Neuhausen am Rheinfall; GB-Nr. 10
Forest and building zone boundary · Schaffhausen
Document
- Kind
- Forest and building zone boundary
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approved by
- Kt. KFA
- Adopted
- Feb 23, 2015
- In force since
- Feb 23, 2015
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Schaffhausen with its building zones.Open the full map
Files
NAR_802_EN_1.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube ·11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 51 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 23. Februar 2015
Gesuchsteller:
Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 10
Grundlagen:
Situationsplan 1 : 1'000 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 19. Juli 2013 - Plan Nr. 2.5
Show the full text
Grundstück Nr. 10
1. 1.
Das Kantonsforstamt Schaffhausen hat mit Verfügung vom 6. März 2013 die Wald grenzen der Grundstücke Neuhausen am Rheinfall Nrn. 9, 45, 50, 2255 und 3607 festgelegt (Waldfeststellungsverfahren Gruppe 1).
2.
Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall stellt mit Protokollauszug der Gemeinde ratssitzung vom 13. August 2013 das Gesuch um Waldfes.tstellung auf den Grundstü cken GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 10, 70, 92, 115, 129, 142, 143, 145, 1820, 2284 und 2286. Dem Gesuch beigefügt ist der unter Grundlagen erwähnte Situati onsplan 1 : 1'000 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 19. Juli 2013 mit Ein trag der Waldgrenze im Bereich der Bauzone. Der Plan wurde durch das Bausekreta riat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ausgearbeitet (Waldfeststellungsverfah ren Gruppe 2).
3.
Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).
11. 1.
Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 39 vom 4. Oktober 2013 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf gelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.
2.
Gemäss Art. 12 KWaG kann'. wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlan gen.
3.
In der Auflagefrist sind 3 Einwendungen eingegangen. Zwei davon betreffen das Grundstück GB Neuhausen Nr. 10: •
Eigentümer der Parzelle GB Neuhausen Nr. 1846, betreffend GB Neuhausen Nr. 10, (Schreiben vom 27. Oktober 2013)
•
Eigentümerin der Parzelle GB Neuhausen Nr. 1962, betreffend GB Neuhausen Nr. 10, (Schreiben vom 3. November 2013).
hat gleichzeitig den Waldfeststellungsent
scheid verlangt. 4.
In der Auflagefrist hat niemand zusätzlich den Waldfeststellungsentscheid betreffend der Parzelle GB Neuhausen Nr. 10 verlangt.
5.
Einwendung Als direkter Anstösser an das Waldgrundstück GB Nr. 10 ist zur Einwendung berechtigt und hat termingerecht Einwendung erho ben. Er wendet ein, dass die Waldgrenze von der Hofluestrasse um ca. 10 Meter in Richtung seines Grundstücks GB Neuhausen NR. 1846 verschoben werde. Auf dem Streifen stünden mehrheitlich Haselsträucher und es sei anzunehmen, dass zukünftig 2
vermehrt grosse Baumriesen in den Streifen zu liegen kämen, was für Schattenwurf und Laubfall ungünstig wäre, aber auch die Gefahren ausgehend von fallenden Bäu men würde erhöht.
stell den Antrag, den Waldrand an der oberen
bergseitigen Rand der Strasse zu verlegen. 6.
Die Einwendung von
stellte das Kantonsforstamt Schaffhausen der
Gemeinde Neuhausen zur Stellungnahme zu. 7.
Mit Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 nahm der Gemeinde rat Neuhausen am Rheinfall zur Einwendung von
8.
Stellung.
Der Gemeinderat hält fest, dass der Wald nicht, wie in der Einwendung beschrieben, näher zur Liegenschaft heranwächst, sondern an der festzulegenden Stelle bereits existiert. Der Waldabstand von 10.00 m für Bauten und Anlagen innerhalb der Bau zone muss bereits heute eingehalten werden. Somit erfährt die Parzelle GB Neuhau sen Nr. 1846 keine negativen Auswirkungen. Vielmehr wird mit der Waldfeststellung der Wald an der bezeichneten Stelle auf Dauer festgesetzt. Auch im Falle einer Aus dehnung des Waldes können Bäume und Sträucher jederzeit wieder auf die festge stellte Waldgrenze zurückgeschnitten werden.
9.
Zur Klärung des Sachverhalts lud das Kantonsforstamt den Einwender und das Pla nungsreferat der Gemeinde Neuhausen, vertreten durch
auf den
24. November 2014 zu einem Augenschein an die Tannenstrasse bei Neuhausen GB Nr. 1846 ein.
bekräftigt nochmals seine Einwendung. Er sieht die
Gefahr, dass kleinere Nebenbauten nicht mehr erstellt werden können und wünscht den Waldrand an den bergseitigen Rand der Hofluhstrasse verlegt. bestätigt die Aussagen der Gemeinde Neuhausen. Die Waldfeststellung gibt Rechtssicherheit, denn der Wald kann nicht mehr in die Bauzone einwachsen. 10.
Kantonsforstmeister Bruno Schmid erläutert, dass die Kriterien für Wald (Mindestalter 20 Jahre, Minimalfläche 8 Aren) im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Staatswald, be stehend aus über 100-jährigen Buchen und anderen Baumarten, steht schon mehr als 100 Jahren hier und stockt bis an die Parzellengrenze. Die nachträglich einmal gebaute Waldstrasse trennt die Bestockungen links und rechts der Strasse nicht. Im Gehölzstreifen sind Stöcke von über 100 Jahre alten Bäumen vorhanden, was erken nen lässt, dass derselbe Baumbestand wie bergseits der Hofluhstrasse hier gestan den hat. Luftbilder aus dem Jahr 201O bestätigen diese Aussage. 3
11.
Einwendung Als direkte Anstösserin an das Waldgrundstück GB Nr. 10 ist , zur Einwendung berechtigt und hat termingerecht Einwendung erhoben. Begründung: 1.
Waldfeststellung würden grundsätzlich bei einer Gesamtrevision der Ortspla nung erfolgen
2.
Die geplante Zuordnung zu Wald ergebe einen schmalen Streifen von Null bis ca. 7 Meter Breite. Das entspreche nicht der Breite, welche gemeinhin Voraus setzung für einen Wald sei.
3.
Der Streifen sei nicht geeignet, einen Nutzen für die Forstwirtschaft zu bringen.
4.
Der Streifen habe keine Schutzfunktion. Die Umwandlung der bestehenden Be pflanzungsmöglichkeiten in Wald würde keine Verbesserung des Wohlbefin dens geben.
5.
Auch ohne Waldfeststellung könne der Kanton als Grundeigentümer weiterhin über die Nutzung entscheiden.
6.
Die Nutzfläche des Privatgrundstücks verringere sich um den Waldabstand.
7.
Die Beseitigung von Risikobäumen sei unter dem Status des Waldes erschwert.
8.
Die Waldgrenze sei auch im nördlichen Teil der Hofluestrasse bergseits der Strasse zu legen, wie dies im südlichen Teil der Hofluestrasse der Fall sei. bittet, auf die geplante Waldfeststellung zu verzichten und bittet um
Zustellung des Waldfeststellungsentscheides. 12.
Der Gemeinderat hält in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2014 folgendes fest: Zu 1) Die Gemeinde ist seit 2012 an der Totalrevision des Zonenplans. Im Rahmen dieser Revision müssen auch die Waldfeststellungen vorgenommen werden. Da Wald dem Waldgesetz unterstellt ist und die Revision des Zonenplans nach dem Raumplanungsgesetz erfolgt, sind die genannten Arbeiten in separaten Verfah ren durchzuführen. Zu 2) Die Hofluhstrasse ist eine Waldstrasse gemäss Art. 17 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997, welche einen Teil des Waldes bildet. Somit ist der Waldstreifen nicht für sich allein, sondern zusammen mit dem nördlich an grenzenden Wald als Ganzes zu betrachten.. Zu 3) Was als Wald gilt, ergibt sich aus der eidgenössischen und kantonalen Gesetz gebung. Zu 4) Die bestehenden Bepflanzungsmöglichkeiten bleiben dieselben wie heute. An der Bewirtschaftung, den Baumarten und deren Höhen ändert sich nichts.
