Zonenplan Guntmadingen (1990): Änderung Reservebauzone

Zoning plan · Beringen · Repealed Jan 7, 2020

Document

Number
Ue/De/29/9
Kind
Zoning plan
Commune
Beringen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Aug 13, 1991
In force since
Aug 13, 1991
Repealed
Jan 7, 2020

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Beringen with its building zones.Open the full map

Files

GUN_005_EN_1.pdfOpen in a new tab

Text

Planungs- und Naturschutzamt SH Nr.

AUSZUG aus dem

1 6. AUß. 1991 Kpl

Wbf

Ns

NsP, Sekr.

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/Oe/29/9

vom

Show the full text

13.August 1991

Guntmadingen, Zonenplan; Genehmigung

I.

Mit Beschluss vom 6. Februar 1990 genehmigte der Regierungsrat den von der Gemeindeversammlung Guntmadingen am 21. September 1988 beschlossenen Zonenplan und die am 25. Oktober 1988 erlassene Bauordnung. Aufgrund eines Rückkommensbeschlusses der Gemeindever­ sammlung Guntmadingen vom 29. November 1989 wurden die Reservebau­ zone am Südrand des Dorfes und die Zuweisung des Grundstücks GB Nr. 91 zur Landwirtschaftszone von der Genehmigung ausgenommen. Am 22. Mai 1990 beschloss die Gemeindeversammlung Guntmadingen: 11

1. Umzonung einer Teilfläche der GB Nr. 91 in eine Zone für Nebenanlagen zum Reitbetrieb. 2. Umzonung von GB Nr. 292 aus der Reservebauzone in eine Bauzone. 11

Nach anfänglich mangelhafter öffentlicher Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt vom 15. Februar 1991 (S. 175) unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit folgende Publikation: II

Umzonung der Reservebauzone auf GB Nr. 292 in eine Bauzone WE.

Mit Beschluss vom 16. Mai 1991 ergänzte die Gemeindeversammlung Guntmadingen die Bauordnung 1988 durch einen Anhang mit folgendem Wortlaut: 1

1

Zone für Nebenanlagen zum Reitbetrieb 11 Randen 11 auf GB Nr. 91 in Guntmadingen. In dieser Zone dürfen keinerlei Hochbauten erstellt werden. Im Tiefbaubereich ist nur das Anlegen von befestigten Park­ plätzen und eines Dressurvierecks in der Grösse von 60 x 20 m (schon erstellt) gestattet.

- 2 -

Die bestehenden Oekonomiegebäude werden mit entsprechendem Grenzabstand, der nur kleine Aenderungen zulässt, in der Landwirtschaftszone belassen." Diese Ergänz.ung der Bauordnung wurde unter Einräumung eines Re­ kursrechts im Amtsblatt vom 31. Mai 1991 (� 587) veröffentlicht. Mit Schreiben des Gemeinderates Guntmadingen vom 6. November 1990 bzw. Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung Guntmadingen vom 16. Mai 1991 wurden die beschlossenen Aenderungen dem Regie­ rungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Gegen die Schaffung einer Zone für Nebenanlagen zum Reitbetrieb auf GB Nr. 91 sowie die Ergänzung der Bauordnung gemäss Gemeindeversammlungsbesch1uss vom 16. Mai 1991 wurde beim Regierungsrat Rekurs erhoben. II.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen (BauG) vom 9. November 1964 bedürfen die Ortsplanungen der Gemein­ den der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässig­ keit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau­ ten Stellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben:

1. Soweit der Beschluss der Gemeindeversammlung Guntmadingen vom 22. Mai 1990 die Schaffung einer Einfamilienhauszone WE anstelle der vom Regierungsrat nicht genehmigten Reservebauzone betrifft, ist inzwisehen das Verfahren korrekt durchgeführt worden. Mate­ rielle Gründe, die gegen eine Genehmigung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die nunmehr getroffene Anordnung vom Regierungs­ rat unter Hinweis auf die knappe Baulandreserve angeregt worden ist. Die Zuweisung des ursprünglich als Reservebauzone vorgesehe­ nen Bereichs am Südrand des Dorfes zur Einfamilienhauszone WE kann somit genehmigt werden. 2. Anders verhält es sich mit der Schaffung einer Zone für Neben­ anlagen zum Reitbetrieb mit entsprechenden Zonenbestimmungen gemäss den Beschlüssen der Gemeindeversammlung vom 22. Mai 1990 und 16. Mai 1991. Gegen diese Aenderungen wurde Rekurs erhoben, dessen Bearbeitung einige Zeit erfordern wird. Auf vorhandene

- 3 -

Probleme wird im Rekursverfahren einzugehen sein. Es rechtfertigt sich daher, die Zonenplanänderung auf GB Nr. 91 und die Ergänzung der Bauordnung gemäss den Beschlüssen der Gemeindeversammlung vom 22. Mai 1990/16. Mai 1991 einstweilen von der Genehmigung auszu­ nehmen. III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die von der Gemeindeversammlung Guntmadingen am 22. Mai 1990 beschlossene Zuweisung des ursprünglich als Reservebauzone vorgesehenen Bereichs am Südrand des Dorfes zur Einfami 1 ien­ hauszone WE wird genehmigt. 2. Der Entscheid über die Genehmigung der Zuweisung eines Teils von GB Nr. 91 zu einer Zone 11 Nebenanlagen zum Reitbetrieb 11 , gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 22. Mai 1990, sowie der Ergänzung der Bauordnung durch entsprechende Zonen­ vorschriften, gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Mai 1991, wird einstweilen ausgesetzt. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat 8223 Guntmadingen - Baudepartement - PI - und Naturschutzamt - Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kant. Laboratorium, Abt. Umweltschutz - Landwirtschaftsamt - Meliorations- und Vermessungsamt

- 4 -

- Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Amt für Vorgeschichte - Zentralstelle für Wein- und Obstbau - Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen