A+A) = max. 40 % der Fassadenlänge F
Breite B der Giebellukarne = max. 40 % der Fassadenlänge F bzw. max. 3 m
31
Bauordnung Oberhallau
Abbildung 12: Überdeckte Dacheinschnitte in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 4 Bauordnung)
Überdeckter Dacheinschnitt hinter Schleppgaube
Überdeckter Dacheinschnitt hinter Giebellukarne
32
Bauordnung Oberhallau
Anhang 3: Inventar wertvoller Bauten nach NHG Objekt
NR
BK
GB
Beschreibung
Einstufung
Kirche
1
94
116
KDM III, S. 208 1751
kantonal
Pfarrhaus
2
33
112
KDM III, S. 212 inklusive Scheune. 1714
kantonal
Gemeindehaus
3
93
174
KDM III, S. 213 1542 erstmals erwähnt
lokal
Mühle
4
1
351
KDM III, S. 212 1608
kantonal
Fruchtspeicher
5
12A
165
KDM III, S. 212
kantonal
Kreuz
6
96
118
KDM III, S. 213 1806
lokal
Schulhaus
7
34
114
Erbaut 1836. Klassizistisch gestalteter Solitärbau mit betonter Mittelachse. Repräsentativer öffentlicher Bau
lokal
Bauernhaus
8
32
108
Repräsentativer Bau mit Fassadenbild Ende 18./Anf. 19. Jh., lokal im Kern wohl älter
Kleintierstall
9
7
143
Seltenes, wohl aus dem 18. Jahrhundert stammendes Nebengebäude
lokal
Wohnhaus
10
36
697
Zum ältesten Baubestand gehörendes Wohnhaus mit spätgotischen Fenstereinfassungen und barocker Laube
lokal
Wohnhaus
11
86
46
Zum ältesten Baubestand gehörendes Haus in Mischbauweise. Strassenseitig originale spätgotische Fenstergewände. Rückseitig Fachwerk in Ständerbauweise
lokal
Krone
12
70
68
In markanter Stellung repräsentativ gestaltetes Objekt im klassizistischen Stil. Erbaut nach 1800.
lokal
Bauernhaus
13
64
71
Mittelständisches Bauernhaus mit origineller Fassadengestaltung des 19. Jahrhundert
lokal
Kapelle
14
149
24
Sakralbau im Stil des Historismus
lokal
Sternen
15
113
180
1806 erbautes Bauernhaus im klassizistischen Stil.
lokal
Bauernhaus
16
51
59
Spätgotisches Ökonomiegebäude mit Treppengiebeln und später angebautem Wohnteil
kantonal
Wohnhaus
17
11
140
Zum ältesten Baubestand gehörendes Haus mit spätgotischen Elementen
lokal
Bauernhaus
18
12
165
Zum ältesten Baubestand gehörendes Objekt
lokal
Bauernhaus
19
28
94
Barockes Fachwerkgebäude mit seltenen Zierformen
lokal
Bauernhaus
20
10
141
Im Kern spätgotisches Bauernhaus. Jahreszahl 1597 am Scheunenportal
lokal
Post
21
87
43
Bedeutendes aus dem 17. Jahrhundert stammendes Gebäude mit spätgotischen Elementen.
lokal
Bauernhaus
22
42
34
Stattliches barockes Fachwerkhaus mit seltenen Zierformen
kantonal
Trotte
23
42A
34
Zum Ensemble GB Nr. 34 gehörendes barockes Trottgebäude in Fachwerkbauweise
lokal
Bauernhaus
24
112
169
Nach 1800 erbautes klassizistisches Bauernhaus mit repräsentativer Fassadengestaltung
lokal
Bauernhaus
25
84
48
Nach 1800 erbautes klassizistisches Bauernhaus mit repräsentativer Fassadengestaltung
lokal
33
Bauordnung Oberhallau
Objekt
NR
BK
GB
Beschreibung
Einstufung
Wohnhaus
26
41
102
Wohl 17. Jh. Zum ältesten Bestand gehörendes Haus
lokal
Bauernhaus Frohsinn
27
2
148
Stattliches barockes Bauernhaus
lokal
Berghof
28
120
670
Kulturgeschichtlich interessante sehr frühe Aussiedlung
kantonal
Berghof
29
143D
669
dito
kantonal
Berghof
30
146
673
dito
kantonal
Brunnen
31
--
173
1916, bei Gemeindehaus
lokal
Brunnen
32
--
144
1877
lokal
Brunnen
33
--
12
Anfang 19. Jhrt.
lokal
Brunnen
34
--
125
beim Engel, 1867
lokal
Brunnen
35
--
101
1863
lokal
Brunnen
36
--
12
Bei Gemeindeverwaltung, ohne Jahreszahl
lokal
34
Bauordnung Oberhallau
Anhang 4: Schlagwortregister
A
Bauordnung Oberhallau
Kantonales Baugesetz
Verordnung zum kant. Baugesetz (BauV)
(Artikel)
(Artikel)
(§§)
Abbruch von Bauten: Siehe Rückbau Abgrabungen
2.11
Anbauten (und Kleinbauten)
2.5 / Abb. 3 Anhang 2
Arbeitszone
3.2
Archäologische Schutzzone
3.26
Aufschüttungen
2.11
Ausbau Dachgeschosse (in Kernzone)
3.5, Abb. 1012 Anhang 2
Ausbau von 2 Dachgeschossen (in Kernzone)
Abb. 10, Anhang 2
Ausnahmebewilligung
B
D
Anhang Ziff. 2.2
51
Aussenbeleuchtungen
2.10
Aussteckung
4.1
59
Baubewilligungspflicht
4.1
54
Baubewilligungsverfahren
4.1
54-74
Baugesuch
4.1
58
Baukontrolle
74
Baulinien
12-16, Anhang Anhang Fig. Ziff. 7.3 7.1-7.3
Baureife
27a
Bauzonen
1.2
Baumasse (bei Regelbauweise)
Anhang 1
Baumasse (mit Quartierplan)
Anhang 1
8
Bedingungen und Auflagen
71
Behinderte
38
Besitzstandsgarantie
48, 49
Besucherparkplätze
2.8
Dachaufbauten (generell)
2.2
Dachaufbauten (in Kernzone)
3.5
Dachaufbauten (in Wohnzone)
3.1 / Abb.9 Anhang 2
Dacheinschnitte (in Kernzone)
3.5 / Abb. 12 Anhang 2
Dachfenster (generell)
2.2
35
Bauordnung Oberhallau
E
Dachflächenfenster (in Kernzone)
3.5
Dachflächen-Lichtbänder (in Kernzone)
3.5
Dachformen (generell)
2.2
Dachneigung (in Kernzone)
3.5
Dachziegel
3.5
Denkmalschutzobjekte
3.30 / Anhang 3
Ein- und Ausmündungen
40
Einwirkungen
41
Elektrische Freileitung
2.5, Abb. 5 Anhang 2
Empfindlichkeitsstufen (Lärm)
2.4
Energiehaushalt
42a-m
Entsorgungsplatz
3.20
Erdgeschoss – Höhenlage (in Kernzone)
3.7
Erhaltung Einzelbau (in Kernzone)
3.6
Erhaltung Gebäudestandort (in Kernzone)
3.6
Erhaltungsgrundsätze (Kernzone)
3.3
Erschliessung F
27a, 28, 29
Fassadenhöhe
2.7, Abb. 7 Anhang 2
Fassaden (in Kernzone)
3.4
Fassadenflucht
G
Fassadenlinie
Abb.1 Anhang 2
Feldgehölze, Hecken
3.31
Fenster (in Kernzone)
3.4
Freihaltezone
3.25
Freizeitzone
3.21
Anhang Ziff. 3.1
Anhang Figur 3.1-3.3
Anhang Ziff. 3.2
Anhang Figur 3.1-3.3
40
Gebäude
Anhang Ziff. 2.1 2.6, Abb. 1 Anhang 2
Gebäudebreite
Abb. 8 Anhang 2
Gebäudefläche (anrechenbar)
36
Anhang Ziff. 5.2
Garagenvorplätze
Gebäudeabstand
Anhang Ziff. 4.1 Anhang Ziff. 8.4
Gebäudelänge
Abb. 8 Anhang 2
Gebühren im Baubewilligungsverfahren
4.1
4-14
Anhang Ziff. 4.2
Anhang Fig. 8.4
Bauordnung Oberhallau
Gefahrenzone (geringe Gefährdung)
3.28
Gefahrenzone (mittlere Gefährdung)
3.28
Geländeveränderungen
2.11, 4.1
Gesamthöhe
Abb. 6 Anhang 2
Gestaffelte Gebäude
2.7
Gestaltung
2.3
Gewächshäuser (in Landschaftsschutzzone)
3.24
Gewässerabstandslinie
3.29
Gewässerzone (in Baugebiet)
3.14
Gewässerzone (in Nichtbaugebiet)
3.18
Gewerbebetriebe (in Arbeitszone)
3.2
Gewerbeerleichterung (Kernzone)
3.27
