Schaffhausen; GB-Nr. 1790

Forest and building zone boundary · Schaffhausen

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Forest and building zone boundary
Canton
Schaffhausen
Level
Cantonal
Approved by
Kt. BD
Adopted
Feb 5, 2003
In force since
Feb 5, 2003

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 5. Februar 2003 Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümerin:

Baugesellschaft lmmowith GB Schaffhausen Nr. 1790

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1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevisi­ on hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgren­ zen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Wald­ gesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepar­ tement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaff­ hausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunterlagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserha/b der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmit­ te der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgrenzen sind mittels eines Polygonzuges de­ finiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichproben-

weisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilun­ gen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforst­ amtes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforstamt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be­ troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob die Baugesellschaft lmmowith, bestehend aus Herrn und Herrn

vertreten durch

, als Eigentümer

der Liegenschaft GB Schaffhausen Nr. 1790 Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 1790. Die Eingabe erfolgte innert der festgelegten Frist. Die Ein­ wender sind Eigentümer des Grundstückes von GB Nr. 1790; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Die Einwendungen umfas­ sen folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass den aufgelegten Plänen mitsamt den darauf eingetragenen Waldgrenzen keinerlei Rechtswirksamkeit zukommt. 2. Eventualiter sei auf das Waldfeststellungsgesuch der Stadt Schaffhausen nicht einzu­ treten. 3. Subeventualiter sei die Waldgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 1790 nach Massgabe der beiliegenden Planskizzen (Beilage 2) festzusetzen.

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Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Gü­ terverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Am 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwendungen an den Stadtrat Schaffhausen zur Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellungnahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind: 1. Das Grundstück GB Nr. 1790 liegt in der Wohnzone und grenzt im westlichen Teil an einen bewaldeten Steilhang zum Mühlental. Der grösste Teil dieses Steilhanges ist im Besitz der +GF+ (GB Nr. 10469) und weist eine dichte Waldvegetation auf Im Laufe der Jahrzehnte hat sich dieser Wald auf das Grundstück GB Nr. 1790 ausgedehnt und dabei jenen Teil des Grundstückes erfasst, der im Steilhang liegt. Die ausgeschiedene Waldgrenze entspricht exakt der Hangoberkante. 2. Die Grundeigentümer haben offensichtlich nichts unternommen, um eine Bestockung des Steilhanges auf GB Nr. 1790 zu verhindern. 3. Der Baumbestand besteht vorwiegend aus Laubholz (Hagebuche, Buche, Akazie, A­ horn, Eiche und weiteren Laubbäumen). 4. Der ausgeschiedene Baumbestand erfüllt nach unserer Beurteilung die wesentlichen Voraussetzungen für Wald (Alter, Grösse, Ausdehnung, Bestockungsgrad). In der Kraut und Strauchschicht ist eine charakteristische Waldvegetation vorhanden.

Am 3. April 2001 führte das Kantonsforstamt mit den Einwendern und dem Stadtforstmeis­ ter einen ersten Augenschein durch. Dabei ging es um die konkrete Abgrenzung der um­ strittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass die Waldqualität auf dem Grundstück GB-Nr. 1790 im Bereich der Punkte 1 O bis 14 gemäss dem Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen bestritten wird. Am 7. Mai 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Begehung statt. Dabei wurde der vom Kantonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 10. April 2001 überprüft. Der Augenschein ergab keine Abweichungen, auch die Al­ tersangaben wurden bestätigt. Der Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 10. April 2001 bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität.

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II. 1.

Anlässlich des Augenscheins vom 7. Mai 2001 einigten sich die Parteien, das Verfahren einstweilen zu sistieren, längstens bis zum 30. November 2001. Die Sistierung diente der Einwenderin zur Überprüfung des Sanierungs- und Nutzungskonzeptes der Überbauung und gegebenenfalls zur Einholung eines verbindlichen Vorentscheides zur Frage, ob die anstehenden baulichen Änderungen und Ergänzungen auch verwirklicht werden könnten, falls es bei der angefochtenen Waldfeststellung und der damit verbundenen Waldgrenze bleiben sollte.

2.

Mit Schreiben vom 27. November 2001 beantragte

eine Verlänge­

rung der Sistierung, da sich die Abklärungen über die künftige bauliche Nutzung der Par­ zelle aus verschiedenen Gründen verzögert hätten. Es wurde beantragt, die Sistierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorentscheides zu befristen. 3.

Mit Schreiben vom 30. November 2001 bestätigte das Kantonsforstamt die anbegehrte Verlängerung der Sistierung.

4. Am 29. August 2002 erteilte das Baudepartement der Baugesellschaft lmmowith, vertreten eine Aus­

durch

nahmebewilligung im Vorentscheidsveriahren zur Unterschreitung des ordnungsgemässen Waldabstandes mit der Autoeinstellhalle und den Balkonanbauten. 5.

Mit Schreiben vom 20. September 2002 erklärte

, dass mit dem Ent­

scheid vom 29. August 2002 des Baudepartementes die Voraussetzungen für den Rück­ zug der mit Eingabe vom 26. Januar 2001 erhobenen Einwendungen gegeben seien. Na­ mens der Baugesellschaft lmmowith wird die Einwendung gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 1790 zurückgezogen.

III. 1. Im Folgenden wird die Waldqualität der Bestockung auf GB Nr. 1790 geprüft. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Wald­ funktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und

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Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristi­ gen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) fest. Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun­ gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die Bestockung auf GB Nr. 1790 ist Teil eines grösseren Waldkomplexes, dessen Wald­ qualität unbestritten ist. Die bestockte Fläche auf GB Nr. 1790 ist 6 bis 15 m breit und ca. 120 m lang. Die Bestockung hat sich im laufe der Zeit durch natürliche Verjüngung entwi­ ckelt. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Be­ stockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der Fläche befinden sich rund 70 Laubbäume und zahlreiche Sträucher. Bei den vor­ handenen Arten handelt es sich mit Ausnahme von vier Kirschbäumen und sieben Wildobstbäumen um Waldbäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. 59 Bäume im Sinne der Gesetzgebung sind älter als 20 Jahre. Sie bilden die Oberschicht. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Min­ destalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung ist Teil eines grösseren

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Waldkomplexes, der mehrere Hektaren umfasst. Die Mindestfläche für Wald wird somit um ein Mehrfaches überschritten. Die umstrittene Bestockung erfüllt somit alle Kriterien für Wald. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze. Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt:

Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmit­ te der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Massgebend für die Waldgrenze auf Einwuchsflächen sind Bäume im Sinne der Gesetzge­ bung, die älter als 20 Jahre sind. Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die folgenden Bäume gemäss Besto­ ckungsplan des Kantonsforstamtes vom 10. 4. 2001 bestimmt: Nrn. 2, 6, 21, 25, 34 und 32. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. Die Flä­ chen, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegen, weisen indessen keine Waldqualität auf. Bei den ausserhalb dieser Verbindungslinie stockenden Gehölzen handelt es sich um einen Kirschbaum (Nr. 4), und um Sträucher (Nrn. 3 und 5). Bei diesen Arten handelt es sich nicht um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung bzw. es sind keine Bäume, sondern Sträucher. Sie sind deshalb für die Festlegung der Waldgrenze nicht massgebend. Es ist festzustellen, dass die Bäume Nrn. 2, 6, 21, 25, 34 und 32 mit einem Saum von 2 m das Waldareal im Osten begrenzen. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1790 gemäss dem Grundbuchplan 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhau­ sen, Auflageverfahren vom 6. bis 26. Januar 2001 Wald im Sinne der Waldgesetzgebung

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ist, wobei die Bäume Nrn. 2, 6, 21, 25, 34 und 32 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 10. April 2001 mit einem Saum von 2 m das Waldareal im Osten begrenzen. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgren­ zen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff V RG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: (einschreiben) Stadtrat Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt Baude'/1J'iJ,ent Der V0rst

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er:

Dr. Hans-Peter Lenherr

Regierungsrat

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