4
Zu 5f) Für Wald gilt immer der dynamische Waldbegriff, ausser der Wald wird in ei nem Waldfeststellungsverfahren festgesetzt. Da im genannten Gebiet noch nie eine Waldfeststellung erlassen wurde, gilt der dynamische Waldbegriff solange, bis die Waldgrenze festgestellt wurde. Der genannte Streifen ist bereits heute Wald Zu 7) Die Rodung eines Waldstückes ist nicht respektive nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen erlaubt, zulässig und vorgeschrieben ist dagegen die im kon kreten Fall gezeigte Bewirtschaftung. Der Kanton als Waldeigentümer ist bereits heute für die Bewirtschaftung dieses Waldstücks zuständig und verantwortlich.. Zu 8) Die Waldfeststellung erfolgt nach den Vorgaben des Waldgesetzes.. Sind die Minimalerfordernisse für Wald gemäss Art 2 WaG-SH gegeben, ist eine Besto ckung automatisch Wald. Wald kann und darf nicht willkürlich festgelegt werden. Die Einwendung sei daher abzuweisen. 13.
Zur Klärung des Sachverhalts lud das Kantonsforstamt die Einwenderin und die Ge meinde Neuhausen, vertreten durch
auf den 16. Februar 2015 zu
einem Augenschein an die Tannenstrasse bei Neuhausen GB Nr. 1962 ein. In Vertre tung von Frau
erläutert Herr
nochmals die Einwendung.
Er zeigt unter anderem alte Fotos und Pläne, die die noch unbebaute Parzelle und den Wald vor rund 50 Jahren zeigen und plädiert, dass damals noch kein Wald süd lich der Waldstrasse gestanden sei. 14.
bekräftigt die Aussage des Gemeinderates. Insbesondere erläutert er die Frage der Waldstrasse: Die Hofluhstrasse ist eine Waldstrasse gemäss Art. 17 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997, welche einen Teil des Waldes bildet. Somit ist der Waldstreifen nicht für sich alleine, sondern zusammen mit dem nördlich angrenzenden Wald als Ganzes zu betrachten. Die Minimalerfordernis se für Wald gemäss Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzessind sind gegeben (Alter der Bäume >20 Jahre, Fläche > 8 Aren, da zusammenhängend mit grosser Waldparzel le).
15.
Kantonsforstmeister Bruno Schmid erläutert, dass die Kriterien für Wald (Mindestalter 20 Jahre, Minimalfläche 8 Aren) im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Staatswald, be stehend aus über 1 GO-jährigen Buchen und anderen Baumarten, steht schon mehr als 100 Jahren hier und stockt bis an die Parzellengrenze. Die nachträglich einmal gebaute Waldstrasse trennt die Bestockungen links und rechts der Strasse nicht. Im
5
Gehölzstreifen sind Stöcke von über 60 Jahre alten Bäumen vorhanden. Luftbilder aus dem Jahr 2010 bestätigen diese Aussage.
111. 1.
In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 10 festzulegen.
2.
Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt hat gezeigt, dass die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Neuhausen Nr. 10 gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 korrekt festgelegt worden ist
3.
Unter diesen Umständen steht einer Festlegung der Waldgrenzen nichts im Wege.
IV. Es wird v e r f ü g t:
1.
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Bestockungen auf dem Grundstücken GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 10 (Engiwald) um Wald handelt und die Waldgrenze auf dem eingereichten Situationsplan 1 : 1'000 (Plan Nr. 2.5 vom 19. Juli 2013) korrekt eingetragen ist.
2.
Der Gemeinderat Neuhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Wald grenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.
3.
Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
6
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie rungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs er hoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrie ben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Mitteilung an (alle Einschreiben): - Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen (Einschreiben) -
(Einschreiben)
-
(Einschreiben)
- Herrn
, Bühl und Winzeler Regionalentwicklung, Rheinweg 21,
8200 Schaffhausen - lng.-Büro Bürgin Winzeler Partner AG, z.Hd. Herr
In Gruben 22,
8200 Schaffhausen - Kreisforstamt 1 - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt
Kantonsforstamt
'""� Schmid Kantonsforstmeister
7