Gewerbliche Bauten (in Wohnzone)
3.1
Gewerblich genutzte Erdgeschosse (in Kernzone)
3.7
Giebellukarne
Abb. 9 Anhang 2
Glasziegel (in Kernzone)
3.5
Grenzabstand
2.5, Abb.1 Anhang 2
32, Anhang Ziff. 7.1
Grenzbau
2.6
32, 33
Grenzverlegung 2.6, Abb. 1 Anhang 2
Grünzone
3.11
Handels- und Dienstleistungsbetriebe (in Arbeitszone)
3.2
Hecke, Feldgehölz
3.31
I
Inventar wertvoller Bauten (nach NHG)
Anhang 3
K
Kernzone
3.3 - 3.9
Kleinbauten (und Anbauten)
2.5 / Abb. 3 Anhang 2
M
32, Anhang Ziff. 7.2
Anhang Ziff. 2.2 Anhang Ziff. 5.3
Kniestockhöhe (Messweise)
L
35
46
Gebäudeabstand
H
Anhang Ziff. 5.1
Kniestock (in Kernzone)
3.7
Landschaftsschutzzone
3.24
Landwirtschaftszone
3.15
Lärmschutz
2.4
Linienbezogene Festlegungen
1.2
Massgebendes Terrain
Abb.2 Anhang 2
Anhang Ziff. 1.1
37
Bauordnung Oberhallau
Mobilfunkanlagen N
O
P
47a
Naturgefahrenzone NGZ
3.28
Natürliche Geländestrukturen (in Landschaftsschutzzone)
3.24
Naturschutzzone kommunal
3.17
Naturschutzzone übergeordnet
3.17
Naturschutzobjekte
3.30
Nichtbauzonen
1.2
Objektbezogene Festlegungen
1.2
Öffentliche Bauten und Anlagen
3.10
Ökonomiegebäude (in Landwirtschaftszone)
3.15
Orientierungsinhalt (im Zonenplan)
1.2
Orts- und Landschaftsbild
2.1
Parabolantennen
4.1
Parkplätze
2.8
Parzellierung Projizierte Fassadenlinie Q R
S
Abb. 2 Anhang 2
38
36 Anhang Ziff. 3.3 17-18
Quartierplan – Baumasse
Anhang 1
Rebbauzone
3.16
Regelbauweise – Baumassen
Anhang 1
Reitzone
3.12
Reklameanlagen
2.9
Rückbau, Abbruch (in Kernzone)
3.9
Schleppgauben
Abb. 9 Anhang 2
Schutzzone (Kernzone)
3.3
Sicherheit (bauliche)
T
35
46
Quartierplan
Silobauten (in Landwirtschaftszone)
9
8 39
3.15
Spielplätze
37
Strassenabstand
30
Strassenareal (in Nichtbaugebiet)
3.19
Strassen und Wege (in Landschaftsschutzzone)
3.24
Strassenzone (in Baugebiet)
3.13
Terrainveränderungen (in Naturschutzzone)
3.17
Terrainveränderungen (in überlagernder Naturschutzzone)
3.23
Tore (in Kernzone)
3.4
Anhang Figur 3.1-3.3
Bauordnung Oberhallau
U
V
Traufseitige Fassadenhöhe
2.7 / Abb.7 Anhang 2
Türen (in Kernzone)
3.4
Überbauungsziffer
Anhang 1
Überlagernde Naturschutzzone kommunal
3.23
Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet
3.23
Überlagernde Zonen
1.2
Übertretung
4.3
Umgebungsgestaltung (in Kernzone)
3.8
Unterirdische Bauten
2.5 / Abb. 4 Anhang 2
Anhang Ziff. 2.4
Unterniveaubauten
2.5 / Abb. 4 Anhang 2
Anhang Ziff. 2.5
Vollzug
4.2
80-87
Vorentscheid
W
Anhang Fig. 8.4
85
68
Vorspringende Gebäudeteile
2.5 / Abb. 2 Anhang 2
Wald
3.22
Wiederaufbau
Z
Anhang Ziff. 8.4
Anhang Ziff. 3.4 47
Wohnbauten (in Landwirtschaftszone)
3.15
Wohnnutzungen (in Arbeitszone)
3.2
Wohnzone
3.1
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
3.10
Zoneneinteilung
1.2
Zonenplan
1.1
Zonenplan Baugebiet
1.1
Zonenplan Gemeindegebiet
1.1
9 6, 11
39